Mit dem aktuellen Beschluss hat das Gericht bereits zum sechzehnten Mal in Folge eine Entscheidung der Klinik BKH Lohr am Main im Fall Thomas Krebs als rechtswidrig eingestuft. Somit ist Willkür der Klinik definitiv nachgewiesen!
Ein neuer Beschluss des Landgerichts Würzburg sorgt im Maßregelvollzug für Aufmerksamkeit. Das Gericht hat festgestellt, dass die Ablehnung einer beantragten Lockerungsstufe für den im Bezirkskrankenhaus Lohr untergebrachten Thomas Krebs rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung stand nicht die grundsätzliche Frage, ob eine Lockerung gewährt werden durfte, sondern ob die damalige Ablehnung ausreichend und nachvollziehbar begründet worden war. Nach Auffassung der Kammer fehlte es im ursprünglichen Bescheid an einer konkreten Darlegung, weshalb die beantragte Lockerung unter den damaligen Umständen nicht verantwortbar gewesen sein sollte. Die Richter stellten heraus, dass tragende Erwägungen bereits im Ausgangsbescheid nachvollziehbar dargelegt werden müssen, damit ein Betroffener seine Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren realistisch beurteilen kann.
Während des laufenden Verfahrens änderte sich die Situation jedoch grundlegend. Die Klinik entschied später, den Antragsteller in die begehrte Lockerungsstufe einzusetzen. Damit erledigte sich der ursprüngliche Antrag zwar in der Hauptsache, dennoch blieb die gerichtliche Überprüfung der früheren Entscheidung möglich. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Ablehnung den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügte. Nach Auffassung der Kammer seien allgemeine Hinweise auf therapeutische Defizite oder fehlende Krankheitseinsicht allein nicht ausreichend gewesen. Es hätte vielmehr konkret erläutert werden müssen, welche tatsächlichen Missbrauchs- oder Sicherheitsgefahren sich gerade aus der beantragten Lockerung ergeben hätten. Diese wesentlichen Erwägungen seien erst später im gerichtlichen Verfahren ausführlicher nachgereicht worden. Nach Ansicht des Gerichts könne eine unzureichende Begründung jedoch nicht nachträglich geheilt werden.
Mit seinem Beschluss stärkt das Landgericht nach den Ausführungen in der Entscheidung die Anforderungen an nachvollziehbare und transparente Entscheidungen im Maßregelvollzug. Die Kammer betont, dass Lockerungsentscheidungen stets anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft und individuell begründet werden müssen. Interne therapeutische Konzepte könnten dabei zwar eine wichtige Rolle spielen, dürften jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Da der Antragsteller inzwischen die beantragte Lockerungsstufe erhalten hatte, ging es am Ende nicht mehr um deren Gewährung, sondern ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der früheren Ablehnung. Das Gericht stellte diese Rechtswidrigkeit ausdrücklich fest und entschied zugleich, dass die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse zu tragen sind. Der Beschluss könnte für vergleichbare Verfahren Bedeutung gewinnen, weil er die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug näher konkretisiert.
Weitere Skandale werden auf der Pressekonferenz veröffentlicht!

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