Im BKH Lohr am Main sorgt eine neue Schilderung aus dem Kreis der Patienten für erheblichen Wirbel. Im Mittelpunkt steht erneut Funktionsoberarzt Cottontail. Nach der Darstellung eines Patienten soll es während einer Lockerungskonferenz zu einem Vorgang gekommen sein, der erhebliche Fragen über die Begründungspraxis bei Lockerungsentscheidungen aufwirft. Ein Patient, der hier als T. bezeichnet wird, habe demnach wissen wollen, warum ihm die nächste Lockerungsstufe nicht gewährt werde. Als Grund sei nach seiner Darstellung zunächst auf Bestellungen verwiesen worden, die er aufgegeben und später wieder zurückgeschickt habe, weil er die Ware nicht behalten wollte. Genau an dieser Stelle soll T. widersprochen und darauf hingewiesen haben, dass eine Lockerungsstufe nach seinem Verständnis nicht wegen irgendeines beliebigen Alltagsvorgangs verweigert werden könne, sondern dass insbesondere eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr maßgeblich sein müsse. Daraufhin, so die Schilderung weiter, habe Cottontail gefragt, woher der Patient diese Information habe. T. habe geantwortet, er habe dies von Thomas Krebs erfahren. Anschließend soll es zunächst still im Raum geworden sein. Dann sei nach Darstellung des Patienten eine Aussage gefallen, die besonders brisant erscheint: T. solle noch einmal einen Teamantrag auf die neue Lockerungsstufe stellen, anschließend werde man sich einen Versagungsgrund überlegen. Ob diese Aussage tatsächlich genau so gefallen ist, lässt sich anhand der vorliegenden Schilderung nicht unabhängig überprüfen. Sollte sie zutreffen, würde sich jedoch die Frage stellen, ob eine Entscheidung tatsächlich anhand bereits vorliegender konkreter Tatsachen getroffen wurde oder ob eine ablehnende Begründung erst im Nachhinein gesucht werden sollte. Genau dieser Vorwurf steht nun im Raum und sorgt bei Betroffenen für massive Empörung.
Besonders heftig ist die Reaktion deshalb, weil nach der geschilderten Darstellung nicht etwa eine Fluchtabsicht, ein konkretes Fehlverhalten während einer Lockerung oder eine erkennbare Missbrauchsgefahr im Mittelpunkt gestanden haben soll, sondern die Rücksendung bestellter Waren. Kritiker fragen deshalb, welchen sachlichen Zusammenhang ein solcher Vorgang überhaupt mit der Frage haben soll, ob ein Patient eine weitere Lockerungsstufe erhalten kann. Thomas Krebs, dessen Name in dem Gespräch gefallen sein soll, wird in der Schilderung als derjenige bezeichnet, der T. auf die rechtlichen Voraussetzungen hingewiesen habe. Warum Krebs solche Informationen für sich behalten sollte, erschließt sich aus Sicht der Betroffenen nicht. Gerade Menschen im Maßregelvollzug müssen wissen dürfen, auf welcher Grundlage Entscheidungen über ihre Freiheit, ihre Lockerungen und ihre weitere Entwicklung getroffen werden. Die Weitergabe rechtlicher Informationen unter Patienten ist für sich genommen kein Beweis für irgendein Fehlverhalten. Umso schwerer wiegt der Eindruck, der durch die geschilderte Antwort entstanden sein könnte: Erst Antrag stellen, dann einen passenden Ablehnungsgrund suchen. Sollte dieser Wortlaut korrekt wiedergegeben worden sein, müsste aus Sicht einer transparenten Aufarbeitung geklärt werden, wie die Lockerungskonferenz tatsächlich ablief, welche Dokumentation dazu existiert, welche Gründe schriftlich festgehalten wurden und ob die Entscheidung bereits vor dem Gespräch sachlich begründet war. Gerade weil Lockerungsentscheidungen für Patienten von enormer Bedeutung sind, müssen sie nachvollziehbar, überprüfbar und auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Pauschale Erwägungen oder nachträglich konstruierte Gründe würden zwangsläufig Zweifel an der Fairness und Nachvollziehbarkeit eines solchen Verfahrens auslösen.
Damit steht erneut die Frage im Raum, wie die Verantwortlichen des BKH Lohr am Main und die zuständigen Stellen des Freistaats Bayern mit solchen Vorwürfen umgehen. Die öffentliche Berichterstattung über die Einrichtung und über einzelne Entscheidungen hat bereits wiederholt für Aufmerksamkeit gesorgt. Gerade deshalb wäre es wichtig, nicht mit Spekulationen über persönliche Eigenschaften oder angebliche gesundheitliche Probleme einzelner Mitarbeiter zu arbeiten, sondern die konkreten dienstlichen Vorgänge sauber zu prüfen. Entscheidend ist nicht, ob jemand als überfordert, ungeeignet oder persönlich problematisch bezeichnet wird, sondern ob Entscheidungen rechtmäßig, nachvollziehbar und fachlich begründet getroffen wurden. Sollte ein Funktionsoberarzt tatsächlich angekündigt haben, sich erst nach Eingang eines neuen Antrags einen Versagungsgrund zu überlegen, wäre eine genaue dienstliche Prüfung des Vorgangs naheliegend. Dabei könnten insbesondere die Protokolle der Lockerungskonferenz, interne Stellungnahmen, die dokumentierten Gründe für die Ablehnung sowie Aussagen der anwesenden Personen eine Rolle spielen. Der Freistaat Bayern und die zuständigen Aufsichtsstellen tragen Verantwortung dafür, dass Entscheidungen im Maßregelvollzug nicht willkürlich erscheinen und dass Patienten nachvollziehen können, warum Lockerungen gewährt oder verweigert werden. Genau deshalb sollte dieser konkrete Vorgang transparent aufgearbeitet werden. Denn bei einer Entscheidung über Freiheitsrechte darf am Ende nicht der Eindruck entstehen, dass erst das Ergebnis feststeht und danach die passende Begründung gesucht wird.
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