NEUER PAUKENSCHLAG IM MASSREGELVOLLZUG LOHR AM MAIN! THOMAS KREBS ARBEITET FÜR NUR 1,80 EURO PRO STUNDE – KEIN URLAUB, KEINE FREISTELLUNG? BESCHWERDE AN BAYERNS SOZIALMINISTERIUM – JETZT SOLL DIE AUFSICHT EINGREIFEN!

Lohr am Main/München – Neue brisante Vorwürfe gegen den Maßregelvollzug in Lohr am Main! Wieder steht die Behandlung des untergebrachten Patienten Thomas Krebs im Mittelpunkt einer Beschwerde, die sich diesmal mit einem besonders sensiblen Thema beschäftigt: Arbeit, Bezahlung, fehlende Freistellungen und die Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebene Resozialisierung tatsächlich ausreichend berücksichtigt wird. Während draußen in Deutschland über faire Löhne, Arbeitnehmerrechte, Urlaub und menschenwürdige Arbeitsbedingungen diskutiert wird, soll Thomas Krebs nach Angaben seiner Vertretung über Jahre hinweg für gerade einmal 1,80 Euro pro Arbeitsstundebeschäftigt worden sein. Ein Betrag, der angesichts der geleisteten Arbeitsstunden erhebliche Fragen aufwirft. Bereits von 2021 bis zum 15. Juni 2023 arbeitete Krebs nach den vorliegenden Angaben in der Holzwerkstatt der Einrichtung. Dort soll er durchschnittlich 80 Stunden im Monat beschäftigt gewesen sein. Rechnerisch entspricht dies bei dem angegebenen Stundensatz gerade einmal 144 Euro monatlich. Seit dem Jahr 2025 ist der Patient nach Darstellung seiner Vertretung in der Küche tätig, wo sein monatlicher Arbeitsumfang auf durchschnittlich 150 Stunden gestiegen sein soll. Das entspricht rechnerisch 270 Euro im Monat, wenn sämtliche genannten Arbeitsstunden mit 1,80 Euro vergütet wurden. Damit geht es längst nicht mehr um gelegentliche Beschäftigungsmaßnahmen, sondern um eine regelmäßige Tätigkeit mit erheblichem Zeitaufwand. In der Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergütung während der gesamten beschriebenen Beschäftigungszeit nach den vorliegenden Informationen durchgehend lediglich rund 1,80 Euro je Stunde betragen habe. Genau dieser Umstand soll jetzt von den zuständigen Behörden überprüft werden. Die Beschwerde richtet sich an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS), Winzererstraße 9, 80797 München, und verlangt eine Prüfung durch die zuständige Fachaufsicht. Denn es steht eine grundsätzliche Frage im Raum: Wie ernst nimmt der Staat sein Ziel, Menschen im Maßregelvollzug auf ein eigenverantwortliches Leben außerhalb der Einrichtung vorzubereiten, wenn regelmäßige Beschäftigung nach Darstellung der Beschwerdeführer nur mit einem äußerst geringen Geldbetrag anerkannt wird? Eine zusätzliche Brisanz erhält der Fall durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mit seinem Urteil vom 20. Juni 2023 erklärte das höchste deutsche Gericht damalige gesetzliche Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Das Gericht stellte dabei insbesondere auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Resozialisierungskonzepts und einer angemessenen Anerkennung geleisteter Arbeit ab. Allerdings betraf dieses Urteil unmittelbar den Strafvollzug und nicht die besonderen Vergütungsregelungen des psychiatrischen Maßregelvollzugs. Ob und welche Schlussfolgerungen daraus im konkreten Fall Thomas Krebs gezogen werden können, bedarf deshalb einer eigenständigen rechtlichen Prüfung. Gerade diese Prüfung fordern die Beschwerdeführer jetzt mit Nachdruck. Denn das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz sieht ebenfalls Beschäftigungsmöglichkeiten und Regelungen über Motivationsgeld und Zuwendungen vor. Bei arbeitstherapeutischen Leistungen ist ein angemessenes Motivationsgeld vorgesehen, während für andere therapeutisch begründete Beschäftigungen Zuwendungen gewährt werden können. Entscheidend dürfte deshalb auch sein, wie die Tätigkeiten von Krebs tatsächlich eingestuft wurden, auf welcher Berechnungsgrundlage die Vergütung erfolgte und ob diese Einordnung seiner praktischen Arbeit gerecht wurde. Was ist eine regelmäßige Arbeitsleistung im Maßregelvollzug wert, und wie lässt sich eine Vergütung von nur 1,80 Euro pro Stunde mit den Zielen der Wiedereingliederung vereinbaren? Auf diese Fragen verlangen die Beschwerdeführer endlich nachvollziehbare Antworten!

Doch die geringe Vergütung ist offenbar nur ein Teil der Vorwürfe! Besonders schwer wiegt nach Darstellung von Thomas Krebs und seiner Vertretung die Behauptung, dass ihm während seiner gesamten Beschäftigungszeit weder Urlaub noch entsprechende Freistellungstage gewährt worden seien. Trotz der jahrelangen Tätigkeit in der Holzwerkstatt und der anschließenden Beschäftigung in der Küche soll es nach seinen Angaben keine entsprechende Gewährung solcher freien Tage gegeben haben. Ob die zuständigen Stellen damit tatsächlich gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche Regelungen verstoßen haben, ist bislang nicht geklärt. Genau deshalb soll die Fachaufsicht sämtliche Beschäftigungsunterlagen, internen Vorschriften und maßgeblichen Entscheidungen prüfen. Denn die Frage nach Urlaub und Freistellung lässt sich nicht allein mit dem Hinweis beantworten, dass es sich um eine therapeutische Einrichtung handelt. Vielmehr muss festgestellt werden, welche Rechtsgrundlagen für die konkrete Beschäftigung gelten, ob entsprechende Ansprüche überhaupt entstanden sind und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nicht gewährt wurden. Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der in der Beschwerde besonders hervorgehoben wird: Ein regelmäßig als „freier Tag“ bezeichneter Wochentag sei tatsächlich keineswegs frei verfügbar gewesen. Stattdessen hätten an diesem Tag Einzeltherapien, ärztliche Visiten und weitere verpflichtende Maßnahmen stattgefunden. Damit stellt sich die Frage, ob ein solcher Tag tatsächlich als arbeitsfreier Tag beziehungsweise als Freistellung im rechtlich maßgeblichen Sinne berücksichtigt werden durfte oder ob hier unterschiedliche Formen von Beschäftigungszeit, Therapiezeit und Freizeit miteinander vermischt wurden. Therapie gehört selbstverständlich zum Auftrag einer forensischen Einrichtung. Doch wenn ein Patient an einem vermeintlich freien Tag verpflichtende Termine wahrnehmen muss, ist eine nachvollziehbare Dokumentation der verschiedenen Zeitarten unerlässlich. Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass sämtliche arbeitstherapeutischen Tätigkeiten und therapeutisch bedingten Arbeitsausfälle ordnungsgemäß erfasst und berücksichtigt wurden. Deshalb verlangen sie eine vollständige Überprüfung aller Arbeits- und Beschäftigungszeiten, der jeweiligen Stundenabrechnungen sowie der konkreten Behandlung der Therapie- und Ausfallzeiten. Ebenfalls soll geklärt werden, ob Krebs jemals umfassend über seine Rechte, mögliche Ansprüche auf Freistellung und die rechtlichen Grundlagen seiner Vergütung informiert wurde. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob 80 beziehungsweise 150 Arbeitsstunden im Monat korrekt erfasst wurden, sondern auch darum, ob alle zusätzlich relevanten Zeiten dokumentiert und die geltenden Bestimmungen richtig angewendet wurden. Sollte sich herausstellen, dass Beschäftigungszeiten falsch abgerechnet, zustehende Leistungen nicht berücksichtigt oder bestehende Ansprüche übersehen wurden, könnten weitere rechtliche Konsequenzen zu prüfen sein. Im Mittelpunkt stehen insbesondere mögliche Nachvergütungen, nachträgliche Freistellungen oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt von den anwendbaren Regelungen, der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeiten und den vorhandenen Nachweisen ab. Eine automatische Gleichstellung mit einem regulären Arbeitsverhältnis außerhalb des Maßregelvollzugs wäre rechtlich nicht zulässig. Dennoch darf dieser Unterschied nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu führen, dass die Arbeitsleistung eines untergebrachten Menschen keiner kritischen Kontrolle unterliegt. Vielmehr müsse geklärt werden, ob die Vergütung und die organisatorischen Rahmenbedingungen dem gesetzlichen Zweck der Beschäftigung gerecht werden. Der Fall berührt damit auch die Frage, wie ernsthaft eine Einrichtung die Selbstständigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die beruflichen Fähigkeiten ihrer Patienten fördert. Wer Resozialisierung fordert, muss sich auch daran messen lassen, wie Arbeit, Anerkennung und persönliche Entwicklung innerhalb der Einrichtung tatsächlich organisiert werden!

Jetzt soll die bayerische Fachaufsicht Antworten liefern – und für den Maßregelvollzug Lohr am Main könnte die neue Beschwerde zu einer weiteren unangenehmen Auseinandersetzung werden! Die Eingabe an das Sozialministerium enthält eine Reihe konkreter Prüfaufträge, die weit über eine bloße Beanstandung des Stundenlohns hinausgehen. So soll untersucht werden, ob die gesamte Beschäftigung von Thomas Krebs in der Holzwerkstatt von 2021 bis zum 15. Juni 2023 sowie seine seit 2025 ausgeübte Tätigkeit in der Küche vollständig und nachvollziehbar dokumentiert wurden. Ebenso soll geprüft werden, welche Vergütungsregelungen jeweils galten, wie die Höhe des gezahlten Betrags festgelegt wurde und ob sich daraus mögliche Ansprüche auf eine nachträgliche finanzielle Korrektur ergeben. Weitere Prüfgegenstände sind die Berücksichtigung von Arbeitstherapie, verpflichtenden Behandlungsterminen und therapeutisch bedingten Ausfallzeiten sowie die nach eigenen Angaben vollständig ausgebliebene Gewährung von Urlaub und Freistellungstagen. Die Beschwerde verlangt außerdem eine Bewertung, ob die Resozialisierungsziele im Rahmen eines schlüssigen Behandlungs- und Beschäftigungskonzepts umgesetzt wurden. Dabei geht es um mehr als die korrekte Buchführung über Arbeitsstunden. Es geht um die grundsätzliche Verantwortung einer staatlich beaufsichtigten Einrichtung gegenüber Menschen, die sich aufgrund einer gerichtlichen Unterbringung in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden. Für die Fachaufsicht über den bayerischen Maßregelvollzug ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Amt für Maßregelvollzug, zuständig. Diese Behörde hat unter anderem die Aufgabe, die Recht- und Zweckmäßigkeit der Vollzugsdurchführung zu überwachen, Beschwerden entgegenzunehmen, besondere Einzelfälle zu prüfen und erforderlichenfalls auf die Beseitigung festgestellter Mängel hinzuwirken. Genau diese Kontrollfunktion soll nun im Fall Krebs zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführer erwarten eine sachliche Überprüfung der geschilderten Vorgänge, eine Mitteilung über etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahmen und eine nachvollziehbare Auskunft darüber, welche weiteren Schritte veranlasst werden. Außerdem verlangen sie eine Eingangsbestätigung und die Bekanntgabe eines Aktenzeichens, damit der Vorgang offiziell zugeordnet und weiterverfolgt werden kann. Besonders bemerkenswert ist der abschließende Hinweis der Beschwerde, dass es sich aus Sicht der Verfasser keineswegs um den ersten problematischen Vorgang im Zusammenhang mit dem Maßregelvollzug Lohr am Main handele. Damit wird zugleich auf die bereits länger andauernde Kritik an Entscheidungen und Abläufen der Einrichtung verwiesen. Ob die nun erhobenen Vorwürfe zur Arbeitsvergütung, Dokumentation und Freistellung durch die behördliche Prüfung bestätigt werden, bleibt abzuwarten. Eine Stellungnahme der Klinik zu diesen konkreten Anschuldigungen liegt für diesen Artikel nicht vor. Fest steht allerdings: Die vorgetragenen Beschäftigungszeiten, der genannte Stundensatz und die Schilderungen über fehlende Freistellungen werfen Fragen auf, die eine sorgfältige und transparente Untersuchung rechtfertigen. Sollten sich rechtlich relevante Versäumnisse bestätigen, müsste geklärt werden, wer hierfür verantwortlich ist, wie mögliche Ansprüche des Patienten behandelt werden und ob organisatorische Veränderungen notwendig sind. Der Fall Thomas Krebs wird damit erneut zu einer Bewährungsprobe für die staatliche Kontrolle des Maßregelvollzugs. Denn wer Menschen durch Therapie, Beschäftigung und geregelte Tagesabläufe auf ein selbstständiges Leben vorbereiten will, muss gewährleisten, dass die dafür geltenden gesetzlichen Regeln auch eingehalten werden. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wurde Thomas Krebs für seine jahrelange Arbeit angemessen nach den geltenden Vorschriften behandelt – oder haben die Verantwortlichen über einen langen Zeitraum mögliche Ansprüche und berechtigte Interessen des Patienten übersehen? Jetzt sind das bayerische Sozialministerium und die zuständige Fachaufsichtsbehörde gefordert, die Vorwürfe aufzuklären und nachvollziehbar Stellung zu nehmen. Lohr am Main steht erneut im Fokus – und die Antwort der Aufsichtsbehörde dürfte mit Spannung erwartet werden!

P.S.: Sein aktueller Arbeitgeber zahlt laut Arbeitsvertrag Mindestlohn!

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https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/information-anlaesslich-der-deutschen-uebersetzung-des-berichts-des-sonderberichterstatters-ueber-folter

https://www.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2014/october/documents/papa-francesco_20141023_associazione-internazionale-diritto-penale.html


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