Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung bleibt bestehen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016
– BVerwG 1 C 11.15 –
Ist gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet worden und noch nicht abgeschlossen, verletzt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine eigenen Rechte des Ausländers. Das Zustimmungserfordernis dient vielmehr ausschließlich dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft steht daher der Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
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