Lohr am Main/München – Der jahrelange Streit zwischen Thomas Krebs und der Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie in Lohr am Main erreicht eine neue Eskalationsstufe. Mit Stand vom 05.08.2026 richtet Krebs eine umfangreiche Fachaufsichtsbeschwerde an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und erhebt darin massive Vorwürfe gegen die Klinik. Der Absender nennt als Anschrift Am Sommerberg 64, 97816 Lohr am Main, adressiert ist das Schreiben an die Fachaufsicht Maßregelvollzug des Ministeriums in der Winzererstraße 9, 80797 München. Schon der Betreff macht deutlich, worum es Krebs geht: Er spricht von „systematischen, wiederholten und durch das Landgericht Würzburg bestätigten rechtswidrigen Maßnahmen“ der Rupert-Mayer-Klinik. Als Grundlage seiner Beschwerde führt er insgesamt 17 gerichtliche beziehungsweise justizielle Entscheidungen aus den Jahren 2022 bis 2026 an, die nach seiner Darstellung von der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg sowie der Generalstaatsanwaltschaft München stammen und Maßnahmen beziehungsweise Entscheidungen der Klinik aufgehoben, beanstandet oder korrigiert hätten. Für Krebs handelt es sich dabei längst nicht mehr um voneinander unabhängige Einzelfälle. Er sieht darin ein „strukturelles Muster rechtswidrigen Verwaltungshandelns“ und fordert deshalb eine Intervention der zuständigen Fachaufsicht. Besonders brisant: Die von ihm zusammengestellte Liste reicht von Auseinandersetzungen um Akteneinsicht über Fesselungsmaßnahmen, Postverkehr und Verlegungen bis zu Besuchen, Gutachten und zahlreichen Lockerungsstufen. Damit wird aus dem jahrelangen Streit um einzelne Entscheidungen nun eine grundsätzliche Frage: Muss die Aufsichtsbehörde untersuchen, ob hinter den wiederholten gerichtlichen Auseinandersetzungen ein strukturelles Problem steckt? Krebs beginnt seine Aufstellung mit einem Ablehnungsschreiben im Zusammenhang mit einer Klage auf Akteneinsicht, bei dem er eine Kostenreduzierung um 50 Prozent anführt und darin einen Hinweis auf fehlerhaftes Verwaltungshandeln sieht. Danach nennt er das Aktenzeichen StVK 871/22. In seiner Beschwerde zitiert Krebs Richter Läger mit dem Satz: „Aushändigung der Patientenakte wurde rechtswidrig verweigert.“ Als weitere Entscheidung führt er das Verfahren 203 StObWs 241/23 / 601 WS 529/23 bei der Generalstaatsanwaltschaft München an, das nach seiner Darstellung ebenfalls bestätigte, dass die Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig gewesen sei. Unter dem Aktenzeichen 201 WS GStA 529/h nennt Krebs anschließend eine Zurückweisung der Klage zur Akteneinsicht und spricht in seiner Bewertung von einer uneinheitlichen Rechtsanwendung aufgrund fehlerhafter Klinikdarstellungen. Es folgt das Verfahren 2 StVK 871/22, bei dem Krebs von einer erneuten Feststellung der rechtswidrigen Aktenverweigerung spricht. Doch damit endet seine Liste keineswegs. Unter 2 StVK 400/24 führt er eine nach seiner Darstellung rechtswidrige Rücknahme der Lockerungsstufe A2 auf und sieht darin einen Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Noch schwerer wiegt der nächste Vorwurf: Im Verfahren 2 StVK 357/24 geht es laut Beschwerde um Hand- und Fußfesseln sowie einen Bauchgurt. Krebs behauptet, der Bauchgurt sei bei insgesamt sechs Arztterminen ohne entsprechende Anordnung angelegt worden. In der Beschwerde wird dies als schwerer Grundrechtseingriff bewertet. Allein dieser erste Komplex zeigt, welche Dimension die Auseinandersetzung inzwischen erreicht hat: Akten, Zwangsmaßnahmen und Lockerungen stehen nebeneinander – und Krebs verlangt nun, dass die Fachaufsicht nicht mehr nur auf einzelne Vorgänge blickt, sondern das Gesamtbild untersucht.
Im zweiten großen Komplex seiner Fachaufsichtsbeschwerde führt Krebs weitere Entscheidungen zu Postverkehr, Verlegung, Lockerungen, Gutachten und Besuchsrechten auf. Unter dem Aktenzeichen 2 StVK 355/24 spricht er von einem rechtswidrigen Eingriff in seinen Postverkehr und nennt ausdrücklich Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 29 StVollzG. Danach folgt das Aktenzeichen 2 StVK 429/24: Hier geht es nach seiner Darstellung um eine rechtswidrige Verlegung nach Werneck. In der Beschwerde werden Art. 2 Abs. 1 GG sowie §§ 115 Abs. 3 und 138 Abs. 3 StVollzG als verletzte beziehungsweise einschlägige Vorschriften aufgeführt. Doch der Streit um Lockerungen zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Aufstellung. Unter 2 StVK 836/22 nennt Krebs eine rechtswidrige Ablehnung der Lockerungsstufe B2, die zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung geführt habe. Beim ebenfalls mit 2 StVK 429/24 bezeichneten Vorgang führt er eine rechtswidrige Ablehnung der Lockerungsstufe C1 an und nennt einen Begründungsmangel sowie eine fehlende Tatsachengrundlage. Unter 2 StVK 558/25 geht es um eine verspätete Begründung einer Lockerungsablehnung, die Krebs als formellen Rechtsverstoß aufführt. Im Verfahren 2 StVK 308/26 steht wiederum ein völlig anderer Lebensbereich im Mittelpunkt: der Besuch bei seiner Mutter. Dessen Ablehnung sei rechtswidrig gewesen, weil nach seiner Darstellung eine erforderliche Einzelfallprüfung gefehlt habe. Unter dem Aktenzeichen 2 StVK 410/26 erhebt Krebs den Vorwurf, ein Gutachten sei trotz eines Befangenheitsantrags verwendet worden. Er wertet dies als Verstoß gegen die Verfahrensfairness. Im Verfahren 2 StVK 957/24 geht es erneut um Lockerungen, diesmal um die Stufe B1. Die Ablehnung sei ohne Begründung erfolgt und deshalb rechtswidrig gewesen. Zusätzlich führt Krebs eine Ablehnung der Lockerungsstufe C1 vom 29.01.2026 auf, deren Begründung seiner Darstellung zufolge unzureichend und nicht tragfähig gewesen sei. Der jüngste von ihm besonders hervorgehobene Vorgang betrifft schließlich die Lockerungsstufe C2. Unter dem Aktenzeichen 2 StVK 447/26 Vollz verweist Krebs auf einen Beschluss vom 23.07.2026. Nach seiner Darstellung stellte das Gericht darin fest: „Der Antrag hätte leicht überwiegende Erfolgsaussichten gehabt.“ Krebs zieht daraus den Schluss, dass die Versagung der Lockerungsstufe C2 rechtswidrig gewesen sei. Die Klinik habe die Lockerung nach seiner Darstellung erst unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens umgesetzt; für Krebs ändere die spätere Gewährung jedoch nichts an seiner Bewertung der ursprünglichen Entscheidung. Genau dieser neue C2-Komplex bildet für ihn gewissermaßen den vorläufigen Schlusspunkt einer jahrelangen Serie von Auseinandersetzungen. Aus seiner Sicht ergibt sich aus den insgesamt 17 aufgeführten Vorgängen ein Muster, das weit über gewöhnliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Klinik und einem Untergebrachten hinausgeht. In seiner Gesamtbewertung spricht Krebs unter anderem von systematischen Rechtsverstößen, wiederholten Grundrechtsverletzungen, rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen, rechtswidrigen Verlegungen, rechtswidrigen Lockerungsentscheidungen und rechtswidrigen Verweigerungen der Akteneinsicht. Zusätzlich wirft er der Einrichtung mangelhafte Dokumentation und eine Missachtung gerichtlicher Vorgaben vor. Weiter nennt er Verstöße gegen das BayMRVG, das Resozialisierungsgebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Transparenz- und Begründungspflichten. Seine Schlussfolgerung ist entsprechend drastisch: Für Krebs ist damit ein „strukturelles Fehlverhalten“ der Rupert-Mayer-Klinik nachgewiesen. Ob die Fachaufsicht diese weitreichende Bewertung teilt, ist allerdings eine andere Frage – und genau deshalb bekommt die Beschwerde nun besondere Bedeutung. Denn mit ihr soll die zuständige staatliche Stelle gerade dazu gebracht werden, die einzelnen Vorgänge und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen umfassend zu überprüfen.
Besonders schwer wiegen die gesundheitlichen und menschenrechtlichen Vorwürfe, die Krebs am Ende seiner Beschwerde erhebt. Er führt nach seiner Darstellung eingetretene gesundheitliche Schäden an und nennt ausdrücklich Augeninfarkt, Tinnitus, Pankreatitis sowie eine Verkrümmung der Finger. Einen ursächlichen Zusammenhang mit bestimmten Klinikmaßnahmen müsste allerdings im Einzelnen medizinisch und rechtlich geklärt werden. Krebs verbindet seine Schilderungen dennoch mit einer fundamentalen Kritik an der bisherigen Aufsicht über die Einrichtung. Angesichts der aus seiner Sicht dokumentierten Vielzahl rechtswidriger Maßnahmen und der von ihm behaupteten gesundheitlichen Folgen fragt er, wann die zuständige Fachaufsicht gegen das von ihm als fortdauernd, strukturell bedingt und menschenunwürdig bezeichnete Fehlverhalten einschreiten werde. In der Beschwerde verwendet Krebs sogar ausdrücklich den Begriff „Folter“. Das ist ein außerordentlich schwerwiegender Vorwurf, der zunächst seine persönliche rechtliche und tatsächliche Bewertung darstellt und nicht allein aufgrund der Beschwerdeschrift als behördlich oder gerichtlich festgestellte Tatsache behandelt werden kann. Dennoch macht die Wortwahl deutlich, welche Dimension der Konflikt aus Sicht des Beschwerdeführers inzwischen angenommen hat. Krebs behauptet ausdrücklich, die Vorgänge ließen für ihn kein bloß individuelles Fehlverhalten erkennen, sondern ein systemisches Problem, das Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit und rechtsstaatliche Mindeststandards im Maßregelvollzug schwerwiegend berühre. Deshalb bleibt es in dem Schreiben nicht bei einer allgemeinen Bitte um Überprüfung. Krebs formuliert konkrete Forderungen an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Er beantragt die Einleitung einer fachaufsichtlichen Prüfung sämtlicher von ihm aufgeführten Vorgänge. Darüber hinaus soll geprüft beziehungsweise festgestellt werden, ob strukturelle Dienstpflichtverletzungen vorliegen. Die Aufsicht soll nach seinem Antrag geeignete Maßnahmen anordnen, um weitere rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern. Besonders konkret wird die Beschwerde bei den künftigen Entscheidungsabläufen: Die Klinik soll nach dem Willen von Krebs angewiesen werden, Entscheidungen künftig fristgerecht, vollständig, stufenspezifisch und rechtskonform zu treffen. Außerdem fordert er eine schriftliche Stellungnahme zu jedem einzelnen der von ihm genannten Aktenzeichen. Damit liegt der Ball nun aus Sicht des Beschwerdeführers bei der Fachaufsicht in München. Die entscheidende Frage lautet, wie das Ministerium die von Krebs zusammengestellte Serie von Verfahren bewertet: Sieht die Behörde darin voneinander zu trennende Einzelkonflikte – oder erkennt sie tatsächlich Anhaltspunkte für strukturelle Probleme, die eine umfassendere aufsichtsrechtliche Prüfung notwendig machen? Die Fachaufsichtsbeschwerde vom 05.08.2026 könnte damit zum nächsten entscheidenden Kapitel in einem Konflikt werden, der sich mittlerweile über Jahre, zahlreiche Gerichtsverfahren und verschiedenste Bereiche des Maßregelvollzugs erstreckt. Fest steht zunächst nur: Thomas Krebs verlangt nicht mehr lediglich die Korrektur einer einzelnen Lockerungsentscheidung. Er fordert eine Untersuchung des gesamten Systems hinter den von ihm aufgeführten Vorgängen – und eine Antwort auf jedes einzelne Aktenzeichen.
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