Kommentar zum Verfahren
Staat gegen A.
Verhandlung vom:
03.11.2016, 09:00 Uhr
Landgericht Darmstadt – Saal 10
Mathildenplatz 13 und 15,
64283 Darmstadt
Am Saal war angeschlagen, dass in einem anderen Saal verhandelt wird
9 Uhr ging es los, aber A. war gar nicht da.
Zunächst wurde besprochen, ob verhandelt wird sowie ob der Rechtsanwalt mit A. vor dem Prozess mit ihr reden darf und kann. Dann wurde die Verhandlung unterbrochen.
Der Rechtsanwalt hat mit A. gesprochen gehabt.
Der eigentliche Gerichtprozess begann danach.
Die Anklage wurde verlesen.
Der Sachverhalt wurde erörtert und A. hat sich zur Sache eingelassen.
Kurz und knapp: A. wollte sich suizidieren, indem sie aus dem Fenster eines Hochhauses springen wollte.
Der Sachverhalt am Tag des Geschehen wird hier in dem Artikel ganz gut wieder gegeben.
Quelle:
http://www.echo-online.de/lokales/darmstadt/feuer-aus-verzweiflung_17445002.htm
Die Gutachterin ist stellvertretende ärztliche Direktorin der Klinik für forensische Psychiatrie.
Sie stellte die Diagnose: A. leide an Paranoide Schizephrenie.
Sie stellte auch eine Prognose, dass A. für die Allgemeinheit gefährlich sein soll.
Wenn das Gericht der Empfehlung der Gutachterin folgen würde, würde A. nach §63 weg gesperrt.
Die Qualität des Gutachtens ist unter den Umständen, wie es entstanden ist, zu hinterfragen und ob es den wissenschaftlichen Anforderungen genügt, damit es für eine gerichtliche Entscheidung überhaupt maßgebend herangezogen werden kann.
Es wurde ein Befangenheitsantrag seitens des Rechtsanwaltes gestellt, dass die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund finanzieller Klinik-Interessen abzulehnen sei.
Nach §74 STPO lehnte das Gericht das Ablehnungsgesuch als unglaubhaft ab.
Laut dem Bericht der HNA vom 4.12.15 der Redakteurin in der Frankenberger Lokalredaktion M. B. leidet die Klinik für forensische Psychiatrie H., der die Gutachterin als stellvertretende ärztliche Direktorin vorsteht, unter erheblichen Einschnitten (Mollath Effekt).
Quelle:
https://www.hna.de/lokales/frankenberg/haina-kloster-ort317400/hainaer-forensik-haina-stehen-betten-leer-5929378.html
Exkurs:
Theoretische Überlegungen zur Existenz finanzieller Abhängigkeiten, die zu veränderten Beurteilungen führen können.
Können Gutachter oder Richter aufgrund finanzieller Anreize bzw. Abhängigkeiten befangen sein bzw. wann kann ein unabhängiger Dritter besorgt darüber sein, ob diese befangen (Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit) sein könnten?
Als Beispiel ist der Heimkinder Skandal zu erwähnen.
Bei diesem Skandal führten Ärzte gesetzwidrige sowie völkerrechtswidrige Menschenversuche bei schutzbefohlenen Kindern durch.
Quelle: http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/panorama/nachricht-detail-panorama/pharmaindustrie-medikamentenversuche-in-kinderheim/
So könnte es gewesen sein: Die beteiligten Ärzte haben aus finanziellen und wissenschaftlichen Gründen falsche Diagnosen gestellt, um beispielsweise an Kindern Medikamente durch die Erzieher verabreichen zu lassen, um diese für Forschungszwecke auszuwerten.
Als weiteres Beispiel wäre der Kids4Cash Skandal zu erwähnen.
Bei diesem Skandal verurteilten zwei Richter gegen Geldzuwendung der Gefängnisbetreiber Jugendliche mit Bagatellvergehen zur mehrjährigen Haftstrafen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kids-for-Cash-Skandal
Die Richter erhielten finanzielle Zuwendung pro Jugendlichen, den der private Gefängnisbetreiber durch die Verurteilung internieren durfte.
Dieser Exkurs diente zur beispielhaften Erläuterung, dass es durchaus möglich ist, dass aufgrund finanzieller Anreize bzw. Abhängigkeiten falsche bzw. tendendziöse Gutachten bzw. amtliche Beurteilungen gegenüber Menschen existieren können.
Die V. Klinik für forensische Psychiatrie Haina hat unter anderem finanzielle und auch wissenschaftliche Interessen, dass untergebrachte Gefangene interniert werden.
Die V. Klinik für forensische Psychiatrie Haina hat aufgrund der rückläufigen Belegungszahlen sogar Teilstandorte aufgeben müssen.
Damit die Existenz des gesamten Standortes nicht gefährdet ist und damit der Arbeitsplatz der Gutachterin nicht gefährdet ist, müssen mittelfristig ausreichend Gefangene am Standort H. bzw. G. interniert werden.
Die stellvertretende ärztliche Direktorin wurde vom Landgericht Darmstadt als unparteiliche Sachverständige bestimmt, ein pychiatrisches Gutachten über A. zu erstellen.
Laut Gesetz findet nach §24 STPO in Verbindung mit § 74 STPO die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen.
Das Landgericht Darmstadt sieht trotz Ablehnungsgesuch kein geeignetes begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der stellvertretenden ärztlichen Direktorin Dr. E. für gegeben.
Doktor E. muss tatsächlich gar nicht parteilich sein. Rechtlich würde es ausreichen einen geeigneten Grund zu benennen, der Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigt.
Es liegt ein Gutachtenergebnis vor, das es möglich erscheinen läßt, dass A. an dem Standort nach ihrer Verurteilung auch untergebracht wird, der schon in der Vergangenheit erhebliche personelle sowie finanzielle Einschnitte erlitten hat.
Weniger oder keine Zweifel würden sicherlich bestehen, wenn die Sachverständige nicht bei einem Betrieb beschäftigt wäre, deren Existenz auf internierte Menschen angewiesen ist. Das Zweifel seitens der Verteidigung bestehen, dokumentiert die Entscheidung des Rechtsanwaltes, ein Ablehnungsgesuch zu stellen.
Es könnten aber auch andere sachfremde Motive im Gutachten selbst vorliegen. Das Gutachten enthält Beobachtungen von Pflegern, die ebenfalls ein Interesse an der Arbeitsplatzerhaltung haben könnten, und dieses ihnen wichtiger sein könnte als tatsächliche Begebenheiten und Beobachtungen zu dokumentieren, die A. betreffen. Es könnte demnach die Möglichkeit bestehen, dass Pfleger Beobachtungen erfinden, die aber dazu geeignet sein könnten, psychiatrische Diagnosen zu stützen.
Das Gutachten wurde aufgrund von Zwangsbeobachtungen erstellt, weil A. einer Zusammenarbeit mit der Gutachterin nicht zugestimmt hat. Die Testungen, die Dr. E. nutzte um die Diagnose sowie die Prognose zu erstellen, gehen von einer Zusammenarbeit mit der Testperson aus. Dies ist aber hier nicht der Fall.
Die nicht zu ermittelnden Testergebnisse (aufgrund A. Verweigerung ) können nicht vorgelegt werden und daher wäre die Frage zu stellen, ob statistische Bewertungen überhaupt gerichtsverwertbar vorliegen.
Interessante Rechtsentscheidungen zur Thematik der Mitwirkung sind
2 BvR 689/14
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140711_2bvr068914.html
sowie
I Ws 372/11
https://openjur.de/u/343301.html
Das Ziel eines fairen Verfahrens ist durch den Aufruf der Prozessbeobachter zu mindestens etwas in die richtige Richtung gegangen.
Danke an alle
Es geht weiter:
am 22.11.2016
um 9.00 Uhr,
Landgericht Darmstadt
Bitte macht diesen Text weiter bekannt, damit mehr Menschen die Entscheidung treffen am 22.11.2016 um 9 Uhr im Landgericht Darmstadt anwesend zu sein, um A. beizustehen und ein faires Verfahren durchzusetzen und zu gewährleisten.