Corona-Verarschung! 2G galt und gilt nie für Modegeschäfte: Bekleidungsgeschäfte fallen nicht unter die derzeitige 2G-Regelung!

Ladenbesitzer in Bayern platzt der Kragen, denn laut einem Urteil vom 29.12.2021 vom BayVGH dienen Bekleidungsgeschäfte dem täglichen Bedarf und fallen nicht unter die derzeitige 2G-Reglung. In der Vorweihnachtszeit hätten neben den Genesenen und Geimpften auch Ungeimpfte shoppen können. Dadurch wäre der Einbruch nach Einführung von 2G nicht gekommen. Auch an diesem Urteil, das unten zu lesen ist, sieht man, wie ahnungslos und planlos diese Politik in Wirklichkeit ist. Diese Damen und Herren Volksvertreter sind flüssiger als Wasser, sie sind überflüssig! Werden jetzt Schadensersatzklage in Massen gestellt werden von den geschädigten Ladenbesitzern? So zerstört der selbsternannte Herrscher Söder seine Geschäftsleute!

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung als unzulässig abgelehnt, weil Bekleidungsgeschäfte dieser Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ nicht unterfallen.

Die Antragstellerin hatte sich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektions- schutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach Ladengeschäfte mit Kun- denverkehr für Handelsangebote nur für geimpfte oder von einer Coronainfektion gene- sen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen. Eine Ausnahme sieht die Vorschrift für Geschäfte vor, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Der BayVGH lehnte den Eilantrag ab, weil die von der Antragstellerin betriebenen Be- kleidungsgeschäfte der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, für die die 2G-Regelung nicht gelte. Der Antragstellerin fehle es daher bereits an der erforderlichen Antragsbefug- nis, weil sie durch die angegriffene Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der Ver- ordnungsgeber habe in § 10 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV einen Katalog an Geschäf- ten genannt, die dem täglichen Bedarf dienen. Darin seien auch solche aufgenommen worden, die vergleichsweise eher selten und i.d.R. anlassbezogen aufgesucht würden (z. B. Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe), sowie solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen seien (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte). Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung („insbesondere“). Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Be- darfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.

Anders als das OVG Niedersachsen hatte der BayVGH nicht darüber zu entscheiden, ob die 2G-Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme ist, weil der Antrag bereits unzuläs- sig ist.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

(BayVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.3037)

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den BayVGH nicht bindet.

Quelle: BayVGH