Im Strafvollstreckungsverfahren um Thomas Krebs zeichnet sich die nächste entscheidende Auseinandersetzung ab. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 StVK 962/20 hat die anwaltliche Vertretung von Krebs gegenüber dem Gericht deutlich gemacht, dass nach der Ablehnung eines zuvor gestellten Befangenheitsantrages nun zunächst eine umfassende Stellungnahme zu dem vorliegenden Sachverständigengutachten erforderlich sei. Doch genau dabei taucht nach Darstellung der Verteidigung ein entscheidendes Problem auf: Eine bloße Lektüre des fertigen Gutachtens reicht aus ihrer Sicht offenbar nicht aus. Gefordert werden vielmehr die Arbeitsunterlagen des Sachverständigen, damit nachvollzogen und überprüft werden könne, wie die Aussagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens überhaupt zustande gekommen sind.
Damit rückt erneut die Frage in den Mittelpunkt, auf welcher konkreten Grundlage der Sachverständige seine Bewertungen getroffen hat. Die Verteidigung macht deutlich, dass sie nicht lediglich das Endergebnis des Gutachtens beurteilen will. Sie möchte offenbar den Weg dorthin nachvollziehen können. Welche Informationen wurden verwendet? Welche Unterlagen lagen vor? Wie wurden Erkenntnisse ausgewertet und gewichtet? Und lässt sich anhand der Arbeitsunterlagen tatsächlich nachvollziehen, wie der Sachverständige zu den im Gutachten enthaltenen Aussagen gelangt ist? Genau diese Überprüfung sei nach der ersten Durchsicht des Gutachtens erforderlich.
Gleichzeitig steht fest, dass die Auseinandersetzung nicht ausschließlich schriftlich geführt werden soll. Nach Rücksprache mit Thomas Krebs erklärte seine anwaltliche Vertretung bereits gegenüber dem Gericht, dass auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht verzichtet werden könne. Damit soll der Gutachter offenbar persönlich Rede und Antwort stehen. Für das weitere Verfahren könnte dies von erheblicher Bedeutung sein, denn bei einer mündlichen Anhörung besteht die Möglichkeit, einzelne Aussagen, Grundlagen und Schlussfolgerungen unmittelbar zu hinterfragen und mögliche Unklarheiten aufzuklären.
Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung ist ein gerichtliches Schreiben beziehungsweise die darin gesetzte Frist zur Stellungnahme. Nach Ablehnung des Befangenheitsantrages müsse nun zunächst zu dem Gutachten Stellung genommen werden. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, war hierzu bereits mit Schreiben vom 29. April 2026 eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Diese Frist erhält durch die weitere Entwicklung nun erneut besondere Bedeutung.
Nach den Angaben in dem Schreiben ging ein Beschluss vom 27. Juli 2026 am 3. August 2026 ein. Über beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach, wurde die Angelegenheit am 4. August 2026 erneut in Vollzug gesetzt. Damit läuft nach Darstellung der anwaltlichen Vertretung die zuvor gesetzte Frist von drei Wochen wieder beziehungsweise erneut weiter.
Doch bevor eine abschließende Stellungnahme zum Gutachten erfolgen kann, verlangt die Verteidigung zusätzliche Unterlagen. Nach einer ausdrücklich als „summarisch“ bezeichneten Durchsicht des Gutachtens sei festgestellt worden, dass die Arbeitsunterlagen des Sachverständigen benötigt würden. Diese müssten nach Auffassung der Unterzeichnerin vom Sachverständigen vorgelegt und anschließend an sie übermittelt werden.
Die Begründung dafür ist bemerkenswert deutlich formuliert: Erst mithilfe dieser Arbeitsunterlagen könne das Zustandekommen des Inhalts des Gutachtens überhaupt geprüft werden. Damit wird nicht zwingend behauptet, das Gutachten sei inhaltlich falsch. Sehr wohl wird jedoch klargestellt, dass aus Sicht der Verteidigung eine belastbare Prüfung ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Arbeitsmaterialien nicht möglich sei.
Genau an diesem Punkt könnte sich nun eine weitere juristische Auseinandersetzung entwickeln. Denn sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass die Arbeitsunterlagen des Sachverständigen nicht an die anwaltliche Vertretung übermittelt werden müssen, verlangt diese ausdrücklich eine entsprechende Mitteilung.
Und nicht nur das: Eine mögliche Ablehnung soll nach dem Schreiben mit Gründen versehen werden. Die Verteidigung möchte demnach nicht lediglich erfahren, ob ihrem Begehren entsprochen wird. Sollte die Herausgabe beziehungsweise Übermittlung der Unterlagen nicht erfolgen, will sie wissen, auf welcher Grundlage das Gericht dies für nicht geboten hält.
Für den weiteren Zeitplan des Verfahrens hat diese Forderung unmittelbare Konsequenzen. Eine Terminierung des Anhörungstermins noch im August 2026 erscheint der anwaltlichen Vertretung bereits aufgrund dieser offenen Fragen nicht möglich. Zunächst müssten demnach die Arbeitsunterlagen vorgelegt und übermittelt werden. Anschließend müssten diese ausgewertet werden, damit das Zustandekommen der gutachterlichen Feststellungen geprüft und eine fundierte Stellungnahme vorbereitet werden könne.
Damit könnte sich der ursprünglich denkbare Zeitplan erheblich verschieben. Denn zwischen der bloßen Übermittlung eines Gutachtens und einer vollständigen fachlichen sowie juristischen Auseinandersetzung mit dessen Entstehung liegen möglicherweise zahlreiche Prüfungsschritte. Gerade wenn ein Sachverständigengutachten für weitere gerichtliche Entscheidungen von Bedeutung ist, kann die Frage nach der Nachvollziehbarkeit seiner Grundlagen eine zentrale Rolle spielen.
Hinzu kommt die bereits angekündigte Forderung nach einer persönlichen Anhörung des Gutachters. Nach Rücksprache mit Thomas Krebs könne schon jetzt erklärt werden, dass auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht verzichtet werde. Damit ist eine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage schriftlicher Stellungnahmen aus Sicht der Verteidigung offenbar keine Option.
Die persönliche Anhörung könnte der anwaltlichen Vertretung die Möglichkeit eröffnen, den Sachverständigen mit konkreten Fragen zu seinem Vorgehen zu konfrontieren. Dabei könnten unter anderem die verwendeten Unterlagen, die Methodik, einzelne Bewertungen sowie die Entstehung bestimmter Schlussfolgerungen thematisiert werden. Welche konkreten Fragen tatsächlich gestellt werden sollen, geht aus dem vorliegenden Schreiben allerdings nicht hervor.
Entscheidend ist zunächst ein anderer Punkt: Die Verteidigung will offenbar die vollständige Grundlage kennen, auf der das Gutachten entstanden ist. Erst danach soll eine umfassende Stellungnahme möglich sein. Damit wird der weitere Ablauf in erheblichem Maße davon abhängen, wie das Gericht auf die Forderung nach den Arbeitsunterlagen reagiert.
Das Verfahren 1 StVK 962/20 erhält damit eine weitere Verfahrensstufe. Nach dem Befangenheitsantrag und dessen Ablehnung steht nun das Sachverständigengutachten selbst im Zentrum. Die anwaltliche Vertretung von Thomas Krebs signalisiert dabei deutlich, dass sie dessen Inhalt nicht ungeprüft hinnehmen, sondern dessen Zustandekommen nachvollziehen will.
Besonders brisant ist der zeitliche Ablauf. Bereits am 29. April 2026 war eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gesetzt worden. Dann folgte der Beschluss vom 27. Juli 2026, dessen Eingang für den 3. August 2026angegeben wird. Am 4. August 2026 wurde die Frist über beA nach Darstellung des Schreibens erneut in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig erklärt die Verteidigung, dass eine Anhörung noch im August wegen der notwendigen weiteren Prüfung kaum möglich erscheine.
Damit steht das Gericht vor mehreren offenen Fragen. Müssen die Arbeitsunterlagen des Sachverständigen vorgelegt werden? Wann können sie der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden? Wie viel Zeit benötigt diese anschließend für ihre Prüfung und Stellungnahme? Und wann kann danach eine mündliche Anhörung des Sachverständigen stattfinden?
Fest steht zumindest nach dem vorliegenden Schreiben: Thomas Krebs beziehungsweise seine anwaltliche Vertretung wollen auf diese Anhörung nicht verzichten. Der Sachverständige soll damit nicht nur durch sein schriftliches Gutachten im Verfahren präsent sein, sondern sich voraussichtlich auch persönlich Fragen zu seinen Feststellungen stellen müssen.
Für das Verfahren könnte gerade dieser Schritt entscheidend werden. Denn während ein schriftliches Gutachten zunächst für sich steht, eröffnet eine mündliche Anhörung die Möglichkeit, einzelne Punkte genauer zu beleuchten. Aussagen können hinterfragt, mögliche Widersprüche angesprochen und Grundlagen erläutert werden. Ob sich dadurch tatsächlich neue Erkenntnisse ergeben, bleibt allerdings dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Auch die verlangten Arbeitsunterlagen könnten eine wichtige Rolle spielen. Die Verteidigung begründet ihre Forderung ausdrücklich damit, dass nur auf diesem Weg das Zustandekommen des Gutachteninhalts geprüft werden könne. Damit geht es nicht um eine bloße Formalität, sondern nach ihrer Darstellung um eine Voraussetzung für die sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Gutachten.
Sollte das Gericht die Übermittlung ablehnen, ist bereits jetzt die nächste Reaktion angekündigt: Die anwaltliche Vertretung verlangt eine begründete Mitteilung. Dadurch würde nachvollziehbar werden, warum das Gericht die Vorlage beziehungsweise Weitergabe der Unterlagen gegebenenfalls nicht für erforderlich hält.
Der August könnte damit als möglicher Monat für den Anhörungstermin praktisch vom Tisch sein. Jedenfalls hält die Verteidigung eine Terminierung innerhalb dieses Zeitraums angesichts der noch notwendigen Schritte ausdrücklich für nicht möglich. Ob das Gericht diese Einschätzung teilt und wie es den weiteren Zeitplan festlegt, bleibt abzuwarten.
Der nächste entscheidende Schritt dürfte daher zunächst die Reaktion des Gerichts auf die Forderung nach den Arbeitsunterlagen sein. Werden diese angefordert und an die Verteidigung übermittelt, beginnt anschließend die detaillierte Prüfung. Danach könnte die Stellungnahme zum Gutachten folgen. Erst anschließend wäre aus Sicht der anwaltlichen Vertretung offenbar eine sinnvoll vorbereitete mündliche Anhörung des Sachverständigen möglich.
Im Verfahren um Thomas Krebs ist damit erneut Geduld gefragt. Gleichzeitig macht das Schreiben deutlich, dass seine Verteidigung bei dem Sachverständigengutachten auf eine detaillierte Überprüfung drängt. Drei Wochen Stellungnahmefrist, ein Beschluss vom 27. Juli, dessen Eingang am 3. August, die erneute Fristsetzung beziehungsweise Fortführung über beA am 4. August und die ausdrückliche Forderung nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen bilden nun die entscheidenden Eckpunkte der nächsten Verfahrensphase.
Eines zeichnet sich bereits ab: Eine schnelle Erledigung der Gutachtenfrage dürfte nach dieser Stellungnahme kaum zu erwarten sein. Bevor über die weiteren Konsequenzen des Gutachtens gesprochen werden kann, soll aus Sicht der Verteidigung zunächst geklärt werden, wie dessen Inhalt zustande gekommen ist und welche Arbeitsunterlagen der Sachverständige dafür verwendet hat. Erst dann soll die juristische und inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten vollständig möglich sein.
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