Ruhestandsversetzung des Jahres! Bundeswehrsoldat wegen unbekannten Muskelkrämpfen in Ruhestand versetzt!

 

Merkwürdig, merkwürdig dieses Hammer-Urteil ist auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts des Landes NRW nicht zu finden, nur durch die Veröffentlichung von OpenJur konnte das Urteil gefunden werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.961,25 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 47.410,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit finde ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Danach sei ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Die Dienstfähigkeit beziehe sich auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten, d.h. die allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7 bis 21 SG), sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten. Sie sei danach zu beurteilen, ob die Soldaten in Friedenszeiten verwendbar und ferner in der Lage seien, ihre Aufgaben auch im Verteidigungsfall zu erfüllen. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß nach § 128 Abs. 4, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angehört worden. Sie sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 6. Juni 2013 dienstunfähig gewesen. Dies folge zum einen aus dem truppenärztlichen Gutachten des Dr. I. vom 26. April 2012 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Mai 2016, die klar strukturiert, vollständig und widerspruchsfrei sei, und der der Krankheitsverlauf, die Symptome des Klägers und die bei dem Kläger durchgeführten Therapien zu entnehmen seien. Zum anderen ergebe sich dies auch aus den anderen fachärztlichen Befunden. Seitens der Bundeswehr sei der Kläger von den Truppenärzten X. , Dr. I1. und Dr. I. , ansonsten von Prof. Dr. Q. (Universität H. ), Prof. Dr. H1. (Universität C. ) und Prof. Dr. U. (Universitätsklinikum X1. ) behandelt worden. Zudem habe der Kläger sich bei dem Bundeswehrkrankenhaus I2. und der D. C1. vorgestellt. Der Kläger habe nach alledem im Wesentlichen an Muskelkrämpfen und damit einhergehenden Schmerzen gelitten. Er sei über 100 Mal im Krankenhaus gewesen. Seit 2008 sei der Kläger dauerhaft krank gewesen. Die Erkrankung des Klägers habe trotz der umfassenden Behandlung nicht vor Ablauf von sechs Jahren behoben werden können. Ob die zwischenzeitlich gestellte Diagnose „Morvan-Syndrom“ zutreffe und welche Ursache die Muskelkrämpfe gehabt hätten, habe bislang nicht abschließend geklärt werden können. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedürfe es bei dieser Sachlage nicht. Dr. I. , der den Kläger seit Februar 2009 betreut habe, sei unter dem 26. April 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger wegen einer peripheren Erkrankung des Nervensystems dauernd dienstunfähig und mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu rechnen sei.

Der Kläger bestreite diese Symptome nicht. Dass sich sein Gesundheitszustand im Jahr 2012/2013 verbessert habe, könne aber weder den Ausführungen von Dr. I. noch den Befunden der Fachärzte entnommen werden. Aufgrund der beschriebenen Symptome sei der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 6. Juni 2013 weder in Friedenszeiten noch im Verteidigungsfall dienstfähig gewesen. So führe Dr. I. aus, dass aufgrund der notwendigen Schmerzmittel, der trotzdem bestehenden Schlaflosigkeit und Schmerzen jederzeit die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger Aufträge nicht oder nicht fristgerecht erfüllen könne. Daher sei dem Kläger auch die seitens des Bundeswehrkrankenhauses I2. unter dem 13. Oktober 2011 in Betracht gezogene stundenweise Tätigkeit an einem Tele-Arbeitsplatz nicht möglich gewesen. Zudem habe eine psychische Instabilität des Klägers bestanden, so dass er aus seiner Sicht nicht mit sicherheitsrelevanten Informationen hätte betraut werden dürfen. Hinzu komme, dass der Kläger 2010 wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung verurteilt worden sei und auch aus diesem Grund nicht mehr mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut werden könne. Trotz dieser Umstände habe die Beklagte eine Verwendbarkeit des Klägers an einem Heimarbeitsplatz geprüft. Eine entsprechende Stelle, auf der der Kläger zumutbar hätte verwendet werden können, sei nicht gefunden worden.

Die truppenärztliche Einschätzung werde weder durch die Angabe von Prof. Dr. U. vom 1. April 2010, der Kläger sei zumindest während der zweieinhalb Wochen nach den Plasmapheresen im IT-Bereich arbeitsfähig, noch durch die Aussage von Dr. Z. (Oberarzt Neurologie C. ) vom 20. Juni 2011 widerlegt, er wolle sich zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Klägers nicht festlegen, sehe aber keine allgemeine Erwerbsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bestünden für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien, die folgenden Vorgaben: Sie erforderten einen speziellen zusätzlichen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruhe. Zwar könne unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen, ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukomme. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtige, sei eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem Amts- bzw. dem Truppenarzt zustehe. Dieser könne aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen. Hier habe Dr. I. den Kläger nicht nur jahrelang als Truppenarzt behandelt, sondern auch die Fremdbefunde externer Fachärzte in seine Einschätzung einbezogen. Als früherer Truppenarzt der Bundeswehr habe er entgegen den zivilen Fachärzten die notwendige Kenntnis der Belange der Bundeswehr und der dort zu verrichtenden Tätigkeiten. Dementsprechend führe er im Hinblick auf die anderweitigen Einschätzungen aus, dass entweder die Maßstäbe der zivilen Kollegen andere seien als die der Militärärzte oder der Kläger sich unterschiedlich gegeben habe. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob ein Soldat, der nur jeweils zweieinhalb Wochen nach einer Behandlung in der Lage sein solle, einer Tätigkeit im IT-Bereich auf einem Heimarbeitsplatz nachzugehen, tatsächlich noch in Friedenszeiten dienstfähig sei. Eine Dienstfähigkeit im Verteidigungsfall könne jedenfalls nicht angekommen werden.

Ob die Diagnose „Morvan-Syndrom“ zutreffe, welche tatsächliche Ursache die Muskelkrämpfe hätten und ob der Kläger aufgrund der falschen Diagnose nicht richtig behandelt worden sei, müsse nicht weiter aufgeklärt werden. Vorliegend sei maßgeblich, ob der Kläger aufgrund der vorhandenen Muskelkrämpfe im Juni 2013 dienstunfähig gewesen sei. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Muskelkrämpfe durch die Behandlung verursacht worden seien. Nach den Angaben von Dr. I. vom 27. Mai 2016 sei der Kläger erst ab dem Jahr 2007 behandelt worden. Die Muskelkrämpfe seien jedoch bereits im Jahr 2006 – nach den Angaben des Klägers sogar noch früher – aufgetreten. Dass sich die Behandlung aufgrund ihrer Nebenwirkungen erheblich auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt habe, sei unbestritten.

Die Frage, ob im Juni 2013 noch weitere erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten bestanden hätten, sei nur im Rahmen des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG von Bedeutung. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG könne ein Soldat auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn auf Grund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten sei. Nach § 44 Abs. 4 Satz 5 SG solle erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten sei. Diese Vorschriften stünden der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht entgegen. Im Juni 2013 sei der Kläger bereits seit ca. sechs Jahren behandelt worden. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres sei zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zu rechnen gewesen. Der Kläger sei jahrelang auch durch Fachärzte behandelt worden, die sich umfangreich mit seinem Krankheitsbild beschäftigt hätten. Bei dem zunächst diagnostizierten „Morvan-Syndrom“ handele es sich zudem um eine höchst seltene, kaum erforschte Krankheit. Ausgehend von dem Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses I2. vom 21. Februar 2013 sei die Diagnose auch nach Jahren noch unklar. So halte Prof. Dr. Q. nicht mehr an der Diagnose „Morvan-Syndrom“ fest, sondern glaube eher an ein psychiatrisches Leiden. Nach Einschätzung des Herrn Dr. E. sei die abschließende Diagnose unklar. Der Krankheitsverlauf sowie die Vielzahl durchgeführter Therapieversuche zeigten die Bemühungen der Truppen- und Fachärzte, die erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch die Muskelkrämpfe und die Schwierigkeiten der Behandlung auf. Eine Verbesserung der Erkrankung durch eine psychische Therapie sei im Juni 2013 nicht zu erwarten gewesen. Der Kläger sei bereits im Mai und Juni 2008 in stationärer Diagnostik des Bundeswehrkrankenhauses I2. gewesen und dort testpsychologisch untersucht worden. Anschließend habe er sich seit 2008 in ambulanter Psychotherapie befunden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Schlüsse der Kläger aus den negativen Ergebnissen in P. und der N. -Klinik bezüglich Autoantikörper gegen Kaliumkanäle (Schreiben des Universitätsklinikums X1. vom 12. März 2009) ziehe sowie daraus, dass bei einer neurophysiologischen Untersuchung Anfang Juni 2007 keine pathologischen Werte gemessen worden seien (Schreiben der Universität H. vom 12. Juli 2007). Selbst wenn dies gegen die Diagnose eines „Morvan-Syndroms“ spreche, ergebe sich hieraus nicht, welche Ursache den damals vorhandenen Symptomen zugrunde gelegen hätte und welche Therapiemöglichkeiten hätten ergriffen werden können. Der Vorschlag von Prof. Dr. C2. (D. C1. ) unter dem 9. Mai 2011 (Einnahme der Medikamente Valpoat, Propafenon und Fecainid) sei nicht als abschließender Therapievorschlag zu verstehen gewesen. Abgesehen davon, dass bereits diverse Medikamente erfolglos eingesetzt worden seien, habe Prof. Dr. C2. nämlich ausgeführt, der Kläger solle sich in Kürze bei Herrn Prof. H1. wiedervorstellen und mit diesem das weitere therapeutische Procedere besprechen.

Die erfreuliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers nach seiner Versetzung in den Ruhestand belege nicht, dass im Juni 2013 zu Unrecht von seiner Dienstunfähigkeit ausgegangen worden sei. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien nicht zu berücksichtigen. Daher sei auch unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder dienstfähig sei. Die Möglichkeit, dass ein Soldat zu einem späteren Zeitpunkt wieder dienstfähig werde, berücksichtige § 51 Abs. 4 SG, wonach ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Soldat, der wieder dienstfähig geworden sei, erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden könne, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen seien und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten sei. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Es bedürfe auch keiner abschließenden Klärung, warum sich der Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr verbessert habe.

II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013- 1 A 106/12 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

Dies vorausgesetzt rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 22. Februar 2017 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit der Kläger vorsorglich beantragt, einen Hinweis – ggf. in Form eines „Auflagenbeschlusses“ – zu erteilen, sofern der Senat weiteren Vortrag für notwendig erachte, verkennt der Kläger das Wesen der Darlegungspflicht, die ausschließlich ihn trifft.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 -, juris, Rn. 2 bis 5, m. w. N.

Das Zulassungsvorbringen zeigt gemessen hieran keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

a) Das gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung und Bewertung – wohl – der Tatbestandsmerkmale des § 44 Abs. 3 Satz 1 „körperlicher Zustand“ und „gesundheitliche Gründe“ nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund des sog. „Morvan-Syndroms“ schwerbehindert sei. Dieser geht – ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht aufzeigt, welche rechtlichen Folgerungen er hieraus zieht – ins Leere. Der Kläger ist nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nämlich nicht wegen des „Morvan-Syndroms“ als Schwerbehinderter anerkannt, sondern wegen der Folgen einer im Jahre 1994 erlittenen, unfallbedingten Lendenwirbel-Fraktur. Dafür spricht auch die Begründung des in Beiakte Heft 7 enthaltenen Abhilfebescheides des Versorgungsamts P1. vom 22. Februar 1999, nach dem der Grad der Behinderung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 60 betrug und das Merkzeichen „G“ festgestellt wurde. Danach stützte sich die Entscheidung auf die folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: „Bewegungseinschränkung, Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei chronischem Schmerzsyndrom, Muskelschwäche und Empfindungsstörungen linkes Bein“.

b) Der Kläger rügt ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Dr. I. vom 27. Mai 2016 nicht seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen dürfen.

aa) Soweit der Kläger die Frage nach dem Charakter der ergänzenden Stellungnahme des aktuell nicht mehr im Dienst der Beklagten stehenden, früheren Truppenarztes Dr. I. aufwirft, und insoweit vermutet, es könne sich nur um eine „Parteivernehmung“ handeln, fehlt es an einer Darlegung, inwieweit sich diese Einschätzung auf die Verwertbarkeit dieses Erkenntnismittels und in der Folge auf die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auswirkt. Einer solchen Darlegung hätte es schon deshalb bedurft, weil auch das Verwaltungsgericht ausweislich des Inhalts der Anschreiben des Vorsitzenden Richters vom 12. Mai 2016 und 27. Juni 2016 in der Sache davon ausgegangen ist, dass die ergänzenden Erläuterungen im Ergebnis als „Parteivortrag der Beklagten“ zu werten seien.

bb) Anders als der Kläger meint, ist weder die mit Auflagenbeschluss vom 21. März 2016 erfolgte Aufforderung des Verwaltungsgerichts an die Beklagte, das truppenärztliche Gutachten vom 26. April 2012 unter Einbeziehung des früheren Truppenarztes Dr. I. ergänzend zu erläutern, noch dessen daraufhin vorgelegte Stellungnahme vom 27. Mai 2016 „verspätet“. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Der Auflagenbeschluss und die ergänzenden Erläuterungen des früheren Truppenarztes vom 27. Mai 2016 dienten indes gerade dazu, die Sachlage – hier den körperlichen und gesundheitlichen Zustand des Klägers – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aufzuklären. An einer solchen Aufklärung ist das Verwaltungsgericht nicht nur nicht gehindert, es ist unter Amtsermittlungsgesichtspunkten hierzu sogar verpflichtet, wenn es die vorhandene Gutachtenlage bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt für unzureichend oder – wie der Kläger meint – für „unvollständig“ hält.

cc) Für die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich die ergänzenden Erläuterungen des ehemaligen Truppenarztes inhaltlich nicht zu eigen gemacht, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2016 im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Dr. I. ihre Auffassung bestätige, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG dienstunfähig gewesen.

dd) Soweit der Kläger Zweifel an der hinreichenden Qualität der ärztlichen Feststellungen geltend macht, erschöpft sich sein Vortrag zunächst in der Wiedergabe der höchstrichterlichen Grundsätze, wonach das amts- bzw. hier truppenärztliche Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis und die Diagnose, sondern auch die das Ergebnis tragenden und für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Feststellungen und Gründe enthalten muss, sowie der anschließenden bloßen Behauptung, weder das truppenärztliche Gutachten vom 26. April 2012 noch die ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2016 erfülle diese Voraussetzungen. Das genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen.

Die in diesem Zusammenhang noch geäußerte Vermutung des Klägers, die in den Gutachten angeführten Gründe seien schon wegen der Art der Erkrankung und fehlender Therapieansätze unzureichend, ist unerheblich. Nach dem der Würdigung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Ansatz kommt es für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht auf die – hier schwierige und umstrittene – fachmedizinische Diagnose der Erkrankung und deren Therapiemöglichkeiten an, sondern auf den tatsächlichen körperlichen oder gesundheitlichen Zustand des Soldaten und damit letztlich auf die Symptomatik der Erkrankung. Diesen Ansatz stellt der Kläger aber nicht ansatzweise substantiiert in Frage. Er dürfte auch in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen, wonach das Gutachten sich gerade nicht auf die Wiedergabe einer Diagnose oder des Untersuchungsergebnisses beschränken darf, sondern vor allem die Feststellungen zum tatsächlichen Sachverhalt; d. h. zu den erhobenen Befunden, und die daraus (Unterstreichung nur hier) abzuleitenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dienstfähigkeit enthalten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017- 2 A 6.15 -, juris, Rn. 63 und Beschluss vom 13. März 2014 – 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8.

Für die weitere Behauptung des Klägers, der „beratende Arzt“ habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2016 erklärt, die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen müssten im amtsärztlichen Gutachten nicht mitgeteilt werden, findet sich in deren Text kein Anhalt.

Mit dem Vortrag, auch die medizinische Fachkunde des Dr. I. sei wegen der von einer Gemengelage von Diagnosen geprägten Besonderheiten der möglicherweise vorliegenden Erkrankungen des Klägers nicht ausreichend, vermag der Kläger die nach dem o. a. Ansatz des Verwaltungsgerichts allein maßgebliche Fachkunde des ehemaligen Truppenarztes, die tatsächlichen Befunde zu erheben und die aus diesen Tatsachen folgenden Schlüsse in Bezug auf die Dienst(un)fähigkeit des Klägers zu ziehen, ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger anmerkt, das Verwaltungsgericht habe selbst auf fachmedizinische Bedenken hingewiesen, nämlich auf die Angabe von Dr. Z. , er sehe keine allgemeine Dienstunfähigkeit, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil Dr. Z. sich ausdrücklich nicht zur Frage der Dienstunfähigkeit verhalten wollte, sondern nur erklärt hat, er sehe keine allgemeine Erwerbsunfähigkeit. Anders als der Kläger behauptet, haben sich Dr. I. und das Verwaltungsgericht auch mit den übrigen zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers vorgelegten Unterlagen, insbesondere mit dem vom Kläger in der Zulassungsbegründungschrift auszugsweise zitierten Ambulanzbericht des Bundeswehrkrankenhauses vom 13. Oktober 2011 (Dr. C3. ), auseinandergesetzt. An einer Auseinandersetzung des Klägers mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8 (zweiter Absatz) des Urteilsabdrucks fehlt es in der Zulassungsbegründung dagegen völlig. Unabhängig davon hatte Dr. C3. seinen Vorschlag, den Kläger stundenweise im Sinne eines Arbeitsversuchs wieder in den Dienst zu integrieren, ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass dessen Realitätsnähe noch durch den Truppenarzt und Dr. E. abzuklären sei.

Nach alledem bedurfte es ersichtlich keines Obergutachtens, um die schon nicht entscheidungserhebliche fachmedizinische Diagnose der Erkrankung des Klägers bzw. die Therapiemöglichkeiten abzuklären. Bereits aus diesem Grunde liegt auch der hier geltend gemachte Aufklärungsmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Im Übrigen verletzt ein Gericht nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es bei einer Fallgestaltung wie hier, in der sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt, von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 -, juris, Rn. 33, und Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 -, juris, Rn. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191.

An einem förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zur Einholung eines sog. Obergutachtens fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag (mehr) gestellt.

c) Ferner greift auch der Vortrag nicht durch, die Beklagte und in der Folge das Verwaltungsgericht hätten sich nicht hinreichend mit der Frage nach einer anderweiten Verwendung des Klägers befasst. Das Zulassungsvorbringen genügt auch hier ganz offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen. Es erschöpft sich zum wiederholten Male in einer Wiedergabe der abstrakten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Behauptung, diese seien nicht erfüllt. Zu den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8 und 9 des Urteilsabdrucks verhält der Kläger sich nicht im Ansatz.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018- 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.

Dem Vorbringen des Klägers sind derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht zu entnehmen. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er leide möglicherweise an einer sehr seltenen Erkrankung, für die es bisher keine Therapiekonzepte gebe. Nach dem vom Kläger – wie dargelegt – nicht substantiiert in Frage gestellten, nachvollziehbaren Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG weder darauf an, ob eine Diagnose gestellt werden kann, noch darauf, ob es bei der zwischenzeitlich angenommenen, später aber wieder verworfenen Diagnose gültige Therapiekonzepte gibt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018- 1 A 2092/16 -, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32.

Hier sind bereits die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Der Kläger hat schon keine Fragen ausformuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Es liegt keine Überraschungsentscheidung vor, die den Kläger in seinem rechtlichen Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzen würde. Eine Entscheidung stellt sich als „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte.

Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 107 und 146 f., m. w. N.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 1 A 749/10 -, n. v., BA S. 2, und vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 -, juris, Rn. 34 bis 37, jeweils m. w. N.

Gemessen hieran musste das Verwaltungsgericht den Kläger nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass es seine Kritik an der ergänzenden Stellungnahme des Dr. I. nicht teilt. Dass dies der Fall ist, musste sich dem Kläger ohne Weiteres aufdrängen, nachdem das Verwaltungsgericht weder seine schriftliche noch seine- ins Protokoll aufgenommene – Kritik in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2016 zum Anlass einer weiteren Aufklärung genommen hat. Mit Blick auf den beanstandungsfrei vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt, es komme für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf die konkrete Diagnose seiner Erkrankung an, musste es auch hinsichtlich der fachmedizinisch unklaren Erkenntnislage keinen Hinweis erteilen. Diese Frage war auch nach diesem – aufgrund der auch dem Kläger bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung naheliegenden – Rechtstandpunkt unerheblich.

b) Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO liegt erkennbar nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig; das Urteil ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Dies ist hier geschehen, was sich – anders als der Kläger meint – eindeutig aus der Gerichtsakte ergibt. Das auf die letzte mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2016 ergangene Urteil ist ausweislich des auf dem Original des Urteils angebrachten Eingangsvermerks der Geschäftsstelle am 21. Dezember 2016 dort eingegangen und noch am selben Tag elektronisch archiviert worden. Ausweislich des Faxberichts ist es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am frühen Morgen des 22. Dezember 2016 (7:10 Uhr) übermittelt worden.

c) Für den ferner geltend gemachten Verstoß gegen §§ 112 (Besetzung des Gerichts), 117 (Form und Inhalt des Urteils), und 108 (Urteilsgrundlage) VwGO ist schon im Ansatz nichts ersichtlich. Der Kläger meint insoweit, es sei nicht erkennbar, dass die in der Originalurkunde angebrachten handschriftlichen Änderungen und Streichungen von allen Richtern befürwortet worden seien, jedenfalls ergebe sich bei einem Vergleich des Originals mit der beglaubigten Abschrift nicht, wann etwa die Streichungen vorgenommen worden seien. Allein der Umstand, dass alle an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter den mit den handschriftlichen Änderungen und Streichungen versehenen Urteilsentwurf unterschrieben und dieses unterschriebene Originalurteil so der Geschäftsstelle übermittelt haben, belegt, dass bei der Unterschriftsleistung alle Richter mit den angebrachten Änderungen einverstanden waren. Der im Vorbringen des Klägers enthaltene Verdacht, das Urteil sei im Wege einer Urkundenfälschung nachträglich geändert worden, ist haltlos.

d) Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung der §§ 86 Abs. 2, 98 VwGO ist nicht mehr rügefähig. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags zu 5. in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach begründet hat. Im Unterlassen der Begründung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten, vor Erlass des Urteils abgelehnten Beweisantrags liegt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Nach § 295 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO kann das Fehlen der Begründung für den abgelehnten Beweisantrag im Rechtsmittelverfahren jedoch nicht mehr gerügt werden, wenn der (anwaltlich vertretene) Beteiligte den Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, nicht gerügt hat, obwohl er erschienen ist und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

Vgl BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002- 1 B 95.02 -, juris, Rn. 4, und vom 8. Dezember 1988 – 9 B 388.88 -, juris, Rn. 5; ferner Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 131.

So liegt der Fall hier.

e) Der Kläger geht schließlich auch fehl in der Annahme, das Urteil sei deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es im Rubrum die erste mündliche Verhandlung vom 14. März 2016 nicht erwähnt hat. Insoweit wird auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 3. August 2017 in der Sache 1 E 119/17 verwiesen, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die in Anwendung des § 118 VwGO erfolgte entsprechende Ergänzung des Urteils durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Der Senat hat darin im Übrigen ergänzend darauf hingewiesen, dass die Berichtigung des Urteils nach § 118 Abs. 1 VwGO nicht zwingend geboten gewesen wäre, weil schon die Angabe des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, für den Urteilsinhalt nach § 117 Abs. 2 VwGO nicht wesentlich sei. Gleiches müsse erst recht hinsichtlich der Angabe anderer, voraufgegangener Verhandlungstermine gelten. Hieran hält der Senat fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 56.397,77 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 4052 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der danach anzusetzende Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 10. Juli 2013, VG P1. ) bekanntgemachten einschlägigen Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Klageerhebung zu zahlen sind, beläuft sich hier auf 47.410,73 Euro. Seiner Berechnung ist zugrunde zu legen, dass der Kläger zuletzt, d. h. bei der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2013, nach A 11 BBesO besoldet wurde (vgl. das einschlägige Versorgungsblatt vom 13. Dezember 2012, hinten in Beiakte Heft 8) und dass sich das im Zeitpunkt der Klageerhebung bekanntgemachte monatliche Grundgehalt nach A 11 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für Januar bis Juli 2013 auf 3.931,24 Euro und für August bis Dezember 2013 auf 3.978,41 Euro belief, was auf den genannten Gesamtjahresbetrag führt. Ein dreizehntes Monatsgehalt, wie es das Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, gab es seinerzeit nach bereits erfolgter Integration der Sonderzahlung in 12 Monategehälter nicht mehr. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezüge die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Die frühere (ruhegehaltfähige) allgemeine Stellenzulage, die das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat, existierte 2013 ebenfalls nicht mehr.

Die Festsetzung des Streitwerts für das am 3. Januar 2017 eingeleitete zweitinstanzliche Verfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass der Kläger zuvor, nämlich mit dem seit dem 30. Juli 2015 rechtskräftigen Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2015 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants a. D. herabgesetzt worden war (vgl. die Rechtskraftmitteilung vom 7. August 2015, hinten in Beiakte Heft 8), weshalb insoweit die Besoldung nach A 10 BBesO maßgeblich ist. Danach ist hier ein Betrag von insgesamt 46.961,25 Euro (Januar 2017: 3.830,91 Euro; übrige Monate jeweils 3.920,94 Euro) anzusetzen.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Quelle: OpenJur