Wichtiges Urteil: OLG Köln bestätigt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Volkswagen-Konzern

 

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt erneut die Rechtsauffassung der Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich, dass die Volkswagen AG den Kläger nach dem von den Anwälten vorgetragenen Tatsachenstoff vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, in dem es die Berufung des Volkswagen-Konzerns als offensichtlich unbegründet zurückwies.

Vorliegend hatte der Kläger bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI für 21.500 Euro gekauft. Dieser Wagen war mit einem Motor der Baureihe EA189 – gemeinhin auch als Betrugsmotor bekannt – bestückt. Im Juli 2018 ließ der Kläger aus Furcht vor einer Stilllegung seines Fahrzeugs das vom VW-Konzern angebotene Software-Update aufspielen.

In der ersten Instanz gewann der Kläger vor dem Landgericht Köln. Das Gericht verurteilte den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des Wagens gegen Zahlung von rund 17.000 Euro. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung legte es eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigte nun dieses Urteil mit Beschluss vom 03.01.2019.

In dem 13-seitigen Beschluss heißt es, die Mitarbeiter der Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren den zum VW- Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen und damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden.

Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden, befanden die Richter.

Es sei davon auszugehen, dass der VW-Vorstand umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software gehabt habe. Der Vortrag des Klägers sei so umfangreich gewesen, dass dieses eine sog. “sekundäre Darlegungslast” ausgelöst habe. Es sei also Sache von Volkswagen gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die illegale Software beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Dieser Pflicht sei der Konzern jedoch nicht nachgekommen.

“Diese Art – nämlich ohne mündliche Verhandlung – ein Berufungsverfahren zu verlieren, gilt unter Juristen als Höchststrafe. Im Prinzip sagt einem das OLG damit, dass die Berufung von vornherein keinen Erfolg hatte”, ordnet der Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert, der auch den Kläger hier vertritt, diesen Beschluss ein.

 

Rechtsanwalt
Rogert & Ulbrich