11 ABMAHNUNGEN – SOGAR FÜR GENEHMIGTEN URLAUB! STADT DORTMUND WOLLTE 83.000 EURO VON MITARBEITER

Symbolfoto: Stapel Abmahnungsschreiben auf einem Holzschreibtisch in einem Rathausbüro, darüber die Schlagzeile „Elf Abmahnungen! Sogar für Urlaub“
Symbolfoto – Bild KI-generiert

Dortmund – Es klingt wie eine Satire aus dem Rathaus, ist aber nach einem Bericht der „Ruhr Nachrichten“ ein echter Fall aus der Dortmunder Stadtverwaltung: Ein städtischer Mitarbeiter soll von seinem Arbeitgeber sage und schreibe 11 Abmahnungen kassiert haben – eine davon sogar für einen genehmigten Urlaub! Obendrein habe die Stadt Dortmund 83.000 Euro von ihm gefordert. Doch im Oktober sei der Fall vor Gericht gekippt, schreibt das Blatt. Sein Anwalt ist fassungslos: „Sowas habe ich noch nie erlebt.“ Was wir über den Fall wissen – und was bislang offen ist.

Der Reihe nach. Veröffentlicht haben die „Ruhr Nachrichten“ (RN) die Geschichte am Samstag, dem 31. Oktober 2026, um 05:50 Uhr. Autor ist RN-Wirtschaftsredakteur Dennis Pesch, der Text läuft in der RN-Serie „Amt & Ärger“, in der die Zeitung seit August 2026 Fälle aus der Dortmunder Verwaltung aufarbeitet. Wichtig für unsere Leser: Der vollständige Artikel steht hinter der Bezahlschranke. Frei zugänglich sind die Überschrift, der Vorspann, die Zwischenüberschriften und die Bildunterschrift. Auf genau diese Angaben – und auf eine Zusammenfassung des Portals DerWesten.de vom Samstagabend – stützt sich dieser Bericht. Alles, was darüber hinausgeht, haben wir nicht erfunden, sondern ausdrücklich als offen gekennzeichnet. Die Schilderungen stammen nach jetzigem Stand vor allem aus Sicht des Mitarbeiters und seines Anwalts. Eine Darstellung der Stadt Dortmund ist in den öffentlich einsehbaren Teilen nicht enthalten.

Wer ist der Mann? Die RN haben seinen Namen geändert, um ihn zu schützen – und auch wir nennen ihn nicht. Er ist schlicht „der Mitarbeiter“. Auf dem RN-Foto steht er vor dem Dortmunder Stadthaus, die Bildunterschrift ist knapp und bitter: Sein Job bei der Stadt Dortmund sei „Geschichte“. Ob er gekündigt wurde, selbst gegangen ist oder ob das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Einigung endete, geht aus den frei zugänglichen Passagen nicht hervor. Die 1. Zwischenüberschrift des RN-Textes lautet: „Aufstieg in der Verwaltung und Nebentätigkeit als Immobilienmakler“. Der Mann hat sich demnach innerhalb der Stadtverwaltung hochgearbeitet und nebenher als Makler gearbeitet. Nebentätigkeiten sind im öffentlichen Dienst nicht verboten, sie müssen in aller Regel aber angezeigt oder genehmigt werden. Ob und wie diese Nebentätigkeit mit dem späteren Streit zusammenhängt, ob sie genehmigt war und ob die Stadt daran irgendetwas auszusetzen hatte, lässt sich aus den öffentlichen Teilen nicht seriös beantworten. Spekulationen verbieten sich – auch für den Mitarbeiter gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

Dann kippt das Verhältnis. „Entfremdung zwischen Stadt Dortmund und Mitarbeiter“ heißt es in der nächsten RN-Zwischenüberschrift. Nach und nach habe sich das Verhältnis verschlechtert, fasst DerWesten.de den Bericht zusammen. Am Ende stehen laut RN 11 Abmahnungen in der Personalakte. Elf! Und eine davon soll es ausgerechnet für etwas gegeben haben, das eigentlich gar kein Problem sein dürfte: einen genehmigten Urlaub. „Sogar für genehmigten Urlaub kassiert ein Mitarbeiter eine Abmahnung“, schreiben die RN im Vorspann. Wie die Stadt diese Abmahnung begründet hat – etwa mit Begleitumständen, Fristen oder einer späteren Rücknahme der Genehmigung –, ist öffentlich nicht bekannt. Genau das wäre aber entscheidend, um den Vorgang abschließend zu bewerten.

Zur Einordnung: Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes muss der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Wünsche des Beschäftigten berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Kollegen stehen entgegen. Ist ein Urlaub aber einmal genehmigt, darf der Arbeitnehmer in der Regel darauf vertrauen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Wer einen genehmigten Urlaub antritt, verletzt damit normalerweise keine Pflicht. Eine Abmahnung dafür wäre deshalb erklärungsbedürftig – sofern es keine Umstände gibt, die bislang nicht öffentlich sind.

Und dann ist da noch das Geld. Die Stadt Dortmund habe 83.000 Euro von dem Mitarbeiter gefordert, berichten die RN. 83.000 Euro – das ist für einen Verwaltungsangestellten eine gewaltige Summe. Wofür genau die Stadt das Geld verlangt hat, ob es um Schadenersatz, um Rückforderungen oder um etwas ganz anderes ging, ist in den frei zugänglichen Teilen nicht erklärt. Auch DerWesten.de schreibt ausdrücklich: „Warum und für was, ist nicht bekannt.“ Fest steht nach RN-Darstellung nur: Im Oktober 2026 sei der Fall vor Gericht gekippt. Ob es dabei um ein Urteil, einen Vergleich oder eine Rücknahme ging, welches Gericht entschieden hat und ob die Entscheidung rechtskräftig ist, bleibt offen. Auf der Seite des Arbeitsgerichts Dortmund mit veröffentlichten Sitzungsergebnissen ließ sich für uns kein Eintrag eindeutig diesem Fall zuordnen – was nichts heißen muss, denn dort erscheinen nur Entscheidungen, die am Ende einer Sitzung verkündet werden, und keine Namen.

Spannend wird es bei der 3. Zwischenüberschrift: „Bekannter Investor springt städtischem Mitarbeiter bei“. Der Mann bekam im Streit mit seinem Arbeitgeber also offenbar prominente Rückendeckung aus der Wirtschaft. Wer dieser Investor ist und wie genau seine Unterstützung aussah – finanziell, juristisch oder öffentlich –, geht aus den frei lesbaren Teilen nicht hervor. Auch DerWesten.de hält fest, die konkrete Rolle des Investors gehe „aus dem Artikel weiter nicht hervor“. Wir nennen deshalb keine Namen und stellen keine Vermutungen an.

Deutliche Worte kommen vom Anwalt des Mannes. „Sowas habe ich noch nie erlebt“, zitieren ihn die RN schon in der Unterzeile. Und die letzte Zwischenüberschrift bringt seine Kritik auf den Punkt: „Wer elfmal abmahnt, ohne zu kündigen, warnt nicht mehr.“ Gemeint ist: Eine Abmahnung soll eigentlich ein Warnschuss sein. Sie sagt dem Beschäftigten: Bis hierhin und nicht weiter – beim nächsten Mal droht die Kündigung. Wer aber Abmahnung auf Abmahnung stapelt, ohne je ernst zu machen, entwertet nach Auffassung des Anwalts das eigene Instrument. Das ist die Sicht der Arbeitnehmerseite. Wie die Stadt die Häufung der Abmahnungen erklärt, ist öffentlich nicht bekannt.

Ganz aus der Luft gegriffen ist die Kritik des Anwalts juristisch allerdings nicht. Im Arbeitsrecht hat die Abmahnung 3 Aufgaben: Sie soll ein konkretes Fehlverhalten benennen (Hinweisfunktion), für den Wiederholungsfall Konsequenzen androhen (Warnfunktion) und den Vorfall festhalten (Dokumentationsfunktion). Das Bundesarbeitsgericht hat bereits am 15. November 2001 (Aktenzeichen 2 AZR 609/00) entschieden, dass zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, die Warnfunktion abschwächen können. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor einer Kündigung besonders eindringlich gestalten. Eine feste Obergrenze gibt es aber nicht – entscheidend ist immer der Einzelfall. Ob die Rechtsprechung auf den Dortmunder Fall überhaupt passt, lässt sich ohne Kenntnis der einzelnen Vorwürfe nicht sagen.

Was können Beschäftigte gegen eine Abmahnung tun? Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird – gestützt auf die §§ 242 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein älterer, völlig anderer Fall: Das Arbeitsgericht Dortmund verurteilte am 8. September 2015 (Aktenzeichen 7 Ca 1224/15) einen privaten Arbeitgeber, 2 Abmahnungen aus der Personalakte eines Immobilienkaufmanns zu entfernen, weil die zugrundeliegende Weisung unwirksam war. Mit dem aktuellen Fall hat dieses Urteil nichts zu tun – es zeigt nur, dass Abmahnungen gerichtlich überprüfbar sind. Hinzu kommt das sogenannte Maßregelungsverbot aus § 612a BGB: Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht benachteiligen, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Bei aller Empörung gilt: Die bislang bekannten Schilderungen sind einseitig. Arbeitgeber – auch Städte – sind bei Personalangelegenheiten an Datenschutz und Persönlichkeitsrechte gebunden und äußern sich zu Einzelfällen deshalb häufig nur zurückhaltend. Ob die Abmahnungen im Einzelnen berechtigt waren, ob die Forderung über 83.000 Euro eine Grundlage hatte und wie das Verfahren im Oktober genau ausgegangen ist, lässt sich auf Basis der frei zugänglichen Informationen nicht abschließend beurteilen. Für beide Seiten gilt: Vorwürfe sind keine Beweise. Sobald weitere belastbare Informationen vorliegen – etwa eine Stellungnahme der Stadt oder Details zur gerichtlichen Entscheidung –, werden wir nachberichten.

Der Fall reiht sich in eine Serie ein, die in Dortmund für reichlich Zündstoff sorgt. Unter dem Titel „Amt & Ärger“ berichten die RN seit Wochen über lange Wartezeiten, widersprüchliche Auskünfte und starre Verfahren – nach RN-Angaben werden etwa 26 Prozent der Anrufe bei der Stadt nicht angenommen. Der Personalratsvorsitzende der Stadtverwaltung, Jörg Markau, hatte die Serie im August scharf kritisiert und gefordert, von weiterer Berichterstattung Abstand zu nehmen. RN-Chefredakteur Jens Ostrowski wies das in einem Kommentar am 18. August 2026 zurück und bot zugleich ein Gespräch an. Am 10. September 2026 veröffentlichte die Zeitung auch positive Leser-Erfahrungen mit der Verwaltung. Jetzt also der Blick nach innen: ein Konflikt zwischen der Stadt und einem eigenen Mitarbeiter.

KOMMENTAR / MEINUNG: Man stelle sich die Szene vor: Ein Beamter im Personalbüro beugt sich über den Urlaubsantrag, setzt den Stempel „genehmigt“ – und greift dann, weil es ja so schön war, gleich noch zum Briefpapier für die Abmahnung. Effizienter kann Verwaltung kaum sein: Erlaubnis und Rüge aus einer Hand, praktisch im Doppelpack. Bürger, die monatelang auf einen Termin warten, dürfen staunen, wie flott es plötzlich gehen kann, wenn die Stadt einmal wirklich etwas will.

KOMMENTAR / MEINUNG: Eine Abmahnung ist eigentlich die gelbe Karte. Wer aber Karte um Karte zückt und nie Rot zeigt, ist kein strenger Schiedsrichter mehr, sondern ein Kartenspieler mit sehr viel Papier. Der Anwalt bringt es auf den Punkt: Irgendwann warnt das nicht mehr, irgendwann ist es nur noch Ritual. Vielleicht sollte das Rathaus einen eigenen Ordner anlegen, Aufschrift: „Abmahnungen, laufende Serie“. Bürokratie ist schließlich dann am schönsten, wenn sie sich selbst verwaltet.

KOMMENTAR / MEINUNG: Und dann die Geldforderung – bis der Fall laut RN vor Gericht kippte. Ausgerechnet eine Stadt, die laut RN wegen einer Haushaltssperre sogar die Silvesterparty auf dem Friedensplatz absagt, leistet sich einen zermürbenden Kleinkrieg mit einem eigenen Mitarbeiter – mit Anwälten, Gerichtsterminen und Aktenbergen, bezahlt am Ende wohl vom Steuerzahler. Natürlich kennen wir nicht alle Details, und natürlich kann die Stadt ihre Gründe gehabt haben. Aber wer so viel Energie in Abmahnungen steckt, hätte vielleicht auch genug Kraft für ein offenes Gespräch gehabt.

Der Fall zeigt einmal mehr: Wer Verwaltung will, die funktioniert, braucht Transparenz – auch nach innen! Wir bleiben dran!

Quellen:
Ruhr Nachrichten (31.10.2026) – Stadt Dortmund mahnt Mitarbeiter elfmal ab: „Sowas habe ich noch nie erlebt“, sagt sein Anwalt (Bezahlinhalt): https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/stadt-dortmund-mahnt-mitarbeiter-elfmal-ab-anwalt-noch-nie-erlebt-w1268115-2002282121/
DerWesten.de (31.10.2026) – Stadt Dortmund mahnt Mitarbeiter elfmal ab – dann landet der Fall vor Gericht: https://www.derwesten.de/staedte/dortmund/dortmund-mitarbeiter-elf-abmahnungen-gericht-id302190574.html
Ruhr Nachrichten – Serie „Amt & Ärger“: https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/amt/
Ruhr Nachrichten (18.08.2026) – Personalrats-Chef will kritische Berichterstattung über Stadtverwaltung stoppen: https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/dortmund-personalratschef-kritisiert-rn-serie-amt-und-aerger-stadtverwaltung-w1234880-2002189121/
BAG, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 609/00: https://www.anwalt24.de/urteile/bag/2001-11-15/2-azr-609_00
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 08.09.2015 – 7 Ca 1224/15: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_dortmund/j2015/7_Ca_1224_15_Urteil_20150908.html
Arbeitsgericht Dortmund – Sitzungsergebnisse: https://www.arbg-dortmund.nrw.de/behoerde/sitzungsergebnisse/index.php
Ruhr Nachrichten – Keine Silvesterparty auf dem Friedensplatz: Dortmund sagt Feier wegen Haushaltssperre ab: https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/silvester-dortmund-2026-friedensplatz-party-abgesagt-haushaltssperre-w1267988-2002281326/
Gesetze im Internet – § 7 Bundesurlaubsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Gesetze im Internet – § 612a BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html

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