SKANDAL-MASSREGEL! Thomas Krebs seit Jahren Opfer einer falschen Diagnose – Experten widerlegen F25 komplett!

Lohr am Main – Dieser Fall wirft erneut schwerwiegende Fragen über Diagnose, Begutachtung und die weitere Unterbringung von Thomas Krebs im Maßregelvollzug auf! Eine umfangreiche Argumentationsmatrix, die mehrere externe Gutachten, Stellungnahmen der Klinik Lohr, Pflegeunterlagen und psychologische Verlaufsdokumentationen miteinander vergleicht, kommt zu einem für die weitere juristische Auseinandersetzung höchst brisanten Ergebnis: Nach Darstellung der Unterlagen soll die seit Jahren herangezogene Diagnose einer schizoaffektiven Störung fachlich nicht mit dem dokumentierten Verlauf übereinstimmen. Stattdessen wird in der Ausarbeitung die These vertreten, dass bei Krebs eine durch Stimulanzien ausgelöste psychotische Störung mit anschließendem Residualzustand vorgelegen habe. Als Grundlage werden unter anderem Stellungnahmen der Klinik aus den Jahren zweitausendzweiundzwanzig und zweitausendvierundzwanzig, die externen Gutachten von Stadtland und Wiegand aus dem Jahr zweitausenddreiundzwanzig, Pflegeaufzeichnungen sowie der langfristige Verlauf genannt. Die Klinik selbst soll demnach zeitweise von einer höheren Wahrscheinlichkeit einer drogeninduzierten Psychose gegenüber einer schizoaffektiven Störung ausgegangen sein und später einen Residualzustand paranoiden Typus dokumentiert haben. Stadtland wird in der Matrix mit der Einschätzung wiedergegeben, dass bei der damaligen Aufnahme eine psychotische Störung aufgrund von Amphetaminkonsum vorgelegen habe. Wiegand soll wiederum festgehalten haben, dass die Diagnosen einer schizoaffektiven beziehungsweise schizophrenen Erkrankung ausgeschlossen worden seien. Besonders explosiv ist deshalb die Kritik am späteren Gutachten von Prof. Dr. Volz: Ihm wird in der vorgelegten Analyse vorgeworfen, weiterhin von der älteren Diagnose ausgegangen zu sein, ohne Thomas Krebs selbst untersucht, einen aktuellen psychopathologischen Befund erhoben oder die abweichenden neueren Einschätzungen ausreichend abgearbeitet zu haben. Die Unterlagen führen außerdem an, dass seit dem Jahr zweitausendzwanzig keine Psychose, keine Denkzerfahrenheit, keine Wahnideen, keine Halluzinationen, keine manische Episode und keine affektive Entgleisung dokumentiert worden seien. Seit zweitausendeinundzwanzig sei Krebs zudem ohne neuroleptische Medikation stabil geblieben. Wiegand wird mit der Aussage wiedergegeben, dass über einen Zeitraum von fünfundzwanzig Monaten keine Neuroleptika eingenommen worden seien und dennoch keine psychotische Dekompensation eingetreten sei. Auch Stadtland habe nach dem Absetzen von Abilify keine floride Psychose beschrieben. Hinzu kommt laut Matrix ein weiterer Kernpunkt: Während abstinenter Phasen seien keine psychotischen Symptome aufgetreten. Eine ältere Pflegedokumentation beschreibe sogar eine vollständige Remission innerhalb von zwei Tagen. Aus diesen Einzelbefunden zieht die Ausarbeitung die weitreichende Schlussfolgerung, dass der tatsächliche Krankheitsverlauf stärker für eine substanzgebundene als für eine dauerhaft endogene psychotische Erkrankung spreche. Dabei muss allerdings klar zwischen den dokumentierten Befunden und den daraus gezogenen Bewertungen unterschieden werden: Die Behauptung, eine bestimmte Diagnose sei damit endgültig widerlegt oder eine andere zwingend bewiesen, stellt die Schlussfolgerung der vorgelegten Argumentationsmatrix dar und nicht bereits eine gerichtliche oder unabhängige medizinische Feststellung. Genau diese Gegensätze sollen nach dem Willen der Verfasser nun jedoch in den Mittelpunkt der weiteren Verfahren rücken. Die Matrix ist ausdrücklich für Schriftsätze, Anhörungen und Beschwerden aufgebaut und stellt die unterschiedlichen diagnostischen Aussagen unmittelbar gegenüber.
Noch brisanter wird der Fall beim Blick auf die psychologische Verlaufsdokumentation. Dort finden sich nach Darstellung der vorgelegten Unterlagen zahlreiche Einträge, die Krebs als stabil, reflektiert, strukturiert und sozial unauffällig beschreiben. Er habe berichtet, sich weiterhin stabil zu sehen, sei im Gespräch nicht unverhältnismäßig angespannt gewesen, habe sich akzeptierend gezeigt und über eine gute Tagesstruktur verfügt. Gleichzeitig habe Krebs wiederholt hinterfragt, anhand welcher Kriterien bei ihm überhaupt eine endogene Erkrankung angenommen werde. Die Dokumentation beschreibt demnach auch, dass er sein eigenes Verhalten, seinen Leistungsanspruch und Zusammenhänge mit dem früheren Drogenkonsum reflektiert habe. Besonders deutlich werde seine eigene Erklärung der früheren Psychosen: Der wichtigste Faktor sei nach seiner Darstellung die konsumierte Amphetaminmenge gewesen; bei sehr hohen Mengen habe mit psychotischen Zuständen gerechnet werden müssen. Die Matrix wertet diese Aussagen als Krankheitseinsicht im Hinblick auf eine Suchterkrankung. Gleichzeitig wird aus den Verlaufsnotizen abgeleitet, dass keine Hinweise auf akute Aggression, Fremdgefährdung oder Eigengefährdung vorgelegen hätten. Zwischenmenschliche Probleme seien nicht beschrieben worden, vielmehr ist von großem Einsatz in der Gemeinschaft, Hilfsbereitschaft und einem sachlichen Umgang mit Konflikten die Rede. Auch aus den Akten seit zweitausendzwanzig werden keine Gewalt, keine Drohungen, keine Eskalationen, keine Fixierungen sowie keine Fremd- oder Eigengefährdung angeführt. Genau an diesem Punkt prallen die Bewertungen frontal aufeinander: Während die Argumentationsmatrix darin eine erhebliche Schwächung einer fortbestehenden Gefährlichkeitsprognose sieht, wird Prof. Dr. Volz vorgeworfen, weiterhin von einer hohen Gefährlichkeit ausgegangen zu sein, ohne diese mit aktuellen psychopathologischen Befunden ausreichend zu unterlegen. Auch die therapeutische Arbeit der Klinik gerät in der Ausarbeitung unter Beschuss. Aus Einträgen, wonach überprüft werden solle, ob kognitive Verzerrungen oder eine Restsymptomatik vorlägen, ziehen die Verfasser den Vorwurf, dass nach Symptomen einer endogenen Erkrankung gesucht worden sei, obwohl gleichzeitig zahlreiche unauffällige Befunde dokumentiert worden seien. Diese Interpretation geht noch weiter: Die Matrix behauptet, Lockerungen seien davon abhängig gemacht worden, dass Krebs ein bestimmtes Krankheitsmodell akzeptiere. Als Beleg wird eine Verlaufsnotiz herangezogen, nach der Kritik aus einer vorherigen Ablehnung wegen eines aus Sicht der Klinik unvollständigen Krankheitsmodells noch nicht ausgeräumt gewesen sei. Daraus wird die These entwickelt, dass die fehlende Akzeptanz der Diagnose eine Rolle bei Lockerungsentscheidungen gespielt habe. Ob daraus tatsächlich eine rechtswidrige Blockade von Lockerungen folgt, ist jedoch eine rechtliche Bewertung, die letztlich von den zuständigen Gerichten anhand der vollständigen Aktenlage zu entscheiden wäre. Für die Verteidigung dürfte dieser Komplex dennoch von enormer Bedeutung sein: Wenn einerseits Stabilität, gute soziale Einbindung, Reflexionsfähigkeit, fehlende Aggression und jahrelang keine psychotische Dekompensation dokumentiert werden, andererseits aber weiterhin eine schwere endogene Erkrankung und hohe Gefährlichkeit angenommen werden, muss nachvollziehbar erklärt werden, worauf diese Prognose konkret gestützt wird. Genau diese Begründung vermisst die vorgelegte Matrix. Sie wirft dem Gutachten Volz neben fehlender eigener Exploration auch fehlende Testdiagnostik, fehlende Differenzialdiagnostik und eine unzureichende Auseinandersetzung mit Stadtland, Wiegand, den Klinikdiagnosen, dem Abstinenzverlauf und der Remission ohne Neuroleptika vor.
Damit entwickelt sich die Auseinandersetzung um Thomas Krebs zunehmend zu einer grundsätzlichen Frage: Auf welcher aktuellen Tatsachengrundlage darf eine Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug fortgesetzt werden, wenn Diagnose, Verlauf und Gefährlichkeitsprognose zwischen verschiedenen Gutachten und klinischen Dokumentationen derart auseinanderfallen? Die vorgelegte Argumentationsmatrix kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung nach Paragraf dreiundsechzig des Strafgesetzbuches nicht mehr gegeben seien und die Fortdauer auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Außerdem wird auf die regelmäßige Überprüfung der weiteren Unterbringung nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches verwiesen. Besonders wichtig ist dabei das Gutachten Wiegand, dem zufolge eine Fortsetzung der Maßregel nicht mehr erforderlich sei. Stadtland soll die mögliche Gefährlichkeit wiederum in erster Linie an einen Rückfall in den Stimulanzienkonsum geknüpft haben. Damit wäre die Risikobetrachtung nach Auffassung der Verfasser nicht Ausdruck einer dauerhaft bestehenden endogenen Psychose, sondern vor allem an einen möglichen Drogenrückfall gebunden. Prof. Dr. Volz wird dagegen in der Matrix vorgeworfen, entscheidende neuere Befunde ignoriert und die ältere Diagnose aus dem früheren Urteil übernommen zu haben. Die Autoren erklären das Gutachten deshalb für methodisch nicht brauchbar beziehungsweise nicht verwertbar. Auch hier handelt es sich ausdrücklich um die Bewertung der vorgelegten Ausarbeitung und nicht um eine bereits rechtskräftig festgestellte Unverwertbarkeit. Für ein Gericht dürfte vielmehr entscheidend sein, welche Befundgrundlage das Gutachten tatsächlich verwendet, wie die diagnostischen Unterschiede nachvollziehbar erklärt werden und ob die Gefährlichkeitsprognose den Anforderungen an eine aktuelle, individuelle und belastbare Prognose genügt. Fest steht nach dem Inhalt der Unterlagen jedenfalls: Die Verteidigung verfügt über eine umfangreiche Gegenüberstellung, die nicht nur einzelne Details kritisiert, sondern einen grundlegenden Widerspruch behauptet – zwischen einer fortbestehenden schweren psychiatrischen Diagnose auf der einen Seite und einem über Jahre dokumentierten Verlauf ohne Psychose, Manie, Gewalt, Aggression und medikamentöse Behandlung auf der anderen. Die Klinikunterlagen aus verschiedenen Jahren, die externen Gutachten sowie die psychologischen Verlaufsnotizen werden dabei zu einer gemeinsamen Argumentationslinie zusammengeführt. Der Fall könnte deshalb weit über die Frage einer einzelnen Diagnose hinausreichen. Es geht um die zentrale rechtsstaatliche Forderung, dass die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht allein auf früheren Annahmen beruhen darf, sondern fortlaufend anhand der aktuellen Entwicklung geprüft und tragfähig begründet werden muss. Sollte sich in einem gerichtlichen Verfahren bestätigen, dass wesentliche entlastende Verlaufsdaten, neuere diagnostische Einschätzungen oder abweichende externe Gutachten bei der Prognose nicht ausreichend berücksichtigt wurden, wären die Konsequenzen erheblich. Die entscheidende Frage lautet deshalb jetzt: Kann die weitere Unterbringung von Thomas Krebs noch überzeugend mit aktuellen medizinischen und prognostischen Tatsachen begründet werden – oder erschüttert die geballte Aktenlage die bisherige Grundlage des Maßregelvollzugs? Genau darüber dürften Verteidigung, Klinik, Sachverständige und Strafvollstreckungskammer weiter streiten. Die Argumentationsmatrix selbst formuliert die Position bereits maximal deutlich: Sie hält die Diagnose einer schizoaffektiven Störung für widerlegt, sieht die substanzinduzierte Störung und den Residualzustand als zutreffende diagnostische Einordnung, bestreitet eine fortbestehende Gefährlichkeit und stellt sowohl die Lockerungspraxis als auch die Verwertbarkeit des Gutachtens Volz infrage.
Bitte Telegram-Kanal folgen http://t.me/pressecop24
Klicke, um auf umdruck-18-2564.pdf zuzugreifen



Schreibe einen Kommentar