PIRATEN-Antrag “Whistleblower im öffentlichen Dienst schützen”!

 

Antrag
der Fraktion der PIRATEN

Schleswig-Holstein

http://www.piratenfraktion-sh.de/

 

Whistleblower im öffentlichen Dienst schützen, Hinweisen auf Rechtsverstöße konsequent nachgehen!

 

LINKS/Quellen:

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/4900/drucksache-18-4925.pdf

http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/zeitplan.html

 

 

Der Landtag wolle beschließen:

1. Whistleblower würdigen und schützen Der Schleswig-Holsteinische Landtag würdigt und anerkennt Hinweisgeber, die im Interesse ihrer Mitmenschen bei Rechtsverletzungen Alarm schlagen. Solche Hinweise können entscheidend dazu beitragen, Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen und gegen Korruption und Fehlverhalten vorzugehen. Hinweisgeber sollten vor Nachteilen jeder Art geschützt und für gleichwohl erlittene Nachteile entschädigt werden.

2. BSE-Whistleblowerin Margrit Herbst rehabilitieren und entschädigen Der Schleswig-Holsteinische Landtag würdigt im Besonderen das jahrelange Bemühen von Frau Dr. Margrit Herbst, die Allgemeinheit vor Gesundheitsrisiken durch Inverkehrbringen des Fleischs BSE-verdächtiger Rinder zu schützen. Der Landtag bedauert, dass der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei am 05.10.1994 fälschlich berichtet hat (Umdruck 13/2660), der von Frau Dr. Herbst öffentlich erhobene Vorwurf der Schlachtung BSE-verdächtiger Rinder treffe eindeutig nicht zu, während in Wahrheit zwei Untersuchungen zu keiner eindeutigen Diagnose geführt hatten und daher den BSE-Verdacht nicht ausräumten. Da das Land den Ruf von Frau Dr. Herbst geschädigt und ihr Unrecht getan hat, bittet der Landtag den Ministerpräsidenten um Vereinbarung einer angemessenen Entschädigungszahlung.

3. Unabhängige Beschwerde- oder Ombudsstelle einrichten Die Landesregierung wird aufgefordert, eine unabhängige Beschwerde- oder Ombudsstelle zu schaffen, an die Hinweise auf mutmaßliche Drucksache 18/4925 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode 2 Pflichtverletzungen öffentlich Bediensteter unmittelbar gerichtet werden können.

4. Anonyme Plattform für Whistleblower einrichten Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Internetplattform einzurichten, über die Hinweise auf mutmaßliche Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen öffentlich Bediensteter anonym an die Staatsanwaltschaft bzw. die unabhängige Beschwerde- oder Ombudsstelle gerichtet werden können. Das System soll für den Fall von Rückfragen eine anonyme Kommunikation mit Hinweisgebern ermöglichen.

5. Unabhängige Stelle für interne Ermittlungen einrichten Die Landesregierung wird aufgefordert, strafrechtliche Ermittlungen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung aus dem Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums auszugliedern und einer eigenständigen Einheit für interne Ermittlungen zu übertragen.

6. Anzeige von Straftaten ermöglichen Die Landesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes vorzulegen, der sicherstellt, dass die Anzeige von Straftaten durch Beamte nicht wegen Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht disziplinarisch verfolgt wird.

7. Bundesratsinitiative zum Schutz von Whistleblowern im öffentlichen Dienst Die Landesregierung wird aufgefordert, sich über den Bundesrat und die Innenministerkonferenz für eine bundesgesetzlich eindeutige Legalisierung der Anzeige von Straftaten einzusetzen, von denen öffentlich Bedienstete dienstlich erfahren.

8. Whistleblowerklauseln bei Auftragsvergaben prüfen Die Landesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob bei Auftragsvergaben Whistleblowerklauseln eingesetzt werden können, die Hinweise über Verstöße gegen Rechtsnormen und Vergabebedingungen an eine Kontaktstelle zulassen und eine Benachteiligung wegen solcher Hinweise untersagen. Begründung:

Zu 1.: Die Parlamentarische Versammlung des Europarats definiert schutzwürdige Enthüllungen beispielsweise als alle in gutem Glauben geäußerten Warnungen vor rechtswidrigen Handlungen (Entschließung 1729 (2010) über den Schutz von Informanten).

Zu 2.: In dem bundesweit bekannten Fall der Tierärztin Margrit Herbst ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 23.05.1997 zu einem eindeutigen Urteil gekommen (Az. 1 U 29/96): Frau Dr. Herbst habe mit ihrem nicht widerlegten BSE-Verdacht an die Öffentlichkeit gehen dürfen, nachdem sie sich immer wieder erfolglos an ihren Vorgesetzten gewandt habe. Bei zwei von vier untersuchten Rindern habe die histopathologische Untersuchung mitnichten zu einem negativen Ergebnis geführt. 3 Die im Jahr 2015 nachträglich mit negativem Ergebnis durchgeführten Nachuntersuchungen ändern nichts daran, dass der von Frau Dr. Herbst gemeldete klinische BSE-Verdacht im Zeitpunkt der Meldung fortbestand und gleichwohl eine andere Diagnose gestellt wurde, ohne diese histologisch, bakteriologisch und virologisch abzuklären, um das Fleisch in den Verkehr zu geben.

Zu 3.: In der Vergangenheit hat sich beispielsweise an der Polizeischule in Eutin gezeigt, dass angezeigtes schweres sexistisches und rassistisches Fehlverhalten nicht zum Anlass für disziplinarische Konsequenzen genommen wurde. Eine unabhängige Beschwerde- oder Ombudsstelle, wie sie bisher nur für den Bereich der Polizei besteht, kann sich dafür einsetzen, dass die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.

Zu 4.: Im Auftrag der Piratenfraktion hat der Wissenschaftliche Dienst des Landtags einen unzureichenden Schutz öffentlich Bediensteter festgestellt, die von ihnen im Dienst bemerkte Straftaten anzeigen wollen. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Whistleblowings normiert, verbleibe eine Rechtsunsicherheit (Umdruck 18/3198). Angesichts dieser Schutzlücken werden Hinweisgeber oftmals nur im Schutz der Anonymität bereit sein, Fehlverhalten zu melden. Solchen Meldungen kann allerdings vielfach nur nachgegangen werden, wenn Nachfragen an den Hinweisgeber gestellt werden können. In Niedersachsen und Baden-Württemberg haben sich Internetplattformen für anonyme Hinweise bewährt, die eine anonyme Zwei-Wege-Kommunikation ermöglichen. Beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg gingen über einen Zeitraum von zwei Jahren 250 Hinweise ein, von denen 80-90% sachdienlich waren. In 100 Fällen nutzte das Landeskriminalamt die Möglichkeit Rückfragen zu stellen (http://t1p.de/bkms). In Schleswig-Holstein fehlt ein derartiges Portal bisher. Hinweise auf mutmaßliche Straftaten sollten von der Staatsanwaltschaft, Hinweise auf mutmaßliche Dienstpflichtverletzungen von der unabhängigen Beschwerdestelle bearbeitet werden.

Zu 5.: Schon in der Empfehlung (2001)10 des Ministerkommittees des Europarats heißt es, dass polizeiliche Ermittlungen gegen Polizeiangehörige „grundsätzlich Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen lassen“. Zur Umsetzung menschenrechtlicher Verpflichtungen empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte den Ländern, die internen Ermittlungen aus den Polizeibehörden auszugliedern und außerhalb der polizeilichen Linienorganisation als eigenständige Einheiten zur Ermittlung von Polizeidelikten unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft zu etablieren. Aus Gründen der Praktikabilität sollten dort auch Ermittlungen gegen andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angesiedelt werden. In verschiedenen Bundesländern bestehen bereits besondere Stellen für interne Ermittlungen, nicht aber in Schleswig-Holstein. In Bremen sollen die internen Ermittlungen künftig im Justizressort angesiedelt werden, um die Drucksache 18/4925 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode 4 Verflechtung der Ermittler mit der Polizei zu reduzieren. Ziel solcher Maßnahmen ist es, auch nur den Anschein zu vermeiden, dass Interessenkonflikte bestehen könnten.

Zu 6.: Nach den Feststellungen des Wissenschaftlichen Dienstes kann das Land im Disziplinargesetz festlegen, dass die Anzeige von Straftaten durch Beamte nicht disziplinarisch verfolgt wird. Auch wenn ein umfassender Schutz dadurch noch nicht erreicht werden kann, stärkt eine solche Änderung die Position potenzieller Hinweisgeber und fördert die Meldung von Straftaten.

Zu 7.: Entsprechend dem Vorschlag des Wissenschaftlichen Dienstes (Umdruck 18/3198) soll das Land eine Bundesratsinitiative ergreifen, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Whistleblowings bundesgesetzlich zu normieren. Nur so kann Rechtssicherheit auch für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst geschaffen werden. Zu einer derartigen Regelung ist Deutschland auch international verpflichtet (vgl. Fischer-Lescano, Internationalrechtliche Regulierung des Whistleblowing. Anpassungsbedarf im deutschen Recht, Kurzgutachten im Auftrag des DGB vom September 2015).

Zu 8.: Es sollte rechtlich möglich sein, bei Vergaben von Land und Kommunen Whistleblower-Klauseln einzuführen, die Hinweise über Verstöße gegen Rechtsnormen und Vergabebedingungen an eine Kontaktstelle zulassen und Diskriminierungen verbieten. Derartige Whistleblower-Klauseln könnten eine erhebliche Bedeutung gerade für jene „weichen“ Vergabekriterien aus dem Umwelt- und Sozialbereich erlangen, deren Einhaltung mit anderen Mitteln kaum überwacht werden kann. 

Dr. Patrick Breyer und Fraktion

 

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