PAUKENSCHLAG IM LANDE BAYERN! SECHS-JAHRES-GRENZE IM FALL THOMAS KREBS ÜBERSCHRITTEN – WARUM WURDE DIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT SEINER WEITEREN UNTERBRINGUNG ÜBERHAUPT NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEPRÜFT?

Lohr am Main/Bayern – Der Fall Thomas Krebs sorgt erneut für gewaltigen Zündstoff im bayerischen Maßregelvollzug! Nach den vorliegenden Angaben befindet sich Krebs inzwischen seit rund 6,5 Jahren in psychiatrischer Unterbringung. Nach Darstellung seiner Unterstützer verlief diese lange Zeit ohne neue Straftaten oder vergleichbare gravierende Auffälligkeiten; vielmehr wird Krebs als vorbildlicher und beanstandungsfreier Patient beschrieben. Genau deshalb rückt nun eine entscheidende gesetzliche Schwelle in den Mittelpunkt: die Sechs-Jahres-Grenze des § 67d Abs. 6 StGB. Das Gesetz verschärft nach sechs Jahren die Anforderungen an die weitere Unterbringung erheblich. Danach gilt die Fortdauer grundsätzlich als nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer solchen Schädigung geraten. Damit geht es nach sechs Jahren eben nicht lediglich um eine routinemäßige Fortschreibung des bisherigen Zustandes. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung wächst das Gewicht des Freiheitsgrundrechts immer weiter. Das Bundesverfassungsgericht betont seit Jahren, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl die Anordnung als auch die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beherrscht. Umso explosiver ist der Vorwurf im Fall Krebs: Eine eigenständige, auf die inzwischen überschrittene Sechs-Jahres-Schwelle zugeschnittene Verhältnismäßigkeitsprüfung soll nach Angaben aus seinem Umfeld weder von der zuständigen Justiz in der erforderlichen Weise vorgenommen noch von der Klinik entsprechend aufgegriffen worden sein. Teilweise sei eine solche Prüfung sogar verweigert worden. Sollte sich dieser Vorwurf anhand der Gerichts- und Klinikakten bestätigen, wäre das keine nebensächliche Formalie, sondern beträfe unmittelbar die rechtliche Grundlage einer fortdauernden Freiheitsentziehung. Denn eine Unterbringung nach § 63 StGB darf nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie irgendwann einmal angeordnet wurde. § 63 StGB setzt eine Gefährlichkeit voraus, die auf dem Zustand des Betroffenen beruht und erhebliche rechtswidrige Taten erwarten lässt. Die entscheidende Frage lautet deshalb heute nicht, welche Prognose vor vielen Jahren gestellt wurde, sondern welche konkrete Gefahr jetzt noch besteht – und ob diese Gefahr nach mehr als sechs Jahren überhaupt noch ausreichend tragfähig festgestellt und begründet werden kann.

Genau hier liegt der politische und juristische Sprengstoff des Falles: Nach Darstellung der Unterstützer von Thomas Krebs hat dieser während seiner gesamten inzwischen rund sechseinhalbjährigen Unterbringung keine neuen Delikte begangen, sei innerhalb der Einrichtung nicht durch gravierende Vorkommnisse aufgefallen und werde vielmehr als regelkonformer „Vorzeigepatient“ beschrieben. Diese Angaben allein bedeuten rechtlich zwar nicht automatisch, dass eine Entlassung zwingend erfolgen muss – entscheidend ist eine aktuelle, individuell begründete Gefahrenprognose. Doch gerade eine lange beanstandungsfreie Entwicklung kann für die notwendige Prognose und die Abwägung der Verhältnismäßigkeit von erheblicher Bedeutung sein. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass Gerichte bei langandauernden Unterbringungen nicht mit formelhaften Wendungen oder bloßen Verweisen auf ältere Entscheidungen arbeiten dürfen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 beanstandete das höchste deutsche Gericht ausdrücklich, dass eigenständige Erwägungen zur Gefahrenprognose und zur Verhältnismäßigkeit fehlten. Bereits 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass unzureichend begründete Fortdauerentscheidungen bei einer außergewöhnlich langen Unterbringung das Freiheitsgrundrecht verletzen können. Mit jedem zusätzlichen Jahr steigt deshalb der Rechtfertigungsdruck. Die Behörden müssen nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Taten noch zu erwarten sind, wie wahrscheinlich diese sind, welches Gewicht sie besitzen und warum mildere Mittel gegenüber einer weiteren geschlossenen Unterbringung nicht ausreichen. Es reicht nicht, abstrakt auf eine Diagnose, frühere Ereignisse oder eine irgendwann einmal angenommene Gefährlichkeit zu verweisen. Gerade nach Überschreiten der gesetzlichen Sechs-Jahres-Schwelle stellt sich deshalb im Fall Krebs die Frage mit neuer Schärfe: Wo befindet sich die konkrete aktuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung? Welche tatsächlichen Feststellungen liegen ihr zugrunde? Welche erheblichen rechtswidrigen Taten werden heute noch konkret erwartet? Wie hoch soll deren Eintrittswahrscheinlichkeit sein? Welche Entwicklungen während der vergangenen 6,5 Jahre wurden berücksichtigt? Welche Bedeutung hat das behauptete beanstandungsfreie Verhalten? Welche Lockerungen wurden durchgeführt, welche verweigert und warum? Und vor allem: Wurde ernsthaft geprüft, ob eine weitere geschlossene Unterbringung überhaupt noch erforderlich ist oder ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen würden? Wer einen Menschen Jahr für Jahr seiner Freiheit beraubt, muss diese Freiheitsentziehung fortlaufend rechtfertigen. Gerade der Maßregelvollzug darf nicht zu einem Automatismus werden, bei dem eine frühere Prognose jahrzehntelang weitergetragen wird, während die tatsächliche Entwicklung des Betroffenen in den Hintergrund tritt.

Noch brisanter wird der Vorgang durch die gesetzliche Pflicht, Konsequenzen zu ziehen, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. § 67d StGB kennt gerade keinen Freibrief für eine unbegrenzte Unterbringung unabhängig von der aktuellen Lage. Die Freiheitsentziehung muss fortlaufend materiell gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Unterbringung nach § 63 StGB zwar als grundsätzlich unbefristete Maßregel, stellt ihr aber zugleich das Freiheitsgrundrecht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber. Für Thomas Krebs bedeutet das: Sollte eine aktuelle Prüfung ergeben, dass die für § 63 StGB notwendige Gefährlichkeit nicht mehr besteht oder dass die weitere Unterbringung angesichts ihrer Dauer und des verbleibenden Risikos unverhältnismäßig geworden ist, kann eine Fortsetzung nicht einfach aus Bequemlichkeit oder mit pauschalen Hinweisen auf die Vergangenheit gerechtfertigt werden. Genau deshalb verlangen Unterstützer des Patienten jetzt vollständige Transparenz von Justiz und Klinik. Sie wollen wissen, wann konkret die Prüfung nach Überschreiten der Sechs-Jahres-Grenze vorgenommen wurde, wer sie durchgeführt hat, welche Tatsachen zugrunde gelegt wurden und zu welchem Ergebnis die gesetzlich erforderliche Abwägung gekommen ist. Sollte eine solche eigenständige Prüfung tatsächlich fehlen oder verweigert worden sein, müsste geklärt werden, wie eine weitere Freiheitsentziehung über mittlerweile 6,5 Jahre hinweg rechtlich gerechtfertigt werden soll. Der Fall Thomas Krebs könnte damit weit über Lohr am Main hinaus Bedeutung entfalten. Denn hinter den Mauern des Maßregelvollzugs entscheidet sich jeden Tag eine der fundamentalsten Fragen eines Rechtsstaats: Wie lange darf ein Mensch seiner Freiheit beraubt werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen möglicherweise nicht mehr bestehen? Der Rechtsstaat darf darauf nur eine Antwort kennen: so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind – und keinen Tag länger. Ob dieser Maßstab im Fall Thomas Krebs eingehalten wurde, muss anhand der vollständigen Akten, der aktuellen Prognose und der gerichtlichen Fortdauerentscheidungen überprüft werden. Bis dahin bleibt der zentrale Vorwurf im Raum: Wurde nach Überschreiten der entscheidenden Sechs-Jahres-Schwelle wirklich mit der gesetzlich gebotenen Strenge geprüft – oder läuft eine jahrzehntelang mögliche Freiheitsentziehung weiter, ohne dass die entscheidenden Fragen neu und nachvollziehbar beantwortet wurden?

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https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/information-anlaesslich-der-deutschen-uebersetzung-des-berichts-des-sonderberichterstatters-ueber-folter

https://www.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2014/october/documents/papa-francesco_20141023_associazione-internazionale-diritto-penale.html


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