Petition an den Bayerischen Landtag – Endfassung mit integriertem Untersuchungsausschuss-Antrag im Fall Thomas Krebs!

Az.: EB.0764.19 (aktualisierte und erweiterte Fassung 2026)

Absender: Andreas Langrehr Sudetenlandstraße 1 63773 Goldbach Bevollmächtigter von Herrn Thomas Krebs

Empfänger: Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags Maximilianeum 81675 München

Datum: 21.07.2026

Betreff: Ergänzte und aktualisierte Petition gemäß Art. 115 BV und BayPetG – Bitte um parlamentarische Überprüfung struktureller Rechtsverstöße im Maßregelvollzug des Freistaates Bayern sowie Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Art. 25 BayVerf

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergänze und aktualisiere ich meine laufende Petition Az.: EB.0764.19 aufgrund neuer gerichtlicher Entscheidungen sowie umfangreicher Erkenntnisse über strukturelle Missstände im Maßregelvollzug des Freistaates Bayern.

Die vorliegenden Informationen belegen systematische Rechtsverstößeorganisatorische Fehlstrukturenverfassungswidrige Gutachterbestellungenmangelnde externe Kontrolle und institutionelle Verflechtungen, die die rechtsstaatliche Integrität des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB erheblich gefährden.

1. Gerichtliche Feststellungen (2024–2026)

Die Rupert‑Mayer‑Klinik wurde durch das Landgericht Würzburg in vier Verfahren wegen rechtswidriger Entscheidungen gerügt:

a) 23.06.2026 – Az. 2 StVK 957/24 Vollz (Lockerungsstufe B1)

  • Entscheidung vom 02.10.2024 war rechtswidrig.
  • Begründung wurde erst 12 Tage später nachgereicht → Verkürzung des Rechtsschutzes.
  • Nachschieben von Gründen rechtswidrig.
  • Missachtung von Art. 16 BayMRVG.

b) 27.01.2026 – Az. 2 StVK 934/25 Vollz (Lockerungsstufe C1)

  • Klinik verweigerte Entscheidung mit Hinweis auf externes Gutachten → rechtswidrig.
  • Pflicht zur eigenständigen Ermessensausübung missachtet.
  • Erneut unzulässiges Nachschieben von Gründen.

c) 09.06.2026 – Az. 2 StVK 308/26 Vollz (Besuch bei der Mutter)

  • Ablehnung vom 07.04.2026 war rechtswidrig.
  • Keine einzelfallbezogene Abwägung.
  • Missachtung von Art. 16 und Art. 21 BayMRVG.
  • Erneut unzulässiges Nachschieben von Gründen.

d) 15.06.2026 – Az. 2 StVK 410/26 Vollz (Gutachten Prof. Volz)

  • Gericht untersagt Verwendung des Gutachtens wegen anhängigem Befangenheitsantrag.
  • Klinik verwendete Gutachten dennoch → schwerer Verstoß gegen § 121 StVollzG.
  • Missachtung richterlicher Autorität.

2. Systematische Rechtsverstöße der Klinik

Aus allen Beschlüssen ergibt sich ein konsistentes Muster:

  • Unzulässiges Nachschieben von Gründen
  • Verspätete oder fehlende Begründungen
  • Missachtung von Art. 16 und Art. 21 BayMRVG
  • Rechtswidrige Verwendung unverwertbarer Gutachten
  • Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung
  • Verletzung des Resozialisierungsanspruchs
  • Dokumentationsmängel und abhandengekommene Unterlagen
  • fehlende juristische Qualitätssicherung

Diese Verstöße sind wiederholtstrukturell und dienstaufsichtsrechtlich relevant.

3. Verfassungsrechtliche Dimension – Karlsruher Vorgaben (2 BvR 1419/18)

Das Bundesverfassungsgericht verlangt:

  • externeunabhängigeorganisatorisch getrennte Gutachter nach drei Jahren Unterbringung,
  • strikte personelle und wirtschaftliche Trennung zwischen Klinik und Gutachter,
  • vollständige Neutralität und Unabhängigkeit.

Diese Vorgaben werden im Freistaat Bayern systematisch unterlaufen.

4. Strukturelle Missstände im bayerischen Maßregelvollzug

Die Analyse zeigt:

a) Scheinexternität von Gutachtern

Gutachter stammen häufig aus:

  • benachbarten Bezirkskliniken desselben Trägers,
  • der Gutachtenambulanz des Bezirks Unterfranken,
  • formell ausgegliederten, tatsächlich aber eingebundenen Klinikdirektoren.

b) Wirtschaftliche Abhängigkeiten

Gutachten (4.000–8.000 €) schaffen:

  • wirtschaftliche Anreize,
  • systemkonforme Gutachten,
  • „Haus- und Hofgutachter“-Strukturen.

c) Verdeckte Befangenheit

Beispielhaft dokumentiert:

  • Stellungnahme eines Gutachters auf identischem Klinikbriefkopf,
  • bewusste Vorenthaltung gegenüber der Verteidigung,
  • Entbindung „aus prozessökonomischen Gründen“ statt wegen Befangenheit.

d) Missbrauch des Beratungsgeheimnisses

Kollegialgerichte nutzen das Beratungsgeheimnis, um Verantwortung zu verschleiern.

e) Qualitätsdefizite bei Pflichtverteidigungen

Pflichtverteidiger ohne forensische Expertise werden routinemäßig beigeordnet.

5. Verdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

Die dokumentierten Vorgänge begründen den dringenden Verdacht, dass:

  • verfassungswidrige Gutachterstrukturen bewusst genutzt werden,
  • Befangenheitslagen verdeckt werden,
  • gerichtliche Kontrolle systematisch unterlaufen wird,
  • wirtschaftliche Interessen der Bezirkskliniken Vorrang vor Grundrechten haben.

6. Antrag

Ich beantrage:

A) Erweiterte parlamentarische Prüfung der Rupert‑Mayer‑Klinik

unter Einbeziehung aller gerichtlichen Feststellungen (2024–2026).

B) Prüfung struktureller Rechtsverstöße

insbesondere Missachtung von Art. 16/21 BayMRVG, § 121 StVollzG und BVerfG‑Vorgaben.

C) Bewertung der Gutachterstrukturen

insbesondere Scheinexternität, wirtschaftliche Abhängigkeiten und organisatorische Verflechtungen.

D) Prüfung der Pflichtverteidigungsqualität

im Maßregelvollzug nach § 63 StGB.

E) Prüfung möglicher Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

durch systematische Missachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben.

F) Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gemäß Art. 25 BayVerf

mit dem Auftrag:

  1. Aufklärung der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Bezirkskliniken, Gutachtenambulanzen und Strafvollstreckungskammern.
  2. Prüfung der verfassungsrechtlichen Umsetzung des BVerfG‑Urteils 2 BvR 1419/18.
  3. Bewertung der Unabhängigkeit der Gutachterbestellungen im Freistaat Bayern.
  4. Analyse der Qualitätssicherung und Dokumentationspraxis im Maßregelvollzug.
  5. Bewertung der Rolle der Justizministerien und Aufsichtsbehörden.
  6. Erarbeitung gesetzlicher und organisatorischer Reformvorschläge.

7. Schlussbemerkung

Die vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen und strukturellen Erkenntnisse zeigen eindeutig, dass der Maßregelvollzug im Freistaat Bayern in Teilen nicht rechtsstaatlichen Standards entspricht.

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist daher zwingend erforderlich, um die rechtsstaatliche Integrität dieses sensiblen Bereichs wiederherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Bevollmächtigter

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https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/information-anlaesslich-der-deutschen-uebersetzung-des-berichts-des-sonderberichterstatters-ueber-folter

https://www.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2014/october/documents/papa-francesco_20141023_associazione-internazionale-diritto-penale.html

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