#Staatsrechtler: #Verbrennen #israelischer #Flaggen muss Änderung des #Strafrechtes zur Folge haben!

 

Heilbronn  – Der Rechts- und Staatswissenschaftler Ulrich Battis hält das Verbrennen israelischer Fahnen für untragbar und schlägt eine Änderung des Pararaphen 104 im Strafgesetzbuch vor. Bislang ist das Verbrennen von Fahnen ausländischer Staaten nur strafbar, wenn es Hoheitszeichen offizieller Herkunft sind – beispielsweise, wenn an einem Konsulat einen Flagge gestohlen worden wäre. Dazu sagte Professor Battis der “Heilbronner Stimme” (Samstag): “Ich teile die Ansicht des Zentralrates der Juden. Die bisherige Differenzierung ist spitzfindig und unnötig. Gerade aufgrund unserer Geschichte und unserer Verantwortung für Israel muss es doch völlig egal sein, ob eine Flagge aus einer Botschaft oder einem Geschäft stammt oder selbst gemalt ist. Die Symbolik ist doch immer gleich, wenn eine Fahne brennt.”

Battis betonte, Änderungen im Strafgesetzbuch sollten nicht ohne Not und behutsam erfolgen. “Aber hier sage ich ganz deutlich, dass ich klar die israelische Position teile. Das Verbrennen der Fahnen ist untragbar.” Die bisherige Regelung werde vielfach ausgenutzt, um ungestraft davonzukommen.

Auch der Staatsrechtler Rupert Scholz fordert, den Paragraphen 104 im Strafgesetzbuch (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten) zu erweitern und damit die Hoheitszeichen besser zu schützen. Die Strafandrohung für das öffentliche Zerstören oder Verbrennen müsse klarer herausgestellt werden. Scholz sagte der “Heilbronner Stimme” (Samstag), er sei für eine Erweiterung des Paragraphen 104.1 um dem Satz: “Das Gleiche gilt für solche Taten in der Öffentlichkeit.”

Zuvor hatte sich der israelische Botschafter Jeremy Issacharoff der Forderung nach einem generellen Verbot des öffentlichen Verbrennens ausländischer Flaggen in Deutschland angeschlossen.

INFO: Bislang lautet der Paragraph 104 wie folgt:

§ 104

Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (ERGÄNZUNGSVORSCHLAG von Scholz: “Das Gleiche gilt für solche Taten in der Öffentlichkeit.”)

(2) Der Versuch ist strafbar.