PRESSEERKLÄRUNG: Strafantrag gegen den Staatsanwalt als Gruppenleiter der StA Bayreuth Daniel Götz und ebenso den Leiter der SOKO Peggy Herrn Kriminaldirektor Uwe Ebner

 

Unter dem Datum vom 21.02. 2019 habe ich, beauftragt von der Betreuerin meines Mandanten Herrn Kulac, Strafantrag gegen den Staatsanwalt als Gruppenleiter der StA Bayreuth Daniel Götz und ebenso den Leiter der SOKO Peggy Herrn Kriminaldirektor Uwe Ebner, sowie die an der Zeugenbefragung durch Abspielen der Gesprächsaufzeichnung vom 24.07. 2002 Polizeibeamten gestellt.

 

Ebenso unter dem Datum von 21.02. 2019 habe ich hinsichtlich dieser Ermittlungsvorgänge Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Ablösung des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Herrn Daniel Götz und den Leiter der SOKO Peggy Herrn Kriminaldirektor Uwe Ebner von den Ermittlungen im Mordfall Peggy beantragt.

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde bezieht sich auf den Komplex der Ermittlungen der SOKO Peggy in Lichtenberg bezüglich der Ermittlungshandlungen in mindestens 6 Fällen und zwar am 11.01. 2019, am 28.01. 2019 und in einem weiterem Fall ohne Datum, wo im Rahmen einer vorgeblichen Zeugenbefragung eine im damaligen Ermittlungsverfahren gegen Herrn Ulvi Kulac, am 24.07. 2002 von 13:05 Uhr bis 13:55 Uhr heimlich erstellte Gesprächs-aufzeichnung vorgespielt wurde. Diese Gesprächsaufzeichnung beinhaltet ein hochemotionales Gespräch meines Mandanten Herrn Ulvi Kulac mit dessen Vater Erdal Kulac. Nach den Angaben dieser Zeugen wurden diese dahingehend befragt, ob diese den Inhalt des Gespräches für „glaubwürdig hielten“. Es wird hier an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass diese Gesprächsaufzeichnung ausweislich der Niederschrift des Landgerichtes Hof im Verfahren 1 KLs 22 Js 12451/01 jug in Form des Protokolles der Hauptverhandlung dort weder eingeführt und auch nicht vorgespielt worden ist. Somit handelt es sich auch nicht etwa um eine Gesprächsaufzeichnung, die bereits in öffentlicher Verhandlung allen zugängig gemacht worden ist.

 

Mein Mandant Herr Kulac wurde im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf des Mordes an dem Kind Peggy Knobloch freigesprochen.

 

Die hier nunmehr Zeugen vorgespielte Gesprächsaufzeichnung wurde im Rahmen des seiner-zeitigen Ermittlungsverfahrens gegen meinen Mandanten aufgezeichnet. Sie beinhaltet ein tiefemotionales Gespräch zu und über die vorgebliche Beteiligung meines Mandanten an der Tötung von Peggy Knobloch mit dem Vater meines Mandanten. Diese Aufzeichnung kann, insoweit mein Mandant freigesprochen wurde, Dritten nicht mehr vorgespielt werden. Denn mit dem Freispruch meines Mandanten, ist die seinerzeitige Aufzeichnung, welche als Beweis-mittel gegen meinen Mandanten verwendet werden sollte, zu vernichten. Sie kann in keinem Fall und unter keinerlei rechtlichen Subsumtionen in einer Manipulationsvernehmung von mindestens 6 Zeugen diesen vorgespielt werden. Diese Verfahrensweise ist nicht nur rechtswidrig sondern in einer eklatanten Art und Weise verfassungswidrig.

 

Diese Vorspielung eines heimlich aufgezeichneten Gespräches zwischen Vater und Sohn durch die Ermittlungsbehörden statuiert darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 1 Absatz 1 GG, ferner Art. 2 Absatz 1 GG und insbesondere auch Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG. Mein Mandant ist schwer behindert mit einem GDB von 80 %.

 

Das Abspielen dieser Aufnahme gegenüber Dritten stellt sich als manipulative, ansonsten vollkommen sinnfreie Ermittlungsmaßnahme da, weil im Rahmen einer „Zeugenbefragung“ der Inhalt eines Gespräches zwischen Vater und Sohn als „glaubhaft“ von den Zeugen beurteilt werden soll.

 

Die Verwendung dieser Gesprächsaufzeichnung war und ist rechtswidrig. Eine Rechts-grundlage hierfür gibt es nicht. Ebenso gibt es keine gerichtliche Anordnung dass diese Gesprächsaufzeichnung im Rahmen der Ermittlungen gegenüber Dritten vorgespielt werden darf.

 

Wenn im Rahmen von Ermittlungen, wie hier, schwerwiegende Verletzungen des Persön-lichkeitsrechtes eines geistig schwer Behinderten in jedweder Form rechts- als auch verfassungswidrig durch die mit der Leitung der Ermittlungen befassten Verantwortlichen vorgenommen werden, kann dies nicht hingenommen werden.

 

Ferner habe ich im Rahmen der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde zugleich die Absetzung der dafür verantwortlichen Ermittlungspersonen zum Schutz meines Mandanten, die Ablösung des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Daniel Götz und Herrn Uwe Ebner Kriminaldirektor und Leiter der Soko Peggy beantragt.

 

Wie bereits ausgeführt gab es für das Vorspielen der Gesprächsaufzeichnung keinerlei Rechtsgrundlage. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann hier schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es sich offenkundig um eine groß angelegte Manipulationsbefragung gegenüber den Zeugen handelt, deren Sinn und Zweck, was ebenso offenkundig ist einzig darin begründet ist, meinen Mandanten als möglichen Täter oder Mittäter erneut ins Spiel zu bringen. Diese vollkommen rechtsstaatswidrige Praxis kann nicht hingenommen werden. Denn zugleich wird den Zeugen mitgeteilt, dass mein Mandant Zeuge sei.

 

Eine solche Ermittlungspraxis ist nicht nur vollständig rechtsstaatswidrig und verfassungswidrig, sondern sie ist darüber hinaus geeignet das Opfer eines Justizskandales unglaublichen Ausmaßes, meinen Mandanten Herrn Ulvi Kulac, in einer unfassbaren Art und Weise erneut in das Licht der Öffentlichkeit zu ziehen.

 

 

Hanna Henning

Rechtsanwältin