Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R –
Aussagepsychologisches Gutachten kann für Rechtsfindung nützlich sein – Abschließende Würdigung der Tatsachen obliegt jedoch allein dem Gericht
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass einzig das Gericht selbst und nicht ein von ihm gehörter aussagepsychologischer Sachverständiger entscheidet, ob Angaben eines Gewaltopfers zur Tat relativ wahrscheinlicher sind als die Annahme, dass das von ihm Geschilderte so nicht stattgefunden habe.