Corona-Urteil: Eilantrag eines Nierentransplantierten auf höhere Priorisierung für Corona-Impfung abgelehnt!

Datum17.02.2021

Ein Nierentransplantierter mit chronischer Rejektion des Spenderorgans hat keinen Anspruch auf eine höhere Priorisierung bei der Corona-Schutzimpfung als die in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums für ihn vorgesehene. Dass seine Ehefrau in der Altenpflege tätig ist, führt ebenfalls nicht zu einem solchen Anspruch. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 1 B 12/21).

 

Nach der Impfverordnung ist der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs einer Person auf eine Impfung derzeit abhängig davon, in welche Prioritätsstufe diese Person etwa aufgrund ihres Alters, ihres Berufs oder von Vorerkrankungen fällt. Innerhalb der Personengruppe einer Prioritätsstufe können bestimmte Anspruchsberechtigte auf der Grundlage infektiologischer und epidemiologischer Erkenntnisse vorrangig berücksichtigt werden.

Der Antragsteller hat im Jahr 2008 eine Spenderniere erhalten. Seitdem ist er auf die Einnahme von Immunsuppressiva angewiesen. Seine Ehefrau ist in der Altenpflege tätig. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, dass ihm das Land Schleswig-Holstein unverzüglich die Möglichkeit einer Corona-Schutzimpfung verschafft.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat. Er sei wegen seines Gesundheitszustands in die Gruppe derjenigen einzuordnen, die mit „hoher“, nicht jedoch mit „höchster“ Priorität zu impfen seien.

Zwar sei eine vorrangige Berücksichtigung aufgrund individueller medizinischer Diagnosen entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht nur innerhalb einer Prioritätsgruppe möglich. Ein Anspruch auf eine Berücksichtigung mit „höchster“ Priorität bestehe jedoch nur dann, wenn ein mit über 80-jährigen Personen oder Personen, die in Pflegeeinrichtungen leben oder arbeiten, vergleichbar hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs gegeben sei.

Das habe der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt. Das aus der Organtransplantation allgemein folgende Risiko sei bereits durch die Zuweisung einer „hohen“ Priorität in der Verordnung berücksichtigt worden. Dass er auch als Angehöriger einer in der Altenpflege tätigen Person keine höhere Priorisierung erhalte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ob die Priorisierung bei der Impfung überhaupt durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt werden kann, oder ob hierzu eine Regelung durch den Bundestag erforderlich ist, hat das Gericht nicht entschieden. Diese Frage müsse einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Schleswig eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein