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Was hier in einer forensischen Klinik passiert, lässt selbst abgebrühte Beobachter sprachlos zurück. Der Therapieplan von Thomas Krebs ist leergefegt, nicht aus eigenem Verschulden, sondern weil die Klinik ihre Aufgaben einfach eingestellt hat. Arbeitstherapie verschwand über Nacht, ohne Ersatz, ohne Erklärung, ohne Perspektive. Eine tragende Säule der Resozialisierung wurde gekappt, obwohl sie fester Bestandteil des Vollzugsplans war. Parallel dazu wurde die bisherige Psychologin abgezogen, die therapeutische Begleitung abrupt beendet. Seitdem herrscht Funkstille. Keine Gespräche, keine Diagnostik, keine Krisenhilfe, keine Verlaufsbeobachtung. Die neu benannte Psychologin ist bis heute nicht in Erscheinung getreten. Der Wechsel wurde nebulös als medizinisch notwendig bezeichnet, doch niemand erklärt, was das bedeuten soll. Dokumentation fehlt, Transparenz ebenso. Für den Betroffenen bleibt nur Leere und Stillstand.

Noch schwerer wiegt der Abzug des Psychotherapeuten. Auch hier keine schriftliche Mitteilung, keine Begründung, kein Alternativangebot. Die mündliche Aussage, man komme miteinander nicht zurecht, steht im Raum wie eine Ausrede. Pikant dabei ist, dass gegen diesen Therapeuten seit langer Zeit Vorwürfe wegen beruflicher Pflichtverletzungen erhoben wurden und die zuständige Approbationsbehörde mehrfach informiert war. Statt die bekannten Probleme strukturell zu lösen, zieht die Klinik einfach den Stecker bei der Therapie und lässt den Patienten ohne jede fachliche Begleitung zurück. Das Ergebnis ist erschütternd: keine Arbeitstherapie, keine Psychotherapie, keine psychologische Betreuung, keine sozialtherapeutische Förderung, keine Perspektivplanung. Der Vollzugsplan existiert nur noch auf dem Papier. Die gesetzlich vorgeschriebene Behandlung im Maßregelvollzug findet faktisch nicht mehr statt.
Brisant ist die rechtliche Sprengkraft dieses Zustands. Leere Therapiepläne dürfen nicht gegen den Untergebrachten ausgelegt werden, das haben höchste Gerichte immer wieder klargestellt. Versäumnisse der Einrichtung sind keine Therapieresistenz des Patienten. Wenn keine Behandlung angeboten wird, kann weder eine negative Prognose konstruiert noch eine angeblich fehlende Stabilisierung behauptet werden. Ein solcher Zustand entlarvt die Unterbringung als bloße Verwahrung ohne therapeutischen Zweck. Damit verliert die Maßregel ihre Verhältnismäßigkeit und ihren Sinn. Die dokumentierten Lücken zeigen schonungslos: Die Klinik erfüllt ihren Auftrag nicht mehr. Eine weitere Unterbringung ist therapeutisch nicht zu begründen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer sind entfallen. Die Aussetzung der Maßregel drängt sich auf wie ein Befreiungsschlag aus einem System, das Therapie verspricht, aber Stillstand liefert.
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