Behörden-Hammer im BKH Lohr am Main! 150 Stunden Arbeit für nur 270 Euro – jetzt schaltet sich Bayerns Aufsichtsbehörde ein und prüft brisante Vorwürfe!

PRESSECOP24 – Neue Entwicklung im Fall Thomas Krebs: Das Zentrum Bayern Familie und Soziales bestätigt die Bearbeitung einer Beschwerde über Motivationsgeld, Arbeitsvergütung, fehlende Freistellung und mögliche Defizite bei der Resozialisierung im Bezirkskrankenhaus Lohr am Main.

Aktenzeichen: ZBFS FB X/2-10.801-3/15/32

LOHR AM MAIN / MÜNCHEN – Jetzt erreicht der Streit um die Arbeitsbedingungen im Bezirkskrankenhaus Lohr am Main die staatliche Fachaufsicht! Was zunächst mit einer Beschwerde über eine nach Auffassung des Beschwerdeführers viel zu geringe Vergütung für jahrelange Beschäftigung begann, hat inzwischen die zuständige bayerische Aufsichtsbehörde erreicht. Im Mittelpunkt steht der weiterhin im Maßregelvollzug untergebrachte Thomas Krebs, dessen Beschäftigung in der Holzwerkstatt und später in der Küche der forensischen Psychiatrie erhebliche Fragen nach Arbeitsbedingungen, Motivationsgeld, Freistellungsansprüchen und der tatsächlichen Umsetzung des gesetzlichen Resozialisierungsauftrags aufwirft. Besonders brisant: Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, kurz ZBFS, hat in einem dem Beschwerdeführer zugegangenen Antwortschreiben ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich mit den vorgetragenen Beschwerden eingehend befassen werde. Damit liegt eine behördliche Reaktion auf die Eingabe vor, allerdings noch keine abschließende Entscheidung oder Feststellung eines Rechtsverstoßes. Vorausgegangen war eine E-Mail vom achtzehnten Oktober zweitausendsechsundzwanzig an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, in der schwerwiegende Zweifel an der rechtmäßigen Ausgestaltung der Beschäftigungsbedingungen im Maßregelvollzug Lohr am Main geäußert wurden. Das Ministerium mit Sitz in der Münchner Winzererstraße leitete die Eingabe nach Angaben der Fachaufsichtsbehörde am zweiten November zweitausendsechsundzwanzig zur weiteren Bearbeitung an das ZBFS weiter. Die Beschwerde umfasst einen ganzen Katalog von Fragen, die für den Betroffenen von erheblicher finanzieller und persönlicher Bedeutung sein könnten. Nach den vorgetragenen Angaben war Thomas Krebs seit zweitausendeinundzwanzig bis zum fünfzehnten Juni zweitausenddreiundzwanzig in der Holzwerkstatt des Bezirkskrankenhauses beschäftigt und leistete dort durchschnittlich rund achtzig Arbeitsstunden im Monat. Anschließend folgte nach den Schilderungen des Beschwerdeführers eine weitere Beschäftigung in der Küche, die seit zweitausendfünfundzwanzig einen Umfang von durchschnittlich rund einhundertfünfzig Stunden monatlich erreicht haben soll. Während dieser Beschäftigungszeiten soll Krebs lediglich rund einen Euro und achtzig Cent pro Stunde als Vergütung beziehungsweise Motivationsgeld erhalten haben. Bei achtzig Arbeitsstunden ergibt sich daraus rechnerisch ein monatlicher Betrag von gerade einmal einhundertvierundvierzig Euro, während einhundertfünfzig Arbeitsstunden lediglich zweihundertsiebzig Euro ergeben. Diese Zahlen werfen die Frage auf, ob eine derart geringe finanzielle Anerkennung bei einer langjährigen und regelmäßigen Beschäftigung den gesetzlichen Anforderungen des bayerischen Maßregelvollzugs entspricht. Allerdings ist zwischen einer therapeutischen Beschäftigung und einem regulären Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz sieht vor, dass untergebrachten Personen unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation und persönlichen Fähigkeiten geeignete Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten beziehungsweise zugewiesen werden sollen. Bei Leistungen im Rahmen einer Arbeitstherapie besteht ein Anspruch auf angemessenes Motivationsgeld; bei anderen therapeutisch begründeten Beschäftigungsformen können Zuwendungen gewährt werden. Entscheidend ist deshalb, welche rechtliche Einordnung die Beschäftigung von Thomas Krebs tatsächlich hatte, wie die Höhe des Motivationsgeldes festgelegt wurde und ob bei seiner Vergütung sämtliche maßgeblichen Umstände berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben über den gesamten Beschäftigungszeitraum ausreichend beachtet worden seien. Nach seiner Auffassung geht es dabei keineswegs ausschließlich um die Höhe einzelner Zahlungen, sondern um die grundsätzliche Frage, ob regelmäßige Beschäftigung innerhalb der forensischen Psychiatrie tatsächlich als Bestandteil eines nachvollziehbaren Resozialisierungskonzepts ausgestaltet wurde. Denn wenn ein Mensch über Jahre hinweg zuverlässig einer Tätigkeit nachgeht, Arbeitsabläufe übernimmt und innerhalb einer Einrichtung regelmäßig Leistungen erbringt, muss nachvollziehbar erklärt werden können, welchen therapeutischen Zwecken diese Arbeit dient, wie sie bewertet wird und welche Rechte dem Betroffenen dabei zustehen. Ob im konkreten Fall tatsächlich Fehler bei Vergütung oder Behandlung vorliegen, ist bislang nicht geklärt. Gerade deshalb könnte die angekündigte behördliche Prüfung für die weitere Aufarbeitung des Falls von entscheidender Bedeutung sein.

Verfassungsgerichtsurteil sorgt für zusätzliche Brisanz – und plötzlich stehen auch fehlende Urlaubstage und angeblich freie Therapietage im Mittelpunkt! Besonders bemerkenswert ist die rechtliche Argumentation, mit der die Beschwerde gegenüber den bayerischen Behörden begründet wird. Dabei wird ausdrücklich auf das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenvergütung vom zwanzigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig verwiesen. Damals erklärte das höchste deutsche Gericht bestimmte gesetzliche Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Die Entscheidung stellte insbesondere klar, dass Arbeit im Strafvollzug Bestandteil eines schlüssigen Resozialisierungskonzepts sein müsse und die Vergütung so bemessen werden solle, dass die gesetzlich verfolgten Resozialisierungsziele tatsächlich erreicht werden könnten. Für den Fall Thomas Krebs ist dieses Urteil deshalb von besonderem Interesse, weil auch seine Beschäftigung nach den vorliegenden Angaben über einen langen Zeitraum regelmäßig und in erheblichem Umfang erfolgte. Allerdings gilt das Urteil unmittelbar für die damals angegriffenen Vorschriften des Strafvollzugs und lässt sich nicht automatisch auf das Motivationsgeld im psychiatrischen Maßregelvollzug übertragen. Daraus ergibt sich weder unmittelbar ein Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn noch zwangsläufig ein Anspruch auf rückwirkende Nachzahlungen. Dennoch erscheint die Frage berechtigt, ob die verfassungsrechtlichen Überlegungen zur Anerkennung regelmäßiger Arbeit bei der Bewertung der Beschäftigungsbedingungen innerhalb einer forensischen Psychiatrie berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer fordert deshalb eine Prüfung, ob die gewährte Vergütung nach den für den jeweiligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen angemessen war und ob möglicherweise Ansprüche auf Nachvergütung oder andere finanzielle Ausgleichsleistungen entstanden sind. Doch damit nicht genug: Eine weitere besonders brisante Frage betrifft die angeblich fehlende Gewährung von Urlaub und Freistellungstagen. Nach den Angaben in der Beschwerde soll Thomas Krebs während seiner gesamten Beschäftigungszeit weder regulären Urlaub noch entsprechende Freistellungstage erhalten haben. Sollte diese Darstellung zutreffen, müsste zunächst festgestellt werden, welche gesetzlichen oder sonstigen verbindlichen Freistellungsregelungen auf seine konkrete Beschäftigungsform überhaupt Anwendung fanden. Der Maßregelvollzug unterliegt besonderen gesetzlichen Bestimmungen, weshalb arbeitsrechtliche Urlaubsansprüche nicht ohne Weiteres mit denen regulär beschäftigter Arbeitnehmer gleichgesetzt werden können. Umso wichtiger wäre eine nachvollziehbare Auskunft darüber, welche Ansprüche für die jeweilige Tätigkeit bestanden und auf welcher Grundlage mögliche Freistellungen gewährt oder nicht gewährt wurden. Hinzu kommt ein weiterer Vorwurf: Ein regelmäßig als freier Tag bezeichneter Wochentag soll nach Darstellung des Beschwerdeführers tatsächlich für Einzeltherapien, ärztliche Visiten und weitere verpflichtende Behandlungsmaßnahmen genutzt worden sein. Damit stellt sich die Frage, ob diese Zeiten korrekt dokumentiert und bei der Organisation von Beschäftigung, Therapie und Freizeit zutreffend berücksichtigt wurden. Eine therapeutische Maßnahme ist zwar nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit, doch die zeitliche und organisatorische Zuordnung darf nicht ungeklärt bleiben, wenn daran mögliche Rechte oder Leistungen geknüpft sind. Genau an diesem Punkt setzt die Beschwerde an. Sie verlangt eine Prüfung der vollständigen Arbeitsnachweise, der tatsächlichen Beschäftigungszeiten, der Behandlungstermine sowie der jeweiligen Berechnungsgrundlagen für das ausgezahlte Motivationsgeld. Zusätzlich soll untersucht werden, ob Thomas Krebs ausreichend über seine Rechte, mögliche Ansprüche und die geltenden Regelungen zur Vergütung und Freistellung informiert wurde. Ebenso wird die Frage aufgeworfen, ob die langjährige Beschäftigung in der Holzwerkstatt und Küche in ein schlüssiges Behandlungs- und Beschäftigungskonzept eingebunden war, das tatsächlich auf eine spätere gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet ist. Denn Resozialisierung bedeutet nicht ausschließlich, einen Menschen innerhalb einer geschlossenen Einrichtung sinnvoll zu beschäftigen. Sie umfasst auch die Förderung von Eigenverantwortung, Selbstständigkeit, beruflichen Fähigkeiten und einer realistischen Perspektive für die Zeit nach einer möglichen Entlassung. Falls sich bestätigen sollte, dass bestehende Vergütungsansprüche nicht erfüllt, gesetzliche Freistellungsregelungen nicht beachtet oder Beschäftigungszeiten falsch dokumentiert wurden, könnten sich daraus weitere rechtliche und aufsichtsrechtliche Fragen ergeben. Bislang handelt es sich jedoch um Prüfungsgegenstände und nicht um nachgewiesene Rechtsverstöße. Die besondere Bedeutung des Falls liegt gerade darin, dass nun eine zuständige staatliche Stelle Gelegenheit erhält, die Vorwürfe anhand der maßgeblichen Unterlagen und Rechtsvorschriften zu untersuchen.

Jetzt liegt der Fall bei Bayerns Fachaufsicht – ZBFS bestätigt eingehende Prüfung und kündigt eine unaufgeforderte Mitteilung des Ergebnisses an! Mit dem Antwortschreiben des Zentrums Bayern Familie und Soziales hat der Vorgang eine neue behördliche Ebene erreicht. Unter dem mitgeteilten Aktenzeichen bestätigt die Behörde ausdrücklich den Eingang der durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales weitergeleiteten Beschwerde und nimmt dabei insbesondere Bezug auf die Unterbringungsbedingungen im Maßregelvollzug des Bezirkskrankenhauses Lohr sowie auf die Auszahlung und die Höhe des Motivationsgeldes. Die Formulierungen sind eindeutig: Das ZBFS teilt mit, dass es sich mit dem Anliegen eingehend befassen werde. Zugleich erklärt die Behörde, dass die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, und bittet den Beschwerdeführer um Geduld. Nach Abschluss der Untersuchung werde man ihn unaufgefordert über das Ergebnis informieren. Diese Antwort ist insofern bedeutsam, als die Eingabe nicht lediglich beim Ministerium verblieben ist, sondern der fachlich zuständigen Stelle zur weiteren Bearbeitung vorliegt. Eine Entscheidung über die Berechtigung der Vorwürfe enthält das Schreiben allerdings ausdrücklich noch nicht. Auch eine förmliche Feststellung von Missständen, die Anordnung konkreter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen oder eine Zusage finanzieller Nachzahlungen lässt sich daraus nicht ableiten. Dennoch ist die Zuständigkeit des ZBFS als Fachaufsichtsbehörde für den bayerischen Maßregelvollzug von besonderer Bedeutung. Das Amt für Maßregelvollzug in Nördlingen überwacht die Recht- und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Maßregelvollzugs, prüft Beschwerden und besondere Einzelfälle und kann im Rahmen seiner Zuständigkeit auf die Beseitigung von Mängeln hinwirken. Damit verfügt die Behörde über einen gesetzlichen Auftrag, der gerade bei Beschwerden über die Behandlung, Organisation und Beschäftigungsbedingungen untergebrachter Personen eine zentrale Rolle spielt. Für Thomas Krebs könnte die angekündigte Überprüfung deshalb eine wichtige Gelegenheit darstellen, die tatsächlichen Umstände seiner Beschäftigung und die rechtlichen Grundlagen seiner Vergütung nachvollziehbar klären zu lassen. Die Beschwerde verlangt eine umfassende Untersuchung darüber, ob sämtliche Arbeits- und Beschäftigungszeiten korrekt erfasst wurden, ob die Höhe des Motivationsgeldes den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen entsprach, ob verpflichtende Therapiezeiten ordnungsgemäß dokumentiert wurden und ob im Zusammenhang mit der langjährigen Beschäftigung Ansprüche auf Freistellung, Nachvergütung oder sonstige Ausgleichsleistungen entstanden sein könnten. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Betroffene ausreichend über seine rechtlichen Möglichkeiten informiert wurde und welche Rolle die Beschäftigung in der Holzwerkstatt und der Küche innerhalb seines individuellen Behandlungskonzepts tatsächlich spielte. Die Fachaufsicht wird im Rahmen ihrer Prüfung zu beurteilen haben, welche der aufgeworfenen Fragen in ihre Zuständigkeit fallen und welche weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen hierfür erforderlich sind. Ob hierzu Beschäftigungsnachweise, Vergütungsabrechnungen, Therapiedokumentationen oder Auskünfte der Einrichtung angefordert werden, geht aus der bislang vorliegenden Antwort nicht hervor. Ebenso wenig lässt sich daraus entnehmen, wann mit einem abschließenden Ergebnis zu rechnen ist. Gerade diese offenen Punkte machen den Fall für die öffentliche Diskussion über die Arbeitsbedingungen im Maßregelvollzug interessant. Denn hinter der Frage nach dem Motivationsgeld steht ein wesentlich größeres Thema: Wie wird sichergestellt, dass Arbeit innerhalb einer staatlich beaufsichtigten psychiatrischen Einrichtung tatsächlich der Therapie und Resozialisierung dient, angemessen anerkannt wird und unter nachvollziehbaren Bedingungen stattfindet? Welche Kontrollmechanismen bestehen, wenn ein Patient über Jahre hinweg regelmäßig beschäftigt wird, aber Zweifel an der Höhe seiner Vergütung und an möglichen Freistellungsansprüchen äußert? Und wie wird gewährleistet, dass bestehende Rechte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern den Betroffenen auch verständlich vermittelt und praktisch zugänglich gemacht werden? Die Antwort des ZBFS zeigt zumindest, dass sich die zuständige Behörde mit dem konkreten Anliegen befassen will. Für die Beurteilung möglicher Fehler kommt es nun auf die tatsächlichen Beschäftigungsbedingungen, die jeweils geltende Rechtslage und die Ergebnisse der behördlichen Prüfung an. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Vergütung oder andere Regelungen nicht ordnungsgemäß angewendet wurden, wäre zu klären, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Sollten die erhobenen Vorwürfe dagegen nicht bestätigt werden, wäre auch eine entsprechende nachvollziehbare Erklärung wichtig. Für den Beschwerdeführer und Thomas Krebs bleibt damit vorerst die entscheidende Frage offen: Wurden die jahrelangen Arbeitsleistungen im Bezirkskrankenhaus Lohr am Main angemessen und rechtmäßig behandelt, oder ergibt die Prüfung tatsächlich einen Korrekturbedarf? Fest steht: Die Beschwerde liegt bei der bayerischen Fachaufsicht, eine eingehende Befassung wurde angekündigt und das abschließende Ergebnis steht noch aus. Damit ist die Diskussion über Motivationsgeld, Beschäftigungsbedingungen und Resozialisierung im Maßregelvollzug Lohr am Main keineswegs beendet.


Quellenangaben

Quelle: Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 20. Juni 2023 zur Vergütung von Gefangenenarbeit und zum Resozialisierungsgebot

Quelle: Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – Vorschriften über Arbeit, Beschäftigung, Motivationsgeld und rechtliche Grundlagen des Maßregelvollzugs

Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales – Amt für Maßregelvollzug und gesetzliche Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde

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