Zollreport: Kostspielige Vergnügungsfahrt auf dem #Hockenheimring!

Karlsruhe – Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Karlsruhe hat am 29.05.2018 bei einer zollrechtlichen Kontrolle auf der BAB 5 (Gemarkung Karlsruhe) die widerrechtliche Einfuhr von zwei Motorrädern aus der Schweiz festgestellt. Zwei Schweizer Staatsbürger waren mit einem in der Schweiz zugelassenen Kleintransporter auf dem Weg von der Schweiz zum Hockenheimring. Dort wollten sie eigenen Angaben zufolge ihre Rennmaschinen “mal richtig ausfahren”. Für die auf der Ladefläche transportierten Motorräder konnten keine Belege für eine zollrechtliche Abfertigung an der Grenze vorgelegt werden. Die gebrauchten Rennmaschinen haben einen Wert von ca. 12.000 Euro, woraus sich ein Steuerschaden von knapp 3.200 Euro ergab. Außerdem wurde gegen die beiden Männer ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Sie müssen somit zu den entrichteten Abgaben noch mit einer Geldstrafe rechnen.

Dies hätte vermieden werden können, wenn die Motorräder an der Grenze zur vorübergehenden Verwendung angemeldet worden wären. Dieses Zollverfahren sieht eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren vor, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend im Zoll-gebiet der Union verwendet werden sollen und von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind.

Hintergrundwissen:

Die Schweiz ist nicht Teil der EU und damit zollrechtlich als Drittland eingestuft. Waren, die von dort in das Bundesgebiet eingeführt werden bzw. Schweizer Ursprung sind, sind grundsätzlich beim Zoll anzumelden und ggf. zu verzollen und zu versteuern.

 

Hauptzollamt Karlsruhe