#Paukenschlag in der #Justiz-#Opfer Szene: Eine #Posse aus #Mittelhessen!

 

Eine Posse aus Mittelhessen? (und zugleich ein deutliches Vorwort zu einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 07.11.2017 zu dem Aktz.: 2 – 03 O 275/17 noch nicht rechtskräftig)

Wenn ein Verlag ein Buch verlegt, dann kann das einiges nach sich ziehen. Der Underdog Verlag „ist ein gemeinnütziger Verlag, der sich in einer Ellbogen–Gesellschaft der Starken für die Schwachen nützlich machen und dazu beitragen will, unser Leben menschlicher zu machen“. Er gibt denen eine Stimme und die Möglichkeit sich zu artikulieren und damit Dinge sichtbar zu machen, die ansonsten eher im Verborgenen bleiben würden. So auch für Bianca Perez mit dem Buch Die Schwarze ListeNazi-Paragraf* 63 StGB – weggesperrt und weggespritzt. Bianca Perez schreibt zu dem Buch: „Ich kämpfe seit mehreren Jahren für die Freiheit und Gerechtigkeit meines großen Bruders Michael Perez. Bei all den Versuchen, auf dieses Unrecht aufmerksam zu machen und die Menschen aufzuwecken, bin ich auf den underDog Verlag gestoßen. Dieser gibt mir die Möglichkeit, das Schicksal Michaels in Form dieses Buches, mit allen schmerzlichen Fakten und Beweisen, öffentlich zu machen.“ Der Bruder der Autorin befindet sich seit vielen Jahren in einer Maßregelunterbringung nach § 63 StGB.

Die Humanistische Union in Marburg beschäftigt sich angeblich oder vorgeblich deshalb ebenso mit der Unterbringung von Menschen im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. „Schlecht, schlampig und voreingenommen – AK Psychiatrie diskutierte über Menschenrechtsverletzungen durch Psychiatrische Gutachten“. Und dank des Internet und You Tube kann man dann solche Veranstaltungen auch für die Ewigkeit in Form eines Videos abbilden. Wie das geschieht und welchen Sinn und Zweck manche Veranstaltungen so zum Inhalt haben, bleibt manchmal verschlossen. Wie solche Veranstaltungen dann inhaltlich aussehen mag viele zum Kopf schütteln bringen.

Es ist nicht unproblematisch wenn man unter der im übrigen vollkommen überflüssigen vollen Namensnennung eines Betroffenen, wörtlich aus einem Gutachten über den Betroffenen vorträgt, so wie die in dieser Veranstaltung vortragende Eva Schwenk (Fehldiagnose Rechtsstaat: Die ungezählten Psychiatrieopfer Taschenbuch – 1. September 2004). Vielleicht hat man es deshalb getan, weil man, folgt man der „Einleitung“ des 2. Vorsitzenden der HU in Marburg Tronje Döhmer, versucht hat sich dem Hype der Justizskandale in Bayern im Fall Mollath anzuhängen und so zu versuchen, einen weiteren Justizskandal zu kreieren. Nun ist der 2. Vorsitzende Vorsitzende der HU Marburg auch Rechtsanwalt und es kann hier auch nicht mehr verwundern, dass er den hier Betroffenen als Verteidiger vertritt. Im Nachgang dazu dann noch ein Interview, ebenfalls bei You Tube eingestellt. Welches ebenfalls unter voller Namensnennung des Betroffenen auf eine nicht öffentliche Anhörung abstellt.

Es ist insbesondere dann problematisch, dies sei hier noch zu der Seriosität solcher Veranstaltungen angemerkt, wenn diese sich einzig auf ein vorab schriftlich erstattetes Gutachten beziehen. Denn dieses vorab schriftliche Gutachten, wird im Rahmen einer Hauptverhandlung, nach Durchführung derselben, von der oder dem Sachverständigen ergänzt (oder auch nicht). Maßgeblich sind deshalb die Feststellungen im Strafurteil. Unabhängig von diesem Fauxpas hinsichtlich der vollen Namensnennung, ist deshalb diese Veranstaltung der Humanistischen Union vollkommen abseits von jedweder Professionalität.

Bevor also dann Bianca Perez ihr Buch mit dem Underdog Verlag veröffentlicht, recherchiert sie im Internet nach Fällen die ebenfalls publik gemacht wurden, in Bezug auf eine unrechtmäßige Unterbringung im Maßregelvollzug. Sie stößt dabei geradezu zwangsläufig auf den Fall van Hacht. Und sie erwähnt diesen Fall, nur kurz, im Rahmen einer weiteren Aufzählung von öffentlich gewordenen „Fällen“ in diesem Buch.

An sich nichts Besonderes, alles scheint vollkommen in Ordnung.

Blickt man in die Welt der dauerhaften Skandale und Skandälchen der Justiz, dann liegt da vieles im Argen. Es ist nicht nur das Allzeithoch eines Hypes von Übersicherung, von Personalmangel und dem Grundsatz dass die weitestgehende Privatisierung des Maßregelvollzuges finanziell sehr attraktiv ist. Sondern es steckt viel mehr dahinter. Aber dass soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden.

Die strikte Abgrenzung von Mandat und Öffentlichkeit und sonstigen Tätigkeiten ist für einen Rechtsanwalt der sich an die grundlegenden Regeln hält, recht einfach. Ein guter Rechtsanwalt ist der, der gut für seinen Mandanten ist. Sebastian van Hacht ist nicht Mollaht. Und er wird es auch nicht werden im Sinne eines Justizskandales. Weshalb also dieses in die Öffentlichkeit stellen? Öffentlichkeit, insbesondere eine vermeintlich kritische, ist immer gut für das Geschäft, weil sie in der Regel zu der Folge hat, dass andere ebenfalls Betroffene vielleicht darauf aufmerksam werden. Das kann zu neuen Mandanten führen. Aber wo ist eine Grenze die man doch vielleicht nicht überschreiten sollte? Die Grenze ist die, dass man vorher darüber nachdenken sollte, was es denn für den Betroffenen bedeutet, wenn er eines Tages wieder in die Freiheit gelangen sollte. Das Internet und alles was darin eingebracht wird, ist für eine Ewigkeit. Das wissen wir. Und mal unabhängig von den immer für Schlagzeilen gut geeigneten Fällen wie Mollath und all die anderen Fälle, sind sehr viele Fälle eben Alltag, sind Unterbringungen nach unserem Recht eben notwendig, auch wenn man sich natürlich immer trefflich darüber streiten kann, ob tatsächlich hinsichtlich ihrer Dauer und allem anderen notwendig. Aber wenn ein Verteidiger zulässt, dass ein schriftliches Gutachten im Rahmen einer Veranstaltung unter voller Namensnennung auszugsweise vorgetragen wird, dies dann auch noch im Internet eingestellt wird, dann wird das nach außen getragen, was nicht öffentlich ist und auch nicht öffentlich gemacht werden sollte, weil es natürlich perspektivisch die Zukunft des Betroffenen nachhaltig tangiert. Natürlich weiß man nicht ob der Betroffene dies so wollte. Aber selbst wenn der Betroffene es wollte, welchen Sinn hatte es? Das ist eine Frage die ich nicht beantworten kann.

Natürlich, dies eine zwingende Folge der Veranstaltung und des Interviews, finden jene die nach Hilfe suchen in diesem Bereich, dann über die Suchfunktionen, auch diese Beiträge. Sie hören und lesen, wie man sich überaus kritisch mit diesem Bereich auseinandersetzt und dann noch ein Anwalt, der sich stark macht. Keine schlechte Werbung.

Alles gut könnte man meinen. Die Humanistische Union, der Underdog Verlag, Bianca Perez, Sebastian van Hacht und Tronje Döhmer haben alle ein Ziel. Stehen in vereinter gemeinsamer Kritik zusammen.

Das was dann stattfindet, mag überraschend sein, ist es aber bei näherer Betrachtung dann doch nicht.

Ein Schreiben erreicht den Underdog Verlag, in dem dieser nunmehr, mit der üblichen Beifügung einer Kostennote, abgemahnt wird. Die Nennung des Namens verletzte den Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten. Alle Bücher seien zu schwärzen. Halt so das Übliche. Diese Abmahnung trifft den Underdog Verlag, der gemeinnützig ist, über finanzielle Ressourcen kaum verfügt und natürlich kann ein solches Verfahren den Verlag in seiner Struktur gefährden. Unverständnis und Fassungslosigkeit halten Einzug. Wie kann es sein, dass die Abmahnung gerade von jenem Anwalt verfasst und übermittelt wird, der einerseits als 2. Vorsitzender für die Humanistische Union in Marburg tätig ist, der selbst im Rahmen eines Interviews unter Einstellung desselben und voller Namensnennung des Auftraggebers, an die Öffentlichkeit ging? Die Empörung ist groß. Zu Recht! Aus der Satzung der Humanistischen Union kann man entnehmen hinsichtlich deren Zielsetzung: dazu gehört die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religiösen, philosophischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung gewährleisten und 2. es jeder Bürgerin und jedem Bürger gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen.

Dass liest sich beachtlich, beeindruckend. Aber wie verhält es sich, wenn der 2. Vorsitzende der HU Marburg, wie bereits ausgeführt, diesen manifesten Grundsätzen zuwiderhandelt? Muss sich die HU in Marburg nicht ernsthaft fragen ob sie hier nicht den Bock zum Gärtner gemacht hat. Ob Sie hier nicht einem Rechtsanwalt eine Werbebühne im Rahmen dessen Tätigkeit als 2. Vorsitzender gestaltet? Und wie verträgt sich dies mit den Grundsätzen der HU Marburg? Wie kann man einerseits 2. Vorsitzender HU sein und damit gebunden an die Satzung und andererseits dann, vollkommen konträr zu agieren? Wie lässt sich dies mit den Grundsätzen der HU Marburg vereinbaren? Wie lässt es sich mit den bedeutsamen Grundsätzen der HU Marburg vereinbaren, dass man den Namen eines Betroffenen (ganz gleich ob dieser zustimmt oder nicht) unter der wörtlichen Zitierung aus einem Gutachten über denselben, nicht nur im Rahmen einer Veranstaltung verbreitet, sondern darüber hinaus, dass Ganze auch noch aufnimmt und dann ins Internet stellt? Man kann hier noch viele Fragen aufwerfen. Eine erste Antwort dazu hat das Landgericht Frankfurt mit seiner Entscheidung vom 07.11. 2017 dazu mitgeteilt.

 

Landgericht Frankfurt am Main

3. Zivilkammer

Aktenzeichen: 2-03 0 275/17

 

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

Antragsteller

Prozessbevollmächtigter:

gegen

1.        

2.        

Antragsgegner

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.,

Richterin am Landgericht und

Richter am Landgericht Dr.

am 07.11.2017 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: „Kläger”) begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage im Hinblick auf presserechtliche Ansprüche.

Der Kläger befindet sich seit dem Jahr  im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB.

Die Antragsgegnerin zu 1) (im Folgenden für beide Antragsgegner: „Beklagte”) ist die Autorin des Buchs, das Anfang 2017 veröffentlicht wurde. Das Buch ist im Verlag der Beklagten zu 2) erschienen.

Auch der Bruder der Beklagten zu 1) befindet sich im Maßregelvollzug. In dem streitgegenständlichen Buch stellt die Beklagte zu 1) dar, dass ihr Bruder zu Unrecht im Maßregelvollzug sei und schildert ihren Kampf hiergegen. In dem Werk heißt es unter anderem auf Seite 110 f.:

„M ist eines der vielen Opfer der Psychiatrie. …

Und es gibt viele „M”.

Nehmen wir  …

Oder nennen wir  …

Und es gibt noch viele, viele mehr: …”

Der Klägervertreter vertritt den Kläger auch in Verfahren in Bezug auf seinen Maßregelvollzug. Am 06.10.2016 gab der Klägervertreter anlässlich einer Anhörung im Fall des Klägers ein Interview, das von der XY, deren zweiter Vorsitzender der Klägervertreter ist, aufgezeichnet und veröffentlicht wurde. In diesem Interview werden unter anderem der Name des Klägers sowie der Umstand, dass es sich um eine Anhörung in seinem Verfahren handelt, offenbart. Das Video trägt den Titel „Rechtsanwalt ” und ist bei YouTube abrufbar.

Auf YouTube befindet sich weiter ein Video der XY vom 24.10.2015 mit dem Titel „Menschenrechtsverletzungen durch psychiatrische Gutachten — in dem eine Psychologin aus der Akte des Klägers umfangreich zitiert. Auf dem Video ist zu erkennen, dass der Klägervertreter zwei Stühle neben ihr sitzt.

Der Kläger betreibt einen Musikkanal auf YouTube und ein Profil auf Facebook. Das Video seines Klägervertreters vom 06.10.2016 band der Kläger auch in einem MP3-Album ein (BI. 35 d.A.).

Der Kläger ließ die Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2017 und 28.06.2017 erfolglos abmahnen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten in unzulässiger Weise seinen Namen offenbarten. Er habe hierin nicht eingewilligt. Es handele sich bei dem Kläger nicht um eine Person des öffentlichen Lebens. Videomitschnitte über öffentliche Veranstaltungen, in denen der Name des Klägers genannt worden sei, beinhalteten kein Einverständnis zur Nennung seiner vollständigen Personaldaten in einem Buchwerk. Die Namensnennung des Klägers stelle keinen Beitrag zur Meinungsbildung dar.

Der Kläger beabsichtigt, gegenüber den beiden Beklagten zu beantragen,

1.         die Beklagten zu verurteilen es — bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel — zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebene Textstelle „… Und es gibt noch viele, viele mehr: … …” Im Buch zu drucken bzw. zu veröffentlichen, über eigene oder die Internet-Webseiten Dritter, wie „d.de” und „e.de” zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizensieren,

2.         die Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 887,03 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger selbst Anlass zu seiner Namensnennung gegeben habe. Er sei selbst mit seinem Fall an die Öffentlichkeit gegangen und habe diese gesucht. Er habe sich als Opfer der Justiz präsentiert lassen, indem er aus seinem schriftlichen Gutachten habe in einem Video zitieren lassen. Die Beklagten hätten lediglich seinen Namen genannt, wie dies bereits in der Öffentlichkeit bekannt sei.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Die von dem Kläger beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht, insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Durch die Nennung seines Namens im streitgegenständlichen Buch ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Durch die Offenbarung seines Namens legen die Beklagten auch offen, dass sich auch der Kläger im Maßregelvollzug befindet.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Name des Klägers auch ohne Zutun der Beklagten bereits in der Öffentlichkeit bekannt war. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ist auch davon auszugehen, dass diese Offenbarung in der Öffentlichkeit nicht ohne oder gegen seinen Willen erfolgt ist. Denn die Nennung seines Namens erfolgte jeweils unter Beteiligung des ihn auch im Übrigen vertretenden Klägervertreters.

4

Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger selbst eines der hier von der Beklagtenseite angeführten Videos vom Kläger geteilt und damit weiter verbreitet hat.

Durch die Nennung im Buch der Beklagten ist damit zwar offenbart worden, dass der Kläger sich in Maßregelvollzug befindet. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Information, die nicht bereits zuvor vom Kläger selbst in die Öffentlichkeit getragen wurde. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Klägers, die ein Überwiegen der Interessen des Klägers zulasten der Beklagten rechtfertigen würde, liegt insoweit nach Auffassung der Kammer nicht vor. Insbesondere enthält die vom Kläger angegriffene Textpassage keine weiteren Informationen zu seiner Person des Klägers oder zu den Hintergründen seines Verbleibs im Maßregelvollzug.

Soweit der Kläger sich mit den beabsichtigen Anträgen gegen die Verbreitung auf bestimmten Webseiten die Lizenzierung von Rechten an Dritte wendet, ist bereits nicht ersichtlich und vorgetragen, dass die Beklagten eine Verbreitung über die angeführten Webseiten oder eine Lizenzierung an Dritte vorgenommen hätten.

Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten besteht nicht, nachdem dem Kläger der Hauptanspruch nicht zustand.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.

 

Ich bedanke mich beim Underdog Verlag und Bianca Perez für die Bereitsstellung aller Unterlagen zur Veröffentlichung.

 

Thomas Henning

 

Quelle/Link:

http://www.thomashenningorganisationsbürorecht.de/