Amtsgericht Eschwege, Urteil vom 12.11.2013
– 71 Cs – 9621 Js 14035/13 –
Trägt ein Fahrgast deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift “Ich fahre umsonst”, offenbart er seine Zahlungsunwilligkeit und macht sich daher nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschwege hervor.
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