Entziehung des Sport­boot­führer­scheins bei einmaliger Trunkenheitsfahrt mit 2,17 Promille unzulässig!

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.11.2014
– 12 LC 252/13 –

Erforderlichkeit einer mehrfachen Alkoholfahrt

 

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Für die Entziehung des Sport­boot­führer­scheins gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See­schiff­fahrts­straßen (SportBootFSV) genügt nicht eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit 2,17 Promille. Vielmehr ist eine mehrfache Alkoholfahrt erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor

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