Nächste Klatsche für Södolf! Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug!

Erst falsche Corona-Zahlen und jetzt 2G-Regel für Einzelhandelgeschäfte außer Vollzug gesetzt! Warum braucht man so einen Versager wie Markus Södolf! 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene („2G“) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben.

Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genese- nen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Bei- spielen (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blu- menfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäu- men) konkretisiert wird. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufs- freiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufi- ge Außervollzugsetzung dieser Regelung.

Der BayVGH hat dem Antrag stattgegeben. Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von Spielwaren- bzw. Bekleidungsgeschäften) ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eilantrag als zulässig angesehen und in der Sache über die angegriffene Norm entschieden.

Nach Auffassung des Senats dürfte eine „2G“-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infekti- onsschutzgesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ – mit hinrei- chender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe.

Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. „Mischsortimentern“ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Laden- geschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

(BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119)

Quelle:

pm_2g_einzelhandel.pdf