PeggyGate oder der Mordfall Peggy: Verletzung der Menschenwürde und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung

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Der „Fall“ des getöteten Kindes Peggy Knobloch ist auch nach nunmehr bald 20 Jahren nicht geklärt. Die Ermittlungen der SOKO Peggy in jüngster Zeit, in Bezug auf das abspielen eines im Jahr 2002 heimlich aufgezeichneten Gespräches zwischen Ulvi. K und dessen Vater gegenüber mutmaßlichen Zeugen (nach dem derzeitigen Stand 12) ist unter schwerste Kritik gefallen und wird über kurz oder lang, auch die Gerichte beschäftigen. Was ist passiert?
Am 24.07. 2002 wird ein Zusammentreffen zwischen Vater und Sohn in einem Raum der Polizei ar-rangiert. Dieses Gespräch wird heimlich aufgezeichnet, für die Aufzeichnung gab es eine richterliche Anordnung. Alles korrekt? Nein. Die ermittlungsrichterliche Anordnung der Maßnahme erging auf der Grundlage des hierfür einschlägigen § 100f StPO. Allein daran gemessen, wäre das Vorgehen nicht zu beanstanden. Aber! Bei der hier gegebenen Fallgestaltung liegt bereits ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots vor. Ein solcher Verstoß folgt aus einer Gesamtschau der Umstände bei der Durchführung der akustischen Gesprächsüberwachung und des Vorgehens der Ermittlungsbehörden vor dem Hintergrund der besonderen Situation des seinerzeit Beschuldigten, der geistig schwer behindert (GdB 80) und in jedweder Beziehung minderbegabt ist. Der Verstoß führt zu einem Beweisverwertungsverbot, weil das Beweismittel auf eine unzulässige, gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßende Weise erlangt wurde. Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07 – m.w.N.). Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Beschuldigten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und in den Vorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (EGMR StV 2003, 257, 259). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich im vorliegenden Fall die heimliche akustische Überwachung des Vater/Sohn in einem Raum der Polizeibehörde bei einer Gesamtschau aller hierfür bedeutsamen Umstände als eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die SOKO Peggy hat hierbewusst eine von den üblichen Abläufen bei Ermittlungen derart abweichende Besuchssituation geschaffen, dass nicht lediglich ein Irrtum des seinerzeit Beschuldigten ausgenutzt wurde. Vielmehr wurde, anders kann man das Vorgehen nicht verstehen, die Situation – gezielt – zur Erlangung einer gerichtsverwertbaren Selbstbelastung des Beschuldigten herbeigeführt. Im Rahmen ihres Vorgehens haben die Ermittlungsbehörden mit mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen dem Angeklagten den Eindruck vermittelt, er erhalte nun eine Sonderbehandlung und dürfe sich völlig ungestört und ohne jegliche Überwachung mit seinem Vater unterhalten. Hinzu tritt hier noch besonders schwerwiegend, dass der seinerzeit Beschuldigte Ulvi K. aufgrund seiner geistigen Behinderung gar nicht erfassen konnte, dass hier eine akustische Gesprächsaufzeichnung erfolgt. Damit ist diese heimlich gefertigte Gesprächsaufzeichnung unverwendbar, sie fällt unter ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Dies sei hier deutlich vorab angemerkt.
Im ersten Strafverfahren und auch im Wideraufnahmeverfahren spielte diese Aufzeichnung so gut wie keine Rolle. Sie wurde ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung in keinem der beiden Verfahren vorgespielt.
Im Januar dann meldeten sich einige BürgerInnen aus Lichtenberg, die sich sehr verwundert zeigten, dass plötzlich die SOKO Peggy bei Ihnen anklopfte, diese als Zeugen vernehmen wollte – und dann eben jene Gesprächsaufzeichnung vorgespielt wurde. Nach einigen Berichten darüber in den Medien, berichteten dann zwei Zeitungen, dass Ihnen diese Aufnahme zugespielt worden sei und veröffent-lichten einen wesentlichen Inhalt dieses Gespräches.
Der seinerzeit Beschuldigte Ulvi. K ist im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf des Mordes an dem Kind Peggy K. freigesprochen worden. An und für sich ist es nicht kompliziert. Mit dem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, bei vollstreckter U-Haft wird eine billige Haftentschädigung in Geld gewährt und damit ist der Vorgang an sich beendet. Alle zunächst getroffenen Maßnahmen geraten in Wegfall, da diese nur im Zuge des Verfahrens gegen den Beschuldigten, sodann Angeklagten und später freigesprochenen beruhen. Es kommt also bei Aufzeichnungen von Telefongesprächen, Lauschangriffen in der Wohnung oder wie hier, einer heimlich angefertigten Gesprächsaufzeichnung nicht mehr darauf an, ob diese im Stadium des Ermittlungsverfahrens rechtmäßig gewonnen wurden, denn durch den Freispruch verliert jedwede Anordnung, soweit diese auf das Verfahren gegen den seinerzeit Beschuldigten beruht, ihre Rechtmäßigkeit. Bedeutet: Solcherart Aufzeichnungen sind zu vernichten oder aber zumindest so zu verwahren, dass diese nicht an Dritte gelangen können. Da zu dem damaligen Zeitpunkt, dass auch gegen Manuel S. anhängige Ermittlungsverfahren schon eingestellt war, scheidet eine Verwendung dieser heimlichen Gesprächsaufzeichnung in jedweder Beziehung gegenüber Dritten aus.
Nun, die Ermittlungen der SOKO Peggy sind nach fulminanter Pressekonferenz, mit voller Namens-nennung des nunmehr Beschuldigten, Erlass eines Haftbefehles und Aufhebung desselben an Heiligabend derart in die Jauchegrube gefahren, dass es auf den Geruch nicht mehr ankommt. Manuel S. hat sein ohnehin fragwürdiges Teilgeständnis widerrufen. Und wieder einmal bleibt nichts übrig als Schutt und Asche.
Immer wieder wurden schon zuvor, Zeugen/innen aufgesucht, einzig mit dem Zweck, diese zu veranlassen ihre Angaben doch noch zu überdenken. Es ist das vielseits geübte „Spiel“ der Ermittler, die nicht in der Lage sind über den Rand einer Kaffeetasse zu sehen. Sie haben bereits das Leben einer ganzen Familie vernichtet, jetzt also wieder in diesem Rahmen vorgehen?
Was also tun?
Wenn es nicht mit dem Druck der Befragung geht, dann muss man eine andere Struktur finden, auf der man Druck aufbauen kann! Kann man Zeugenaussagen so nicht erschüttern, muss man ja etwas finden, mit dem es dann doch vielleicht gelingt, dass Zeugen denken können, vielleicht war es ja doch der Ulvi mit Manuel!
Also nimmt man diese heimliche Gesprächsaufzeichnung und spielt diese Zeugen vor, fragt diese ob das was da gesagt wird von dem Zeugen für Glaubwürdig erachtet wird.
???
Kann ein Zeuge etwas dazu sagen was glaubwürdig ist?
NEIN !!!
Natürlich wird es publik, die Bürger/Innen in Lichtenberg haben auf Deutsch, genug davon, immer wieder in die hochkonspirativen Ermittlungen eingebunden zu werden, die vollkommen sinnfrei, in Bezug auf das Vorspielen dieser Aufnahme, rechts- und verfassungswidrig sind. Da kann es dann nicht verwundern, dass urplötzlich zwei Journalisten mit dem Aufmacher losgehen, Ihnen wäre dieses Gespräch zugespielt worden. Das hat natürlich Sinn. Je mehr man den Inhalt verbreitet, desto mehr wird er publik.
MANIPULATIONSBEFRAGUNG
Hinter diesem Begriff verbirgt sich etwas, was in einem demokratischen Rechtsstaat keinen Raum hat. Tatsächlich die vorsätzliche und geplante Absicht, mittels rechtswidrigen Vorgehens, Zeugen/Innen dahingehend zu beeinflussen, von einer gemachten Aussage zurückzutreten.
Bedeutet
Bei dem Zeugen den Zweifel zu säen, dass ist das Konzept, durch das Vorspielen einer solchen Aufnahme, also er war es dann doch, weil er hat das ja so gesagt, vielleicht habe ich mich doch geirrt.

Aber hinter allem geht es um das Schicksal von Menschen,

Ulvi K. ist ein geistig schwerbehinderter Mann, der mit dem Tod des Kindes Peggy K. Nichts zu tun hat. Er war das Opfer einer Justiz, die möglicherweise auf Grund des öffentlichen Druckes angewiesen worden war, der Öffentlichkeit einen Täter zu präsentieren, weil der Druck zu hoch war. Das hat wie die Bayern sagen „Geschmack“. Es erinnert in einer fatalen Art und Weise an die Vorgänge im Dritten Reich. Nach dem Motto wir brauchen einen Täter also basteln wir ihn uns.
Dies muss mit aller Deutlichkeit gesagt werden.

Fortsetzung folgt.

Quelle: https://www.facebook.com/thomas.henning