#Unglaubliche #Anklageschrift gegen Franco A.? Angeblich wollte er Anschläge auf Maas, Claudia Roth sowie Anetta Kahane, den Islamisten unterschieben!

 

Die Bundesanwaltschaft hat am 4. Dezember 2017 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen

den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Franco Hans A.

erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Darüber hinaus werden ihm Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KrWaffKontrG), das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b WaffG) sowie das Sprengstoffgesetz (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG), Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) und Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vorgeworfen.

In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

1. Der Angeschuldigte ist Angehöriger der Bundeswehr im Range eines Oberleutnants. Er plante aus einer völkisch-nationalistischen Gesinnung heraus zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Anschlag auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens, die sich für ihr aus Sicht des Angeschuldigten flüchtlingsfreundliches Engagement besonders auszeichnen. Als Anschlagsopfer waren nach den Aufzeichnungen des Angeschuldigten unter anderem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth sowie Anetta Kahane, Menschenrechtsaktivistin, Journalistin und Gründerin der Amadeu Antonio Stiftung in Berlin, vorgesehen.

2. Zur Durchführung seiner Anschlagspläne verschaffte sich der Angeschuldigte insgesamt vier Schusswaffen, über 1.000 Schuss Munition sowie mehr als 50 Sprengkörper. Bei den Schusswaffen handelt es sich um ein Gewehr des Typs G3, ein halbautomatisches Selbstladegewehr sowie zwei halbautomatische Pistolen. Jedenfalls einen Teil der Munition und der Sprengkörper hatte der Angeschuldigte aus Beständen der Bundeswehr entwendet.

3. Zudem ließ sich der Angeschuldigte zur Vorbereitung seiner Anschläge unter der fiktiven Identität eines syrischen Staatsangehörigen als Asylsuchender registrieren. Dabei kam es ihm darauf an, diese fiktive Identität als die des mutmaßlichen Attentäters zu nutzen. In dieser Weise wollte er die Ermittlungen nach den von ihm geplanten Anschlägen auf in Deutschland erfasste Asylbewerber lenken. Auf die unter seinen Falschpersonalien gestellten Anträge wurden dem Angeschuldigten Aufenthaltsgestattungen sowie verschiedene staatliche Sach- und Geldleistungen im Umfang von insgesamt mehreren Tausend Euro gewährt.

4. Die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) ist eine staatsschutzspezifische Tat von besonderer Bedeutung (§ 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG). Nach den Vorstellungen des Angeschuldigten sollten seine Anschläge von der Bevölkerung als radikal-islamistische Terrorakte eines anerkannten Flüchtlings aufgefasst werden. Gerade im Hinblick auf die fortdauernde öffentliche Diskussion in der Ausländer- und Flüchtlingspolitik hätte ein vermeintlicher Terrorakt eines registrierten Asylsuchenden besonderes Aufsehen erregt und zu dem allgemeinen Gefühl einer Bedrohung beigetragen. Daneben kann der Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerade durch einen rechtsnationalistisch gesinnten Bundeswehrangehörigen in besonderem Maße das Vertrauen der deutschen Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Bun�deswehr schwächen und das Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigen.

Die Bundesanwaltschaft hatte das zunächst bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren übernommen. In jenem Ermittlungsverfahren war der Angeschuldigte am 26. April 2017 festgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 45 vom 9. Mai 2017). Er befindet sich seit dem 29. November 2017 wieder auf freiem Fuß, nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den gegen den Angeschuldigten bestehenden Haftbefehl aufgehoben hat.

Gegen die Beschuldigten Maximilian T. sowie Mathias F. (vgl. Pressemitteilungen Nr. 45 vom 9. Mai 2017 sowie Nr. 60 vom 18. Juli 2017) besteht derzeit kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Der Bundesgerichtshof hat in der auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten Maximilian T. ergangenen Entscheidungen die Voraussetzungen für Mittäterschaft und Beihilfe im Hinblick auf § 89a StGB präzisiert (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 106/2017). Hiernach müssen sich Tatbeiträge eines Mittäters oder die Förderung durch einen Gehilfen auf das Sichverschaffen oder Verwahren der Waffe beziehen.

Vor diesem Hintergrund dauern die Ermittlungen gegen die Beschuldigten Maximilian T. sowie Mathias F. an.

 

Quelle:

https://www.generalbundesanwalt.de