Urteil des LG Bochum v. 16. März 2016 verweigert Ombudsleuten als Rechtsanwälte den Beschlagnahme- und Durchsuchungsschutz
Weil es in Deutschland so gut wie keine Whistleblowerschutz-Regelungen gibt, haben sich auf Qualität und Effizienz bedachte Unternehmen, Behörden und andere Institutionen andere (Behelfs)Modalitäten einfallen lassen: anonyme Hotlines oder das Einschalten von Ombudsleuten.
Letztere konnten – bisher – als Vertrauenspersonen zwischen Whistleblowern und betroffenen Institutionen agieren und Hinweisen nachgehen – ohne von dritter Seite dabei gestört zu werden oder ihre Informationen en Detail preisgeben zu müssen. Im Vordergrund steht immer das Ziel, Hinweise auf Fehlverhalten usw. zu überprüfen, um Misständen abzuhelfen bzw. Änderungen, Verbesserungen etc. initiieren zu können.
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