
Ein Antwortschreiben der Bayerischen Landesärztekammer sorgt nach Ansicht des Beschwerdeführers für Unklarheiten. Nach dessen Darstellung deckt sich der Inhalt des Schreibens nicht mit dem eigentlichen Gegenstand der eingereichten Beschwerde. Während in dem Schreiben darauf hingewiesen wird, dass ein Gutachten im Rahmen der berufsrechtlichen Aufsicht nur eingeschränkt medizinisch beurteilt werden könne und Einwendungen gegen ein Gutachten grundsätzlich gegenüber der auftraggebenden Stelle geltend zu machen seien, macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Eingabe gerade nicht gegen den fachlichen Inhalt des Gutachtens gerichtet habe.
Nach Darstellung des Beschwerdeführers sei vielmehr ausschließlich das persönliche Verhalten des Gutachters Gegenstand der Beschwerde gewesen. Zudem verweist er darauf, dass in diesem Zusammenhang bereits ein Befangenheitsantrag gestellt worden sei, über den nach seiner Darstellung bislang noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Aus seiner Sicht gehe das Antwortschreiben deshalb an der eigentlichen Beschwerde vorbei, weil es sich schwerpunktmäßig auf die eingeschränkte Überprüfbarkeit eines Gutachtens beziehe, obwohl nach seiner Auffassung gerade keine inhaltliche Begutachtung beanstandet worden sei.
In dem Schreiben der Landesärztekammer wird zugleich mitgeteilt, dass die Angelegenheit zur berufsrechtlichen Prüfung an den zuständigen Ärztlichen Bezirksverband Unterfranken weitergeleitet worden sei. Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass ein strafrechtliches Verfahren einem berufsrechtlichen Verfahren grundsätzlich vorgehe. Ob und in welchem Umfang die vorgebrachten Vorwürfe berufsrechtlich geprüft werden und welche Ergebnisse ein mögliches Verfahren haben wird, bleibt abzuwarten. Eine abschließende Bewertung der erhobenen Vorwürfe ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht möglich.
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