U-Haft-Urteil: Vermeidbare und nicht gerechtfertigte Verfahrens­verzögerung von über 8 Monaten rechtfertigt Aufhebung der Untersuchungshaft

Schwere der Tat und hohe Straferwartung rechtfertigen keine unverhältnismäßig lang andauernde Untersuchungshaft

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.02.2016
– 2 Ws 60/16 –

 

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Kommt es im Strafverfahren zu einer vermeidbaren und sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von über acht Monaten, rechtfertigt dies die Aufhebung der Untersuchungshaft. Dies gilt selbst dann, wenn dem Angeklagten ein versuchter Mord zur Last gelegt wird und er erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

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