Wichtiges Urteil: §63 STGB: Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht?

BGH, vom 19.4.2016 – 3 StR 67/16 –

 

Wichtiges Urteil
Wichtiges Urteil

 

Leitsatz:

Diese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 377/14, juris Rn. 8).

 

#§ 63 STGB

#Maßregelvollzug

#Psychiatrie 

#§ 20 STGB

#Unterbringung

#Urteil

 

Link/Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74874&pos=0&anz=1

 

 

www.google.de

 

[affilinet_performance_ad size=250×250]