§ 163 STPO
[Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren]
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
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Änderung bei “kleinen” Straftaten : Schwarzfahren, weiche Drogen, Beleidigung: Polizei will nicht mehr ermitteln
FOCUS Online – vor 21 StundenAuch den Missbrauch weicher Drogen sollen sie nichtunbedingt verfolgen.
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