BGH: Strafbarkeit des Schulsekretärs wegen Bestechlichkeit aufgrund Abschluss von Scheingeschäften zwecks Erhalt von Provisionszahlungen!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016
– 2 StR 148/15 –

 

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Ist ein Schulsekretär faktisch befugt über Bestellungen selbstständig zu entscheiden, so gilt er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Schließt er daher Scheingeschäfte mit einem Zulieferer ab, um dadurch Provisionszahlungen zu erhalten, macht er sich wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

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