PAUKENSCHLAG IM BKH LOHR! C3-LOCKERUNGSSTREIT ESKALIERT – RÄTSEL UM NICHT UNTERSCHRIEBENES SCHREIBEN UND HAUSINTERNE „10.-DES-MONATS-REGEL“!

Lohr am Main – Der Streit um die beantragte Lockerung C3 für Thomas Krebs, geboren am 29.12.1975 und wohnhaft Am Sommerberg 64, 97816 Lohr am Main, bekommt eine neue, höchst bemerkenswerte Wendung. Im Mittelpunkt steht jetzt eine Mitteilung der Klinik, die nach den vorliegenden Angaben weder von „COTTONTIAI“ noch von „NICKELPAT“ unterschrieben worden sein soll. Damit stellt sich für Krebs und seine Unterstützer bereits die erste zentrale Frage: Welchen verbindlichen Charakter besitzt dieses Schriftstück überhaupt? Handelt es sich um eine offizielle Entscheidung, um eine bloße Mitteilung, um einen internen Entwurf oder um ein noch nicht abschließend autorisiertes Dokument? Gerade bei einer Angelegenheit, die unmittelbar die Vollzugslockerungen eines untergebrachten Menschen betrifft, dürfte diese Frage alles andere als nebensächlich sein. In dem Schreiben wird Krebs mitgeteilt, dass Lockerungsanträge, die bis zum 10. eines Monats eingehen, in der darauffolgenden Lockerungskonferenz bearbeitet würden. Anträge, die erst nach dem 10. eingehen, sollen dagegen erst in der übernächsten Lockerungskonferenz behandelt werden. Dieses Verfahren sei innerhalb der Klinik einheitlich geregelt worden. Weiter erklärt die Klinik, dass die Entscheidung über Vollzugslockerungen eine sorgfältige Beurteilung des aktuellen Zustandes der untergebrachten Person voraussetze. Als Grundlagen nennt sie insbesondere den gegenwärtigen Gesundheitszustand, eine mögliche Gefährlichkeit, die aktuelle therapeutische Entwicklung, die Vorgeschichte sowie den bisherigen Behandlungsverlauf. Auch die Vorbereitung einer Lockerungskonferenz benötige deshalb einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf, insbesondere dann, wenn ein Antrag ohne vorherige Abstimmung mit dem therapeutischen Behandlungsteam gestellt worden sei. Genau an diesem Punkt entzündet sich jedoch der Streit. Denn nach der von Krebs und seinem Umfeld vertretenen Rechtsauffassung kann eine interne organisatorische Regelung einer Klinik einen gesetzlich bestehenden Anspruch auf Vollzugslockerungen nicht einfach zeitlich ausbremsen. Bestehe weder Missbrauchs- noch Fluchtgefahr und seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Lockerung erfüllt, müsse die Klinik verantwortbare Lockerungen grundsätzlich gewähren und dürfe einen solchen Anspruch nicht allein mit internen Sitzungsabläufen oder selbst gesetzten Bearbeitungsfristen umgehen. Entscheidend sei nicht, welchen Kalenderrhythmus eine Klinik intern festlegt, sondern welche Vorgaben sich aus dem Bayerischen Maßregelvollzugsrecht und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften ergeben. Hausinterne Organisationsregeln stehen nach dieser Argumentation unterhalb gesetzlicher Vorgaben und können gesetzlich geschützte Rechte nicht außer Kraft setzen. Auch sei die Entscheidung über Lockerungen nicht als völlig freies Ermessen der Einrichtung zu verstehen. Liegen die maßgeblichen Voraussetzungen wie eine entsprechende therapeutische Entwicklung und eine vertretbare Gefährlichkeitsprognose vor, müsse eine individuelle und sachlich nachvollziehbare Entscheidung erfolgen. Eine Versagung oder Verzögerung dürfe danach nicht als versteckte Disziplinarmaßnahme eingesetzt werden, etwa weil ein Patient bestimmte Erwartungen innerhalb des Stationsalltags nicht erfüllt. Lockerungen sollen der Behandlung, Erprobung und schrittweisen Wiedereingliederung dienen und dürfen nach Auffassung der Kritiker nicht zu einem Druckmittel innerhalb des Klinikalltags werden. Besonders brisant ist dabei ein weiterer Punkt: Thomas Krebs soll nach den vorliegenden Angaben überhaupt nicht gewusst haben, wann die Lockerungskonferenzen der Station F7 stattfinden. Wenn ein Patient eine interne Frist bis zum 10. eines Monats einhalten soll, ihm aber der konkrete Ablauf oder die Bedeutung dieser Frist vorher nicht transparent bekannt war, wirft dies zusätzliche Fragen nach Transparenz, Nachvollziehbarkeit und einem fairen Verfahren auf. Die Lockerungskonferenz selbst soll schließlich gerade dazu dienen, die gesetzlichen Voraussetzungen fachlich zu prüfen und eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Wird eine solche Prüfung allein aus organisatorischen Gründen über längere Zeit verschoben, könnte sich deshalb die Frage stellen, ob eine solche Verzögerung noch sachgerecht und verhältnismäßig ist. Genau hier sehen Krebs und seine Unterstützer den Kern des Konflikts: Darf eine Klinik mit einer hausinternen Stichtagsregel faktisch darüber entscheiden, ob ein Antrag Wochen früher oder einen ganzen Monat später überhaupt beraten wird?

Noch explosiver wird der Fall durch die konkrete Einordnung der Lockerungen C2 und C3. Nach der im vorliegenden Text vertretenen Interpretation gehören C1, C2 und C3 sämtlich zur Lockerungsstufe C und stellen lediglich unterschiedliche Ausprägungen dieser bereits erreichten Lockerungsstufe dar. C1 wird dabei als unbegleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs beschrieben, C2 als unbegleiteter Ausgang außerhalb der Einrichtung und C3 als unbegleitete Außenbeschäftigung. Daraus ziehen Krebs und seine Unterstützer einen entscheidenden Schluss: Der Schritt von C2 zu C3 sei nicht mit dem erstmaligen Eintritt in eine vollkommen neue Lockerungsstufe gleichzusetzen. Thomas Krebs befindet sich nach den Angaben bereits in C2. Damit sei seine grundsätzliche Eignung für Lockerungen innerhalb der Stufe C bereits positiv bewertet worden. Eine beantragte C3-Maßnahme stelle demnach eine Erweiterung innerhalb eines bereits bestehenden Lockerungsrahmens dar. Genau deshalb sei es aus Sicht der Kritiker nicht nachvollziehbar, wenn die Klinik den C3-Antrag so behandle, als beginne die Prüfung der Lockerungsfähigkeit wieder vollständig bei null. Nach dieser Argumentation dürfte weder eine zusätzliche künstliche „Therapiestartphase“ verlangt noch ohne konkreten neuen Anlass eine monatelange Wartezeit aufgebaut werden. Ebenso sei fraglich, weshalb eine vollständige neue Grundsatzprüfung sämtlicher Voraussetzungen erforderlich sein sollte, wenn die grundsätzliche Lockerungsfähigkeit bereits durch die Gewährung von C2 anerkannt worden ist. Natürlich bedeutet die bestehende C2-Stufung nicht automatisch, dass jede weitergehende Maßnahme ohne aktuelle Prüfung gewährt werden müsste. Eine Klinik darf und muss aktuelle Risiken berücksichtigen. Der entscheidende Punkt ist vielmehr, ob seit der Gewährung von C2 neue Tatsachen eingetreten sind, die gegen eine Ausweitung auf C3 sprechen. Fehlen solche neuen negativen Erkenntnisse, so müsse nach Ansicht der Betroffenen konkret erklärt werden, warum die beantragte Erweiterung nicht zeitnah geprüft oder gewährt wird. Als weiteres Argument wird die Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Maßregelvollzug angeführt. Dort werde nach Darstellung der Beteiligten der Grundsatz formuliert, dass Untergebrachte einen Anspruch auf Vollzugslockerungen haben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wird geltend gemacht, dass Versagungen und Verzögerungen einzelfallbezogen begründet werden müssten. Genau daraus leiten Krebs und seine Vertreter eine Pflicht zu einer zeitnahen Entscheidung ab. Eine pauschale Verschiebung aufgrund eines hausintern festgesetzten Datums könne eine solche individuelle Begründung nicht ersetzen. Besonders heikel erscheint daher die von der Klinik selbst mitgeteilte Regel, wonach nur Anträge, die spätestens bis zum 10. eines Monats eingehen, bereits in der unmittelbar darauffolgenden Lockerungskonferenz behandelt werden. Diese Stichtagsregel ist nach dem vorliegenden Vortrag keine unmittelbar im Gesetz oder in der Verwaltungsvorschrift genannte Monatsfrist, sondern eine interne Organisationsentscheidung der Klinik. Selbstverständlich darf eine Einrichtung ihre Arbeitsabläufe organisieren und Konferenzen vorbereiten. Die entscheidende Grenze wäre jedoch dort erreicht, wo Organisation nicht mehr der geordneten Bearbeitung dient, sondern einen materiellen Anspruch unangemessen verzögert. Nach den Angaben aus dem Umfeld von Thomas Krebs sei sein Antrag zudem rechtzeitig eingegangen. Sollte dies zutreffen, stellt sich erst recht die Frage, weshalb die Behandlung nicht bereits in der nächsten möglichen Konferenz erfolgen soll. Eine Verschiebung um einen weiteren vollständigen Konferenzzyklus wäre nach der vertretenen Auffassung nur dann nachvollziehbar, wenn dafür konkrete therapeutische, sicherheitsrelevante oder sonstige einzelfallbezogene Gründe benannt werden können. Reine Bürokratie wäre demnach kein ausreichendes Argument. Auch der Hinweis der Klinik, dass insbesondere nicht mit dem therapeutischen Team abgestimmte Anträge mehr Vorbereitungszeit benötigten, wird kritisch gesehen. Denn ein eigener Antrag eines Patienten oder seines Rechtsbeistandes kann nicht allein deshalb an rechtlichem Gewicht verlieren, weil er nicht zuvor informell mit dem Behandlungsteam abgestimmt wurde. Gerade ein förmlicher Antrag dient schließlich dazu, eine überprüfbare Entscheidung herbeizuführen. Wird seine Behandlung davon abhängig gemacht, dass vorher innerhalb der Klinik eine bestimmte Abstimmung stattgefunden hat, müsste transparent erklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage diese zusätzliche Voraussetzung beruht. Für Krebs steht deshalb inzwischen weit mehr zur Diskussion als nur die Frage, wann er einer Außenbeschäftigung nachgehen darf. Es geht um die grundsätzliche Frage, wie verbindlich interne Abläufe einer Maßregelvollzugseinrichtung sein dürfen, wenn sie mit einem geltend gemachten gesetzlichen Anspruch zusammentreffen.

Damit konzentriert sich der Fall jetzt auf eine ganze Reihe unbeantworteter Fragen, die für die weitere Auseinandersetzung entscheidend werden könnten. Wann genau ging der C3-Antrag ein? Wann fand beziehungsweise findet die nächste Lockerungskonferenz der F7 statt? Wurde Thomas Krebs zuvor nachvollziehbar über den Stichtag am 10. eines Monats informiert? Wo ist diese Regel schriftlich festgelegt? Wer hat sie beschlossen? Seit wann gilt sie? Gilt sie tatsächlich ohne Ausnahme für sämtliche Patienten und Lockerungsanträge? Und vor allem: Welche konkreten neuen Erkenntnisse sollen nach der bereits gewährten C2-Lockerung dagegen sprechen, C3 unverzüglich fachlich zu prüfen? Die Kernaussage der Kritik lässt sich deshalb deutlich zusammenfassen: C3 wird hier nicht als völlig neue Lockerungsstufe betrachtet, sondern als Unterform beziehungsweise Erweiterung innerhalb der bereits gewährten Stufe C. Da Thomas Krebs nach den vorliegenden Angaben bereits C2 besitzt, sei die grundsätzliche Lockerungsfähigkeit bereits festgestellt worden. Eine erneute vollständige Grundsatzprüfung oder eine pauschale Verschiebung über einen weiteren Monatszyklus müsse daher konkret und einzelfallbezogen erklärt werden. Die von der Klinik genannte Regel zum 10. des Monats könne für die interne Organisation hilfreich sein, dürfe aber nach Auffassung der Kritiker nicht automatisch einen höherrangigen Anspruch verdrängen. Genau deshalb war bereits gerügt worden, dass über den Antrag zeitnah entschieden werden müsse. Jetzt kommt zusätzlich das rätselhafte Schreiben ins Spiel, das nach den Angaben nicht von den genannten Personen unterzeichnet wurde. Das sorgt zwangsläufig für neue Fragen: Wer trägt die Verantwortung für den Inhalt? Ist es eine offizielle Erklärung des BKH Lohr am Main? Wurde das Dokument tatsächlich in dieser Form freigegeben? Gibt es eine unterschriebene Originalfassung? Oder wurde Thomas Krebs lediglich eine nicht abschließend autorisierte Fassung übermittelt? Gerade bei einem derart konfliktbeladenen Verfahren wäre eine eindeutige Zuordnung des Absenders besonders wichtig. Für Krebs und seine Unterstützer ist der gesamte Vorgang inzwischen ein weiteres Beispiel dafür, wie sich eine ursprünglich überschaubare Frage nach der Erweiterung von C2 auf C3 zu einem grundsätzlichen Streit über Transparenz, Verfahrensdauer und die Grenzen klinikinterner Regeln entwickelt hat. Die Klinik wiederum verweist darauf, dass Entscheidungen über Vollzugslockerungen eine sorgfältige Bewertung von Gesundheitszustand, Gefährlichkeit, therapeutischer Entwicklung, Vorgeschichte und bisherigem Behandlungsverlauf verlangen und eine Lockerungskonferenz deshalb vorbereitet werden müsse. Genau diese beiden Positionen prallen nun frontal aufeinander: auf der einen Seite der Anspruch der Klinik, sicherheitsrelevante Entscheidungen fachlich sorgfältig vorzubereiten, auf der anderen Seite die Forderung, dass organisatorischer Vorlauf nicht zu einer sachlich unbegründeten Verzögerung werden darf. Ob die konkrete Verschiebung im Fall Krebs tatsächlich rechtmäßig war, hängt letztlich von den genauen Umständen, den geltenden Vorschriften, dem Zeitpunkt des Antrags und einer möglicherweise vorhandenen individuellen Begründung ab. Fest steht jedoch: Mit einer pauschalen Floskel dürfte sich dieser Streit kaum erledigen lassen. Die zentrale Frage bleibt bestehen: Gibt es konkrete neue Tatsachen, die gegen C3 sprechen – oder sorgt lediglich eine interne Kalenderregel dafür, dass ein bereits in C2 befindlicher Patient einen weiteren Monat auf die Prüfung seiner beantragten Außenbeschäftigung warten soll? Und solange zugleich unklar bleibt, warum das betreffende Schreiben offenbar keine eindeutige Unterschrift trägt, dürfte der C3-Streit im BKH Lohr am Main noch lange nicht beendet sein.

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https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/information-anlaesslich-der-deutschen-uebersetzung-des-berichts-des-sonderberichterstatters-ueber-folter

https://www.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2014/october/documents/papa-francesco_20141023_associazione-internazionale-diritto-penale.html


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