Lohr am Main/München – Neue schwere Vorwürfe gegen die Leitung der Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie in Lohr am Main: Andreas Langrehr aus der Sudetenlandstraße 1 in 63773 Goldbach hat als Bevollmächtigter von Thomas Krebs am 18.06.2026 eine formelle Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Winzerstraße 9 in 80797 München, gerichtet. Hintergrund ist ein Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 09.06.2026 unter dem Aktenzeichen 2 StVK 308/26 Vollz. Das Gericht hatte eine Entscheidung der Klinik vom 07.04.2026 aufgehoben, mit der Thomas Krebs ein Besuch bei seiner Mutter verweigert worden war. Nach Darstellung der Dienstaufsichtsbeschwerde wurde die Versagung der Vollzugslockerung vom Gericht als rechtswidrig bewertet. Genau hier setzt die massive Kritik an: Der Bevollmächtigte wirft der Klinikleitung nicht lediglich einen einmaligen Fehler vor, sondern spricht von wiederholten rechtswidrigen Entscheidungen, einer systematischen Missachtung gerichtlicher Maßstäbe und einer unzureichenden Begründungspraxis bei Vollzugslockerungen. Im Mittelpunkt stehen laut Beschwerde die rechtswidrige Ablehnung einer Lockerung ohne ausreichende einzelfallbezogene Abwägung, das unzulässige Nachschieben von Gründen während des gerichtlichen Verfahrens, eine Missachtung der Vorgaben aus Art. 16 und Art. 21 BayMRVG, wiederholt fehlerhafte Begründungen trotz gerichtlicher Hinweise sowie die Gefahr, dass durch solche Entscheidungen Resozialisierungsziele beeinträchtigt werden. Besonders schwer wiegt der Vorwurf, es könne auf Leitungsebene sogar der Anschein struktureller Inkompetenz oder eines Organisationsversagens entstanden sein. Grundlage für diese drastische Bewertung sollen nach Angaben des Beschwerdeführers Passagen aus dem Beschluss des Landgerichts Würzburg sein. Dort heißt es unter anderem: „Der pauschale Verweis auf die fehlenden Freiheitsgrade der aktuellen Lockerungsstufe greift zu kurz.“ Weiter stellte das Gericht fest: „Ein Nachschieben von Gründen ist unzulässig.“ Ebenfalls wird der Klinik entgegengehalten, sie habe nicht dargelegt, welche konkreten Bedenken einem einmaligen begleiteten Ausgang entgegenstanden. Der entscheidende Satz lautet schließlich: „Die Entscheidung erweist sich damit als rechtswidrig.“ Besonders brisant ist eine weitere Formulierung des Gerichts, wonach sich die Antragsgegnerin bei der Begründung ihrer Entscheidungen „ungeschickt anstellen“ möge, ihre Zweifel aber nicht vollständig unhaltbar erschienen. In der Dienstaufsichtsbeschwerde wird diese Passage jedoch keineswegs als Entlastung verstanden. Vielmehr wird argumentiert, die Kritik des Gerichts sei zwar diplomatisch formuliert, in ihrer Sache aber eindeutig: Entscheidungen seien pauschal, unzureichend und rechtsfehlerhaft begründet worden, gesetzliche Maßstäbe seien nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden und nachträglich seien Gründe vorgebracht worden, um eine bereits getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Bevollmächtigten könne bei wiederholten Vorgängen deshalb nicht mehr lediglich von „Ungeschicklichkeit“ gesprochen werden. Vielmehr müsse geprüft werden, ob strukturelle Defizite innerhalb der Klinikorganisation bestehen.
Die Beschwerde geht noch einen entscheidenden Schritt weiter und stellt die Vorgänge ausdrücklich in einen dienstrechtlichen Zusammenhang. Nach Auffassung des Verfassers berühren die vom Landgericht festgestellten Fehler zentrale Pflichten einer staatlichen beziehungsweise öffentlich getragenen Einrichtung des Maßregelvollzugs. Genannt werden insbesondere die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, die Verpflichtung zur Beachtung gerichtlicher Entscheidungen, die Gewährleistung eines rechtmäßigen Maßregelvollzugs, eine ordnungsgemäße Ermessensausübung sowie der Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen in Grundrechte. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne eine wiederholte Missachtung dieser Anforderungen ein dienstaufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten darstellen. Für Thomas Krebs soll die vom Landgericht aufgehobene Entscheidung ganz konkrete Folgen gehabt haben. Der familiäre Kontakt zu seiner Mutter sei verhindert worden, obwohl bereits eine Lockerungsstufe bestanden habe. Gleichzeitig werde dadurch nach Darstellung der Beschwerde der Resozialisierungsprozess belastet. Hinzu kämen gerichtliche Verfahren, die aus Sicht des Bevollmächtigten bei rechtmäßigem Handeln möglicherweise gar nicht notwendig gewesen wären, Verzögerungen therapeutisch sinnvoller Maßnahmen sowie psychische Belastungen für den Untergebrachten und seine Angehörigen. Genau deshalb fordert die Beschwerde Konsequenzen. Das Bayerische Staatsministerium soll die verantwortlichen Entscheidungsträger der Rupert-Mayer-Klinik dienstaufsichtlich überprüfen und feststellen, ob individuelle Pflichtverletzungen einzelner Verantwortlicher oder strukturelle Probleme innerhalb der Organisation vorliegen. Darüber hinaus soll die Klinikleitung nach dem Willen des Beschwerdeführers künftig verpflichtet werden, gerichtliche Maßstäbe strikt zu beachten, Entscheidungen über Vollzugslockerungen nachvollziehbar, individuell und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen und ein unzulässiges nachträgliches Ergänzen von Gründen zu unterlassen. Ebenfalls verlangt wird eine Überprüfung interner Entscheidungswege, der Qualitätssicherung, der juristischen Beratung und der Dokumentationspraxis. Damit richtet sich die Beschwerde nicht nur gegen eine einzelne Entscheidung, sondern ausdrücklich gegen mögliche Schwachstellen im gesamten Entscheidungsapparat der Klinik. Die zentrale Frage lautet damit: Wie konnte es überhaupt dazu kommen, dass eine Entscheidung über einen Besuch bei der Mutter auf gerichtlichem Weg aufgehoben werden musste – und warum wurden die vom Gericht beanstandeten rechtlichen Maßstäbe aus Sicht des Beschwerdeführers nicht bereits innerhalb der Klinik ausreichend berücksichtigt?
Besonders deutlich wird die Dienstaufsichtsbeschwerde in ihrer Schlussfolgerung: Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 09.06.2026 zeige nach Auffassung des Bevollmächtigten, dass grundlegende rechtliche Anforderungen an Entscheidungen über Vollzugslockerungen nicht erfüllt worden seien. Gleichzeitig wird ausdrücklich behauptet, der Vorgang stehe nicht allein, sondern reihe sich in eine Serie vergleichbarer Fehlentscheidungen ein. Genau diese Behauptung soll nun Gegenstand einer umfassenden dienstaufsichtlichen Prüfung werden. Gefordert werden nicht nur eine Aufarbeitung des konkreten Falles und eine Prüfung der verantwortlichen Personen, sondern konkrete Maßnahmen, mit denen zukünftige Rechtsverstöße verhindert werden sollen. Das Ergebnis der Prüfung soll Andreas Langrehr als Bevollmächtigtem sowie Frau Henning von der Anwaltskanzlei in 35410 Hungen, Gießenerstraße 6a, mitgeteilt werden. Damit liegt der Ball nun beim zuständigen Bayerischen Staatsministerium: Es muss beurteilen, ob es sich bei dem vom Landgericht beanstandeten Vorgang um einen isolierten rechtlichen Fehler handelte oder ob tatsächlich tieferliegende organisatorische oder personelle Probleme innerhalb der Rupert-Mayer-Klinik bestehen. Fest steht jedenfalls: Der Beschluss des LG Würzburg hat die Entscheidung vom 07.04.2026 nicht bestehen lassen. Für den Beschwerdeführer ist dies ein deutliches Warnsignal. Er verlangt eine umfassende dienstaufsichtliche Klärung, eine Prüfung möglicher Pflichtverletzungen und verbindliche Konsequenzen für zukünftige Lockerungsentscheidungen. Aus einer verweigerten Fahrt beziehungsweise einem verweigerten Besuch bei der Mutter ist damit eine Auseinandersetzung geworden, die weit über den konkreten Einzelfall hinausgeht und grundlegende Fragen über Rechtmäßigkeit, Begründungskultur, Organisationsstrukturen und die Umsetzung gerichtlicher Vorgaben im forensischen Maßregelvollzug von Lohr am Main aufwirft.
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