Urteil: Nach Fußtritt mit anschließendem Treppensturz in Berlin, zwei Jahren und elf Monate Haft!

 

Pressemitteilung vom 06.07.2017

Der Präsident des Kammergerichts
– Pressestelle der Berliner Strafgerichte –
Turmstraße 91, 10559 Berlin

Datum: 6. Juli 2017

Landgericht Berlin: Urteil wegen eines Fußtrittes mit anschließendem Treppensturz auf dem Berliner U-Bahnhof Hermannstraße

Die 21. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 28-jährigen Svetoslav S. wegen gefährlicher Körperverletzung und einer exhibitionistischen Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte am 27. Oktober 2016 auf einer Treppe im U-Bahnhof Hermannstraße eine 26-jährige Studentin völlig unerwartet von hinten kraftvoll in den Rücken getreten, so dass diese die Treppe hinuntergefallen sei und sich verletzt habe. Bei dem Sturz hat die Geschädigte sich nach den Feststellungen des Gerichts eine Kopfplatzwunde an der Stirn, eine Radiusköpfchenfraktur am linken Arm sowie mehrere Hämatome zugezogen. Die Kammer wertete diesen Tritt als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch. Aufgrund einer hirnorganischen Schädigung infolge eines Autounfalls sowie der von ihm in der Tatnacht konsumierten Drogen sei der Angeklagte bei der Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen. Damit folgte die Kammer der Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Es kam daher eine im Gesetz vorgesehene Minderung des Strafrahmens zur Anwendung (§ 49 StGB). Deutlich strafschärfend wertete die Kammer innerhalb dieses Strafrahmens allerdings u.a. den Umstand, dass durch die Tat nicht nur das Sicherheitsempfinden der Geschädigten, sondern auch das der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt worden sei.

Hinsichtlich einer zweiten angeklagten exhibitionistischen Handlung war das Verfahren bereits am vergangenen Montag im Hinblick auf die hier verhängte Strafe vorläufig eingestellt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden. Der Angeklagte verbleibt zunächst in Untersuchungshaft.

Aktenzeichen 521 KLs 10/17