Autor Thomas Henning
Eine schallende Ohrfeige für eine große Strafkammer? Eine nicht kurzweilige Besprechung der Entscheidungen der 3. Großen Strafkammer des Landgerichtes Konstanz vom 28.08. 2025 zu dem Aktz.: 3 KLs 44 Js 19271/24 und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 3. Strafsenat vom 27. Januar 2026 Aktz.: 3 Ws 296/25 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 (2 BvR 1630/21) entschieden, dass routinemäßige, beaufsichtigte Urinkontrollen unter Entblößung des Genitals im Strafvollzug das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Gefangenen verletzen können. Solche intensiven Kontrollen sind nur bei konkretem Drogenverdacht verhältnismäßig, nicht jedoch als pauschale Maßnahme.
Die Kernpunkte der Entscheidung beinhalten die damit einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, denn die Beobachtung des Genitalbereichs bei der Urinabgabe stellt einen erheblichen Eingriff in das Schamgefühl und das Recht auf Intimsphäre dar. Das Bundesverfassungsgericht macht in dieser Entscheidung überdeutlich, dass Alkoholkontrollen oder Alternative Maßnahmen wie Drogenscreenings zu bevorzugen sind.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Gefangenen und insbesondere auch im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Schutz ihrer Intimsphäre und setzt hohe Hürden für die Praxis der Drogenscreenings in Justizvollzugsanstalten und in den Anstalten des Maßregelvollzuges.
Soweit scheinbar alles gut, das höchste deutsche Gericht hat gesprochen! In der Maßregelvollzugseinrichtung in Reichenau ist die die Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichtes, insbesondere mit der, in ihr wohnenden Reichweite und Be- deutung, zu keinem Zeitpunkt angekommen. Wozu auch!
In den meisten entwickelten Industriestaaten der westlichen Welt ist der Gesundheitssektor inzwischen der umsatzstärkste Wirtschaftszweig <Vgl. Irene Papanicolas/Liana
R. Woskie/Ashish K. Jha, Health Care Spending in the United States and Other High-
Income Countries, in: JAMA – Journal of the American Medical Association 10/2018,
S. 1024–1039>.
In Deutschland ist eine beständige Kommerzialisierung der Kliniken zu beobachten, die für die gerichtlich angeordnete Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, nach § 126a StPO, die einstweilige Unterbringung § 331 FamFG und andere Formen der Unter-bringung zuständig sind. Die ambivalente Haltung gegenüber psychisch Kranken hat etwa der 2011/12 publik gewordene „Fall Gustl Mollath“ ebenso wie der „Fall von Ulvi Kulac“ deutlich gemacht wie die aktuelle Debatte um das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz inBayern <unter anderem dazu: Florian Bruns, Der gefährliche Irre in unseren Köpfen, 28.4.2018, – http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2018-04/psychiatrie-gesetz-bayern-psychkhg-stigmatisierung-psychisch-kranke-nationalsozialismus ->.
Man beachte aber derzeit auch die Diskussion um den ehemaligen Polizeibeamten Thomas Krebs, welcher sich eingerechnet den Zeitraum der Unterbringung nach § 126a StPO, weit über sechs Jahre im Maßregelvollzug befindet:
Angesichts der nicht so weit zurückliegenden Vergangenheit, der Massenvernichtung von „unwertem Leben“ im dritten Reich obliegt es dem Rechtsstaat, insbesondere in diesem Bereich, eine lückenlose Kontrolle der Maßnahmen und Formen der Unterbringungen zu etablieren, die zumindest den Untergebrachten deren Würde belassen und nicht zielgerichtet diese zu verletzen. Geht man davon aus, dass pro Tag einer Unterbringung ca. 1000,00 € anfallen, sollte eine rechtstaatlich akzeptable Form der Unterbringung an sich auch kein Problem abbilden.
In der Realität gestaltet sich dies allerdings gänzlich anders. Denn und das ist der Fakt, wir sperren weg, egal unter welchen Bedingungen.
In den Focus rückt hier die Kontrolle durch eigens hierzu geschaffene Rechtsgrundlagen und insbesondere die Überprüfung von Maßnahmen durch Gerichte.
Die beiden hier zu besprechenden Entscheidungen sind – bezogen auf den Beschluss des Landgerichtes Konstanz der dort tätig gewordenen Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern – nicht nur ein Paradebeispiel wie es nicht „laufen sollte“ , sondern geben Anlass zu der begründeten Besorgnis, dass Grundrechte von Untergebrachten zumindest für diese Strafkammer in diesem Fall keinerlei tatsächliche Bedeutung entfalten, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eh keine Rolle spielt und man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass hier von einer richterlichen Unabhängigkeit weder gesprochen werden kann noch von der Befolgung des Eides: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“Blickt man in die Entscheidung der großen Strafkammer, haben dort möglicherweise drei Richter, eine Offenlegung wer dem Inhalt der Entscheidung zugestimmt hat oder dagegen votierte gibt es nicht <Hans-Heiner Kühne, Beratungsgeheimnis, in: Strafprozessrecht, Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts, C.F. Müller, Heidelberg 2010, S. 595> dem Inhalt des Beschlusses zugestimmt.
„Nach bestem Wissen?“
Hier muss man bei der Entscheidung des Landgerichtes folgendes sehen. Das Landgericht hat die gestellten Anträge als „Strafvoll-streckungskammer“ firmiert. Tatsächlich handelte sich um Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 126 a Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 119a Absatz 1 Satz 1 StPO, denn der Untergebrachte war nach § 126a StPO vorläufig untergebracht. Hinzu tritt, dass bei einem Verfahren nach § 109 ff StVollzG die zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter und nicht als Kammer mit drei Richtern entscheidet. Hierbei kann man durchaus, die begründete Frage stellen, weshalb ein Spruchkörper aus drei Richtern dies nicht hat erkennen können. Dies wirft zugleich die Frage auf, wie es möglich sein kann, dass eine große Strafkammer in vollständiger Unkenntnis, des rechtlich Gegebenen so handelt.
Immerhin hatte das OLG Karslruhe in seiner Entscheidung vom 05.04. 2016 <2 Ws 90/16> bereits unmissverständlich klargestellt, dass bei einer einstweiligen Unterbringung die Anwendung des Strafvollzugsrechtes §§ 109 ff StVollzG deshalb keine Anwendung finden kann, weil sich bereits aus § 1 StVollzG ergebe, was im Übrigen auch einleuchtet, nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst.
„Zur besonderen Aufklärungsleistung der großen Strafkammer im Besonderen!“ Wozu Sachverhalte aufklären -wenn – man es sich einfach machen kann? Es ist diese immer mal wieder zu beobachtende „merkwürdige Verbundenheit“ zwischen RichternInnen und Institutionen wie die des Maßregel- als auch Strafvollzuges – welche oft unter Kritik fiel.
<Johannes Feest: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (Wiesbaden) 2020. 344 Seiten und weitere Publikationen; vgl hierzu auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum StVollzG siehe: Bundesverfassungsgericht und Strafvollzug.: Eine Analyse aller veröffentlichten Entscheidungen. (Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften)
Taschenbuch – 2. Dezember 2014;>.
Die der richterlichen Kontrolle unterfallenden Institutionen wie die des Straf – als auch Maßregelvollzuges, die selbstverständlich darum wissen, dass deren Sachvortrag in der Regel als gegeben angesehen wird und nur eher selten, eine tatsächliche inhaltliche Aufklärung betreiben können so auf einem besonders hohen Niveau rechtswidrig agieren. Das in der Sache hier, wenn der Untergebrachte sich weigert eine offenkundige und offensichtliche rechtswidrige Anordnung einer menschenunwürdigen Gestaltungeiner Urinkontrolle zu befolgen, dann auch noch weiterhin (zusätzlich) vollständig rechtswidrig Zimmerarrest verhängt wird, man also mittels „einer Freiheitsberaubung in der Unfreiheit“ diese rechtswidrige Anordnung durchzusetzen sucht, wird Gegenstand weiter strafrechtlicher Ermittlungen sein. So beinhaltet das Handeln der Klinik,
insbesondere in Bezug auf die Inhalte in den abgegebenen Erklärungen ein Blendvisier, dass deren vorsätzlich rechts- als auch verfassungswidriges Handeln nicht nur zu rechtfertigen sucht, sondern damit man dieses ungebrochen fortsetzen kann. Daran beteiligt – man meint selbstverständlich – natürlich auch die hier tätigen Staatsanwaltschaften. Ohne Frage handelte es sich hier bei dem Handeln der Klinik um Straftaten, die geahndet werden müssen. Das bei der Staatsanwaltschaft Koblenz geführte Ermittlungsverfahren (Aktz.: 44 Js 23830/25) wurde nach einer Einholung einer „Stellungnahme“ der Klinik unter Abstellung auf den Inhalt derselben eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde verworfen. Immerhin waren zu diesem Zeitpunkt, drei Richter und zwei Staatsanwaltschaften mit dem Sachverhalt befasst.
Überspitzt formuliert kann man anmerken, dass in der Sache alles getan wurde, um den Sachverhalt nicht aufzuklären und wen interessieren schon vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die einen Untergebrachten betreffen?
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat sich durch dieses Blendvisier nicht täuschen
lassen.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe
3 WS 296/25
3. STRAFSENAT
Beschluss
In dem Sicherungsverfahren
– Betroffener und Antragsteller –
Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Hanna Henning, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen, Gz.: 280-25/HH/TH
gegen
– Antragsgegner –
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung nach §§ 119a i. V. m. 126a
Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 3. Strafsenat – am 27. Januar 2026
beschlossen:
1 . Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.08.2025 aufgehoben.2. Es wird festgestellt, dass die am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 erfolgten Anordnungen der Abgabe einer Urinprobe dergestalt, dass der Antragsteller Urin unter ständiger Beobachtung seines entblößten Intimbereichs abzugeben hat, rechtswidrig war.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller darin
erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
l.
Mit Urteil vom 27.05.2025 ordnete das Landgericht Konstanz gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gleichzeitig ordnete es seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO an, die seit dem 27.05.2025 im ZfP Reichenau vollzogen wird. Das Urteil ist seit dem 28.10.2025
rechtskräftig.
Am 10.07.2025, am 17.07.2025 am 06.08.2025 und am 10.08.2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe von Urinkontrollen auf, jeweils mit der Maßgabe, dass die Urinkontrollen dergestalt abzugeben sind, dass ein Pfleger durchgängig einen Blick auf die entblößten Genitalien des Antragstellers richtet.
Hiergegen hat der Antragsteller am 15.07.2025 und am 16.08.2025 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dabei die Feststellung beantragt, dass die Anordnungen rechtswidrig gewesen sind.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.08.2025 wies das Landgericht Konstanz, 3. Große Strafkammer, den Antrag als unbegründet zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller über seine Bevollmächtigte am 12.09.2025 Beschwerde ein, die am 16.09.2025 begründet wurde. Die Antragsgegnerin nahm hierzu am 31.10.2025 Stellung. Hierzu trug der Antragsteller über seine Bevollmächtigte am 19.11.2025 erneut vor. Nach Rechtskraft des Urteils vom 27.05.2025 erklärte er den Antrag für erledigt und beantragte mit Schriftsatz vom 12.01.2026 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen.
Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach S 304 StPO zulässig.
a) Entgegen der Auffassung der Strafkammer, die die Anträge vom 15.07.2025 und vom 16.08.2025 ausweislich des Rubrums, der Kostenentscheidung und der Rechts-mittelbelehrung als Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG behandelt hat, handelte es sich um Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 126a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 119a Abs. 1 S. 1 StPO. Diese Regelungen eröffnen den Rechtsweg gegen Entscheidungen der psychiatrischen Krankenhäuser, die sich auf die Gestaltung des Vollzugs der vorläufigen Unterbringung beziehen oder zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt getroffen werden. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann gem. § 119a Abs. 3 StPO Beschwerde erhoben werden. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels war vor diesem Hintergrund nicht anhand der Voraussetzungen des § 118 StVollzG zu bestimmen.b)
Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass die angegriffenen Maßnahmen für sich genommen abgeschlossen sind und dass der Antragsteller sich mittlerweile, nach Rechtskraft des Urteils vom 27.05.2025 am 28.10.2025, im Vollzug der Unterbringung nach § 63 StGB befindet. Der Übergang von der vorläufigen Unterbringung zur Unterbringung nach S 63 StGB führt zwar grundsätzlich zur Erledigung der Sache
(Gärtner in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025,1 f 119a StPO Rn. 32, 119 Rn. 147).
Jedoch kann auch nach Erledigung der Maßnahme ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit derselben bestehen. Das fortwirkende Rechtsschutzinteresse eines Beschuldigten ist jedenfalls bei tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden, Grundrechtseingriffen anzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 vollz 193/25 – BeckRS 2025, 20028, Rn. 17; Böhm in: MüKoStPO,
2. Aufl. 2023, S 119a Rn. 20; Gärtner, a. a. O.; Schmitt/Köhler, S 119a Rn. 8, vor S 296 Rn. 17, 18).
Nach diesen Maßstäben ist für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Die angefochtenen Anordnungen, mit denen derAntragsteller zur Abgabe von Urinkontrollen unter Aufsicht und mit Entkleidung aufgefordert wurde, stellen gewichtige, seinen Intimbereich und sein Schamgefühl berührende Eingriffe dar und betreffen ihn so in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2022 – 2 BvR 1630/21, BeckRS 2022, 19582 Rn. 27, OLG Hamm, a. a. O.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Der Senat war vorliegend nicht dadurch an einer Sachentscheidung gehindert, dass das Landgericht Konstanz den Antrag unzutreffend als Antrag nach S 109 StVollzG ausgelegt hat. In einer solchen Konstellation kommt zwar ausnahmsweise die Zurückverweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Betracht, wenn sich der Verfahrensfehler als schwerwiegend herausstellt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2011 – 4 Ws 10/11, Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 11). Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Konstanz für die Entscheidung nach S 119a StPO gem. § 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 StPO zuständig war. Auch die fehlerhaft ergangene Kostenentscheidung (vgl.:
Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; Krauß in: BeckOK StPO, 58. Ed.
01.10.2025, StPO § 119 Rn. 76; BT-Drs. 16/11644, 47) zwingt nicht zu einer
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Konstanz, da diese den Antragsteller nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (s.u.) nicht länger beschwert.
b) Die – jeweils in gleicher Weise erfolgten – Anordnungen der Abgabe einer Urinkontrolle des
Antragstellers stellen sich als rechtswidrig dar. Sie verletzen ihn in seinem allgemeinem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 Abs. 2 GG.
aa)Zutreffend hat die Antragsgegnerin indes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 PsychKHG BW i.V.m. § 64 Abs. 4 JV011zGB III BW, die gem. § 32 Abs. 2 PsychKHG
BW auch im Rahmen der einstweiligen Unterbringung anwendbar sind, bejaht. Demnach ist es grundsätzlich möglich, untergebrachte Personen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 64 Abs. 4 S. 1 JVoIlzGB III BW allein, dass der Verdacht besteht, dass eine untergebrachte Person Suchtmittel besitzt oder konsumiert. Ausreichend ist hierbei ein in der Person des Gefangenen begründeter Verdacht der fortbestehenden Suchtgefährdung. Umstände, die einen konkreten Konsum nahelegen, sind nicht erforderlich (Maurer in: BeckOK Strafvollzug BW, Stand: 15.10.2025, JVollzGB III S 64 Rn.
7; Arloth in: Arloth/Krä, 5. Aufl. 2021, JVollzGB III S 64 Rn. 2).
Nach diesen Maßstäben war es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vorliegend von einem Verdacht ausgegangen ist, der Antragsteller konsumiere Alkohol. Hiervon durfte sie bereits vor dem Hintergrund der bekannten, auch im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede gestellten Alkoholproblematik des Antragstellers ausgehen, der bereits in der Vergangenheit mehrfach notfallmäßig wegen akuter Alkoholintoxikation behandelt werden musste, in der Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens seinen Alkoholabusus eingeräumt hatte und bei der Aufnahme ins ZfP Reichenau auch einen auf Alkoholkonsum hindeutenden erhöhten ETG-Wert aufgewiesen hatte.
bb)
Die Anwendung des der Antragsgegnerin auf der Rechtsfolgenseite zustehenden
Ermessens begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die gerichtliche Nachprüfung im Rahmen von § 119a Abs. 1 S. 1 StPO regelmäßig auf die Einhaltung von Ermessensgrenzen beschränkt ist. Das Gericht ist nicht befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die es für sachdienlicher hält, zu ersetzen. Die behördliche Entscheidung ist demgemäß lediglich auf einen etwaigen Ermessensausfall, eine Ermessensüberschreitung, ein Ermessensdefizit und einen Ermessensfehlgebrauch hin zu überprüfen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.08.2022 – 111-2 Ws 152/22 – BeckRS 2022, 21218 Rn. 15; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 19;
Krauß in: BeckOK StPO, Stand: 01.10.2025, § 119a Rn. 8). Von einem Ermessensfehler ist auch dann auszugehen, wenn die zur Ermessensausübung berufene Stelle nicht geprüft hat, ob bei Anordnung grundrechtseinschränkender Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, also kein milderes Mittel zur Wahrung der Sicherheitsinteressen in Betracht kam (BVerfG, a.a.O., Rn. 40). Letzteres ist hier der Fall. Denn bei der Anordnung beaufsichtigter Urinkontrollen bedarf es angesichts des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer eingehenden Prüfung unter Einbeziehung möglicherweise als milderes Mittel empfundener geeigneter Alternativangebote (BVerfG, a. a. O., Rn. 37ff., OLG Hamm, a. a. O., Rn. 24; Maurer, a. a. O.). Zwar beschränkt § 64 Abs. 4 S. 3 JVollzGB III die Möglichkeit der Suchtmittelkontrollen auf solche, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sodass eine Kapillarblutentnahme aus der Fingerbeere, wie sie etwa in § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW für den Fall der Einwilligung des Gefangenen aufgeführt ist, nicht in Betracht kommt. Jedoch konnte hier die Überprüfung, ob der abgegebene Urin tatsächlich vom Probanden stammt, neben der beaufsichtigten Abgabedes Urins durch Beobachtung des entblößten Genitals auch durch die die Testperson weniger belastende freiwillige Einnahme eines Markers durchgeführt werden (Maurer, a. a.O).
Mit dieser Möglichkeit hat sich die Antragsgegnerin indes bei der Anordnung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht auseinandergesetzt. Dies ergibt sich bereits aus der Stellungnahme gegenüber der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14.07.2025, in dem sich die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit der Überwachung der Abgabe berufen hat, ohne auf die Möglichkeit der Kontrolle mittels der freiwilligen Einnahme eines Markers einzugehen. Auch in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht Konstanz vom 21.08.2025 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass eine unmittelbare Beobachtung der Urinabgabe zwar eine nicht unerhebliche Härte für die Antragsteller darstelle. Eine mittelbare Beobachtung, etwa mit Spiegeln habe sich jedoch als manipulationsanfällig erwiesen. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Einnahme eines Markers ist sie auch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dass der Antragsgegnerin die Durchführung von Urinkontrollen mittels eines Markers möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie dieses Verfahren nunmehr seit dem 24.10.2025 beim Antragsteller durchführt. Gründe, aus denen ihr das vorher nicht möglich gewesen sein soll, hat sie in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2025 nicht dargelegt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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