Die dokumentierte Gesamtchronologie der 17 rechtswidrigen Beschlüsse und Vorgänge (LG Würzburg / GStA München / Europarat CPT)
Fall: Thomas Krebs – Rupert‑Mayer‑Klinik Lohr am Main Zeitraum: 2021–2026
I. Komplex „Akteneinsicht“ – systemische Rechtsverstöße (Beschlüsse 1–6)
1. Ablehnungsschreiben Richter Läger – Klage auf Akteneinsicht (Kostenreduzierung 50 %)
Richter L. lehnt die Klage zunächst ab, reduziert aber die Kosten um 50 %. Dies deutet auf erkennbare Fehler oder Unklarheiten im Verwaltungshandeln der Klinik hin.
2. Az.: StVK 871/22 – LG Würzburg (erste Entscheidung Läger)
Richter L. entscheidet später zugunsten des Patienten: Die Aushändigung der Patientenakte wurde rechtswidrig verweigert.
3. Az.: 203 StObWs 241/23 / 601 WS 529/23 – GStA München
Die Generalstaatsanwaltschaft München hebt die Entscheidung des LG Würzburg auf. Gegenstand: Patientenakte. Die GStA bestätigt, dass die Klinik falsche oder unzutreffende Darstellungen geliefert hat.
4. Az.: 201 WS GStA 529/h – GStA München
In einem weiteren Verfahren weist die GStA eine Klage zurück. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu späteren Beschlüssen → zeigt Uneinheitlichkeit der Bewertung und Komplexität der Aktenproblematik.
5. Az.: 2 StVK 871/22 – LG Würzburg (zweite Entscheidung L.)
Richter L. erkennt nun rechtswidrige Verweigerung der Patientenakte an. Damit bestätigt das Gericht, dass die Klinik die Akteneinsicht rechtswidrig verzögert oder verweigert hat.
6. Az.: 433XVII 22/20 Amtsgericht Aschaffenburg / Betreuungssache
Thomas Krebs ist Geschäftsfähig und braucht keinen Betreuer, somit Betreuung nicht erforderlich!
→ Gesamtbewertung Akteneinsicht
- Mehrjährige rechtswidrige Verweigerung
- Widersprüchliche Darstellungen der Klinik
- Gerichte müssen mehrfach korrigieren
- Akteneinsicht bis heute unvollständig
- CPT bestätigt strukturelle verfahrensrechtliche Missstände
II. Komplex „Lockerungen“ – systematische Ablehnungen und Rücknahmen (Beschlüsse 6–9)
6. Az.: 2 StVK 400/24 – Rechtswidrige Rücknahme der Lockerungsstufe A2
Die Rücknahme der Lockerungsstufe A2 wird aufgehoben. Die Klinik handelte ohne tragfähige Begründung.
7. Az.: 2 StVK 836/22 – Rechtswidrige Ablehnung der Lockerungsstufe B2 (voll)
Die Ablehnung der Lockerungsstufe B2 vom 22.09.2022 wird aufgehoben. Die Klinik wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8. Az.: 2 StVK 558/25 – Verspätete Begründung der Lockerungsablehnung
Antrag erledigt, da Lockerung später gewährt wurde. Gericht stellt fest: Begründung verspätet → formell rechtswidrig.
9. Az.: 2 StVK 957/24 – Rechtswidrige Ablehnung der Lockerungsstufe B1
Die Entscheidung vom 02.10.2024 war rechtswidrig, da sie ohne Begründung eröffnet wurde. Erst die spätere Entscheidung war rechtmäßig.
10. Ablehnung der Lockerungsstufe C1 vom 29.01.2026 – rechtswidrig
Begründung war unzureichend und nicht tragfähig. Späterer Einsatz in C1 → Hauptsache erledigt, aber Feststellung der Rechtswidrigkeit bleibt.
11. Az.: 2 StVK 429/24 (Beschluss vom 28.10.2024) – Rechtswidrige Ablehnung C1
Die Entscheidung der Klinik vom 07.10.2025 zur Ablehnung von C1 wird aufgehoben. Gericht rügt unzureichende Begründung.
→ Gesamtbewertung Lockerungen
- Pauschale Gefahrenprognosen
- fehlende oder verspätete Begründungen
- unzulässiges Nachschieben von Gründen
- interne Stufensysteme statt Gesetz
- CPT bestätigt: Verweigerung von Lockerungen ist international gerügter Missstand
III. Komplex „Zwangsmaßnahmen“ – Fesselungen, Bauchgurte (Beschluss 12)
12. Az.: 2 StVK 357/24 – Rechtswidrige Hand‑ und Fußfesseln
Gericht hebt rechtswidrige Fesselungen auf. Der Bauchgurt, der bei sechs Arztterminen angelegt wurde, wird nicht erwähnt, obwohl die Klinik selbst bestätigt hat, dass dieser nicht angeordnet war.
→ Bewertung Zwangsmaßnahmen
- rechtswidrige Fesselungen
- rechtswidrige Bauchgurte
- fehlende Dokumentation
- CPT bestätigt: systematische Fesselungen = international gerügte Folter‑relevante Praktiken
IV. Komplex „Verlegung“ – rechtswidriger Eingriff in Grundrechte (Beschluss 13)
13. Az.: 2 StVK 429/24 – Rechtswidrige Verlegung nach Werneck
Die Verlegung vom 07.05.2024 wird aufgehoben. Gericht: Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG → rechtswidrig.
→ Bewertung Verlegung
- missbräuchliche Maßnahme
- CPT bestätigt: solche Praktiken schränken Patientenrechte systematisch ein
V. Komplex „Postrechte“ – rechtswidrige Eingriffe (Beschluss 14)
14. Az.: 2 StVK 355/24 – Rechtswidrige Behandlung eingehender Post
Die Anordnung, Post nur in Kopie auszuhändigen, wird aufgehoben. Gericht: rechtswidriger Eingriff in Rechte des Patienten.
VI. Komplex „Gutachten“ – Befangenheit und unzulässige Verwendung (Beschluss 15)
15. Az.: 2 StVK 410/26 – Verbot der Verwendung des Gutachtens Volz
Gericht untersagt Nutzung des Gutachtens, solange Befangenheitsantrag läuft. Schutz der Verfahrensfairness.
VII. Komplex „Besuch“ – rechtswidrige Verweigerung familiärer Kontakte (Beschluss 16)
16. Az.: 2 StVK 308/26 – Rechtswidrige Ablehnung des Besuchs bei der Mutter
Die Klinik verweigerte den Besuch am 07.04.2026 rechtswidrig. Begründung war pauschal und nicht einzelfallbezogen.
VIII. Gesamtbewertung aller 16 Beschlüsse
Die 17 Beschlüsse zeigen ein konsistentes Muster systemischer Rechtsverstöße:
1. Formelle Rechtsverstöße
- fehlende, verspätete oder pauschale Begründungen
- unzulässiges Nachschieben von Gründen
- widersprüchliche Darstellungen
- fehlende Dokumentation
- Akteneinsicht bis heute unvollständig
2. Materielle Rechtsverstöße
- rechtswidrige Fesselungen
- rechtswidrige Bauchgurte
- rechtswidrige Verlegungen
- rechtswidrige Lockerungsverweigerungen
- rechtswidrige Postbehandlung
- rechtswidrige Besuchsverweigerung
3. Gesundheitliche Schäden
- Augeninfarkt
- Tinnitus
- verkrümmte Finger
- Pankreatitis → ärztlich dokumentiert
4. Internationale Bestätigung (Europarat CPT)
Der CPT bestätigt:
- systematische Fesselungen
- Verweigerung von Lockerungen
- pauschale Gefahrenprognosen
- strukturelle Missstände
- Folter‑Relevanz
- gesundheitliche Schäden
- fehlende präventive Wirkung der Gerichte
IX. Schlussfolgerung
Die 17 Beschlüsse belegen:
- systemische Missstände,
- wiederholte Grundrechtsverletzungen,
- Folter‑relevante Praktiken,
- gesundheitliche Schäden,
- internationale Relevanz,
- Versagen der Aufsichtsbehörden,
- Missachtung gerichtlicher Vorgaben.
Damit ist die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Art. 25 BayVerf zwingend erforderlich.
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