Corona-Urteil: Urlaubskündigung wegen Maskenpflicht am Urlaubsort bleibt Kostenfrei!

Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (“Maskenpflicht”) besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gemäß § 6541 h Abs. 3 BGB dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine “Maske” zu tragen ist. Es verwirklicht sich in der “Maskenpflicht” jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn X, C-Straße, …# Moers,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O, F-Straße, …# Moers,

gegen

die B GmbH, vertr. d.d. GF, E-Straße, …# Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y, W-Straße, …# Kalkar,

hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 14.01.2021durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1116,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca für den Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 31.07.2020 zu einem Gesamtpreis von 5644 €. Der Beklagte leistete eine fällige Anzahlung i.H.v. 1116 €.

Mit E-Mail vom 10.06.2020 trat der Kläger vom Reisevertrag zurück und verwies auf seine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit. Gemäß der Vertragsbedingungen der Beklagten ist bei einer Stornierung innerhalb des hier gegebenen Zeitraums vor Reisebeginn eine Entschädigung i.H.v. 25 % des Reisepreises zu leisten.

Der Kläger ist der Ansicht, wegen der Besonderheiten der Corona-Pandemie stehe ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB zu, insbesondere sei nicht zu erwarten gewesen, dass das gebuchte Hotel rechtzeitig öffne, zudem habe eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden.

Mit Schreiben vom 18.06.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, bis zum 09.07.2020 die Anzahlung zurück zu zahlen, nachdem die Beklagte zuvor mit Rechnung vom 10.06.2020 Stornokosten in Höhe von 1 451,00 Euro gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1116 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Gemäß § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 1 BGB ist der Kläger jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt mit der Folge der Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Entschädigungsanspruchs der Beklagten nach S.3 liegen nicht vor.

Bedenken dagegen ergeben sich nicht schon aus einer möglichen Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung. Gemäß Abs. 2 kann die Entschädigung in den Allgemeinen Reisebedingungen festgelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung i.H.v. 25 % des Reisepreises unangemessen ist, bestehen nicht. Insbesondere hat der Kläger keine Begründung nach Abs. 2 S. 3 verlangt.

Die Voraussetzung einer Entschädigungslosigkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 651h Abs. 3 liegen jedoch vor. Voraussetzung dafür ist, dass am Bestimmungsort der Reise oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Für die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt des erklärten Rücktritts an. Spätere Veränderungen auch zum negativen hin sind ebenso unbeachtlich, wie ein im Zeitpunkt seiner Erklärung begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass entgegen der Erwartungen die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind. Es ist also im Positiven wie im Negativen allein auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 42). Erfolgt die Kündigung deutlich im Voraus, kommt es darauf an, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu diesem Zeitpunkt schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte. Ein fester maximaler Zeitraum der Prognosemöglichkeit besteht dabei nicht. Jedoch ist es grundsätzlich dem Reisenden zumutbar, bei Unklarheit über die weitere Entwicklung der Umstände am Reiseort noch so lange zuzuwarten, bis die Reise unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig wird man dabei eine Frist von vier Wochen als angemessen anzusehen haben (Führich NJW 2020, 2137 Rn. 14). Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine außerhalb der Frist von vier Wochen abgegebene Kündigungserklärung stets mangels Prognosemöglichkeit die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Vielmehr muss auf den Einzelfall des beeinträchtigenden Umstands abgestellt werden und untersucht werden, ob dieser entgegen dem Regelfall auch schon mehr als vier Wochen vor Reiseantritt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegeben sein würde, wie es hier der Fall ist.

Das ergibt sich jedoch nicht aus einer pandemiebedingten Gefahrensituation oder fehlender Bereitstellung des Hotels. Bereits mit Beschluss vom 03.06.2020 und damit vor der hier erfolgten Rücktrittserklärung hatte die Bundesregierung beschlossen, dass die allgemeine Reisewarnung für sämtliche Mitgliedsstaaten der EU zum 15.06.2020 aufgehoben und durch individuelle Reisehinweise ersetzt wird. Eine spezielle pandemiebedingte Reisewarnung für Spanien erging nachfolgend zunächst nicht. Durch das Robert-Koch-Institut wurde Spanien erst Anfang September 2020 erneut als besonderes Risikogebiet eingestuft. Im Zeitpunkt des Rücktritts lag daher eine Gesamtsituation vor, aufgrund der bis zum geplanten Reisebeginn mit einer stetigen Entspannung der Situation zu rechnen war. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger wenige Tage vor Beginn der geplanten Reise feststellte, dass das gebuchte Hotel noch nicht geöffnet war. Es handelt sich hierbei um keinen Umstand, der im Zeitpunkt der Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Ein außergewöhnlicher die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigender Umstand ergibt sich jedoch daraus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Rücktritts davon ausgehen konnte, dass im Reisezeitraum auf Mallorca eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes bestehen wird, im Folgenden aus Vereinfachungsgründen “Maskenpflicht” genannt. Dass zum Rücktrittszeitpunkt eine solche durch die örtlichen Behörden erklärt war, ist von der Beklagten nicht bestritten und im Übrigen auch aus Presseveröffentlichungen allgemein bekannt. So findet sich im Internet ein Artikel des Mallorca-Magazins vom 20.05.2020, der die Einführung einer allgemeinen Maskenpflicht auf Mallorca ab kommenden Donnerstag thematisiert. Danach sei überall, wo ein Abstand zu anderen Menschen von zwei Metern nicht einzuhalten sei, eine Maske zu tragen, dies gelte nicht nur für geschlossene Räume, sondern auch für öffentliche Straßen und Plätze. Da hierbei eine Höchstfrist nicht genannt ist und es sich um eine Maßnahme handelt, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Reaktivierung des Tourismus eingeführt worden ist, konnte auch in diesem Zeitpunkt schon davon ausgegangen werden, dass diese Regelung zur allgemeinen Maskenpflicht auch im Urlaubszeitpunkt noch fortbestehen wird.

Diese Regelung stellt auch einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt. Nicht jede Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände der Regelung an. Führt diese dazu, dass eine Maske täglich nur in kurzen Zeiträumen zu tragen ist, etwa im Supermarkt oder beim Durchlaufen eines Restaurants, liegt darin keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Anders verhält es sich, wenn die Verpflichtung so ausgestaltet ist, dass sie den typischen Tagesablauf eines Urlaubs wesentlich berührt. Bei der spanischen Regelung ist dies der Fall, weil das Flanieren in innerstädtischen Bereichen sowie auf in der Hauptsaison stark besuchten Strandpromenaden typischerweise zu einem Mallorca-Urlaub gehört. Wegen des ebenfalls typischerweise hohen Andrangs zur Hauptsaison war auch damit zu rechnen, dass in weiten Teilen der Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht einzuhalten sein wird, sodass der Kläger zu erwarten hatte, dass er und seine Familie über einen erheblichen Teil eines üblichen Urlaubs-Tagesablaufs bei Außentemperaturen von 30 °C einen innerhalb kürzester Zeit durch Schweiß durchnässenden Mund- und Nasenschutz zu tragen haben werden. Hierin liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des urlaubstypischen Tagesablaufs. Die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands kann auch nicht dadurch verneint werden, dass sich in der Maskenpflicht das typische Lebensrisiko realisiere. Zum Zeitpunkt der Kündigung war eine Maskenpflicht des Umfangs, wie in Spanien festgelegt, keineswegs weltweit typisch, insbesondere auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs am Heimatort des Klägers. Vielmehr bestand dort nach der in NRW geltenden Corona-Schutzverordnung die Maskenpflicht nur in bestimmten geschlossenen Räumen und beeinträchtigte damit den generellen Tagesablauf weit weniger als dies im Urlaub der Fall gewesen wäre. Ferner zeichnete sich im Rücktrittszeitpunkt für Deutschland eine zunehmende Rücknahme von Beschränkungen ab, sodass zu erwarten war, dass ein Urlaub in der zweiten Julihälfte an der Nord- oder Ostsee keinen wesentlichen Beschränkungen unterliegen wird, insbesondere spontanes Treffen mit bis zu 10 Personen wieder zulässig ist und im Außenbereich keine Beeinträchtigung durch eine Maskenpflicht bestehen wird. Gerade der Vergleich zu den üblichen Beschränkungen im Sommer 2020 am Heimatort der Kläger oder an einem typischen inländischen Urlaubsort am Meer zeigt, dass die Maskenpflicht in der spanischen Ausgestaltung über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und das Leben des Klägers und seiner Familie ausgerechnet zur Urlaubszeit, die der Entspannung und Regeneration dienen soll, mehr beschränkt gewesen wäre als bei Verbleib am Heimatort.

Die Verpflichtung zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich verzugsunabhängig aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit der unberechtigten Geltendmachung von Stornierungskosten gemäß Rechnung vom 10.06.2020 gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Adäquatkausale Folge dieser Pflichtverletzung ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, da eine eigenständige Wahrnehmung von Rechten durch den Kläger insbesondere vor dem Hintergrund nicht zumutbar ist als die Beklagte in keiner Weise näher erläutert hat, auf welche Rechtsgrundlage sie die Geltendmachung von “Stornierungskosten” stützt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.116,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.