Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.11.2014
– 12 LC 252/13 –
Erforderlichkeit einer mehrfachen Alkoholfahrt
Für die Entziehung des Sportbootführerscheins gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (SportBootFSV) genügt nicht eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit 2,17 Promille. Vielmehr ist eine mehrfache Alkoholfahrt erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor
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