PAUKENSCHLAG AM LANDGERICHT WÜRZBURG! STREIT UM ARBEITSUNTERLAGEN IM FALL THOMAS KREBS – DREI-WOCHEN-FRIST SORGT FÜR NEUEN ÄRGER!

Würzburg – Neuer Wirbel im Verfahren um Thomas Krebs! Diesmal geht es um eine Frage, die für die Überprüfung eines psychiatrischen Gutachtens von erheblicher Bedeutung sein kann: Welche Arbeitsunterlagen des psychiatrischen Sachverständigen müssen beziehungsweise sollen der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden? Die Rechtsanwältin von Thomas Krebs verlangt nach den vorliegenden Angaben die Arbeitsunterlagen des Sachverständigen, um nachvollziehen zu können, auf welcher tatsächlichen und fachlichen Grundlage dessen Gutachten entstanden ist. Doch statt die begehrten Unterlagen unmittelbar zu übermitteln oder beim Sachverständigen vollständig anzufordern, richtete das Landgericht Würzburg eine Aufforderung an die Verteidigung, die aus Sicht der Beteiligten für erheblichen Unmut sorgt. Wörtlich heißt es nach dem vorliegenden Text: „Sie erhalten daher ebenfalls binnen oben genannter Frist die Möglichkeit, sämtliche ‚Arbeitsunterlagen‘ und Dokumente des Sachverständigen, deren Vorlage Sie wünschen, konkret zu benennen!“ Dafür wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Genau daran entzündet sich nun die Kritik. Aus Sicht von Krebs und seiner Unterstützer stellt sich die Frage, weshalb die Verteidigung im Einzelnen aufzählen soll, welche Unterlagen ein Sachverständiger im Rahmen seiner Begutachtung angefertigt, benutzt oder ausgewertet hat, obwohl gerade der Sachverständige selbst am besten wissen müsste, welche Dokumente seiner Arbeit zugrunde liegen. Die Kritiker sehen darin eine weitere Verzögerung eines ohnehin langwierigen Verfahrens und erinnern daran, dass es im Fall Krebs bereits wiederholt Auseinandersetzungen über Akten, Unterlagen, Beweismittel und deren vollständige Zugänglichmachung gegeben habe. Ob die gerichtliche Aufforderung juristisch tatsächlich ungewöhnlich oder lediglich eine Konkretisierung des Antrags darstellt, wäre allerdings getrennt von dieser Kritik rechtlich zu bewerten. Fest steht: Für die Verteidigung ist die vollständige Nachvollziehbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens von großer Bedeutung, insbesondere wenn dessen Feststellungen Auswirkungen auf Fragen der Gefährlichkeitsprognose, der Fortdauer einer Unterbringung oder anderer weitreichender gerichtlicher Entscheidungen haben können.

Denn der Begriff der „Arbeitsunterlagen“ eines psychiatrischen Sachverständigen kann eine ganze Reihe von Materialien umfassen, die erkennen lassen, wie der Gutachter von den Ausgangsinformationen zu seinen Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen gelangt ist. Dazu können handschriftliche oder elektronische Notizen aus der Exploration ebenso gehören wie Gesprächs- und Explorationsaufzeichnungen darüber, was der Betroffene während der Untersuchung gesagt hat. Hinzukommen können Befundnotizen und Beobachtungen zum Verhalten des Betroffenen während der Begutachtung. Wurden psychologische, neuropsychologische oder psychiatrische Testverfahren eingesetzt, können auch die dazugehörigen Testunterlagen relevant sein. Dazu zählen insbesondere Testbögen, Antwortbögen, Rohwerte, Auswertungsunterlagen und gegebenenfalls Berechnungen, mit denen aus den erhobenen Daten bestimmte Ergebnisse abgeleitet wurden. Ebenfalls von Bedeutung können verwendete Fragebögen und Fremdbeurteilungsskalen sein. Auch Aufzeichnungen über Dauer, Termine und konkreten Ablauf der Untersuchungen können Aufschluss darüber geben, auf welcher Untersuchungsbasis das Gutachten erstellt wurde. Entscheidend kann darüber hinaus sein, welche Akten, Krankenunterlagen, früheren Gutachten und sonstigen Informationsquellen der Sachverständige tatsächlich zur Kenntnis genommen und ausgewertet hat. Hat der Gutachter eigene Zusammenstellungen, Exzerpte oder Notizen aus Gerichtsakten oder Krankenakten angefertigt, können auch diese Dokumentationen für die Nachvollziehbarkeit seiner Arbeit relevant sein. Gleiches gilt gegebenenfalls für Unterlagen über Telefonate oder Auskünfte von behandelnden Ärzten, Therapeuten und anderen Auskunftspersonen. Sollten im konkreten Begutachtungsprozess rechtmäßig Audio-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen angefertigt worden sein, stellt sich ebenfalls die Frage nach deren Bedeutung für die Begutachtung und ihrer möglichen Zugänglichkeit. Haben Hilfspersonen an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt, können auch die von ihnen erstellten Unterlagen eine Rolle spielen. Schließlich kommen fachlich relevante Entwürfe, Berechnungen oder sonstige Dokumentationen in Betracht, soweit sie für die Herleitung des Gutachtenergebnisses tatsächlich von Bedeutung waren. Nicht jedes interne Papier muss damit automatisch herauszugeben sein; entscheidend ist vielmehr, welche Unterlagen nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Regeln zugänglich gemacht beziehungsweise zur sachgerechten Überprüfung des Gutachtens beigezogen werden können.

Genau deshalb bekommt die Aufforderung des Landgerichts Würzburg im Fall Thomas Krebs besondere Brisanz. Aus Sicht der Kritiker entsteht der Eindruck einer verkehrten Rollenverteilung: Die Verteidigung soll detailliert benennen, welche Arbeitsunterlagen existieren und verlangt werden, obwohl sie ohne vorherige Kenntnis der vollständigen Dokumentation möglicherweise überhaupt nicht wissen kann, was der Sachverständige während seiner Arbeit konkret angefertigt hat. Gerade darin liegt das Problem eines solchen Antrags: Die Arbeitsunterlagen sollen schließlich dabei helfen festzustellen, ob die Aussagen im fertigen Gutachten durch die tatsächlichen Untersuchungsergebnisse, Gesprächsnotizen, Testergebnisse, verwendeten Quellen und sonstigen Befunde gedeckt sind. Besonders bei psychiatrischen Gutachten im Zusammenhang mit Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognosen oder einer Unterbringung nach § 63 StGB können solche Fragen enorme Bedeutung haben. Ein psychiatrisches Gutachten darf für die Verfahrensbeteiligten keine undurchsichtige „Blackbox“ sein, bei der am Ende lediglich Diagnosen und Schlussfolgerungen präsentiert werden, während die Entstehung dieser Ergebnisse nicht überprüfbar ist. Gleichzeitig muss juristisch sauber zwischen herausgabefähigen beziehungsweise beiziehbaren Begutachtungsgrundlagen und möglicherweise geschützten rein internen Arbeitsmaterialien unterschieden werden. Genau diese Abgrenzung dürfte letztlich entscheidend sein. Für Thomas Krebs und seine Rechtsanwältin steht nach der geschilderten Darstellung jedoch zunächst eine andere Frage im Mittelpunkt: Warum müssen sie nach einem bereits gestellten Antrag nun innerhalb einer weiteren Drei-Wochen-Frist im Detail erklären, welche konkreten Unterlagen sie verlangen, anstatt zunächst transparent offenzulegen, welche Arbeitsunterlagen beim Sachverständigen überhaupt vorhanden sind? Der neuerliche Streit reiht sich damit aus Sicht der Unterstützer von Krebs in eine lange Auseinandersetzung um Akten, Beweise und die vollständige Nachprüfbarkeit der Grundlagen gerichtlicher Entscheidungen ein. Der Fall dürfte damit nicht nur medizinisch und juristisch, sondern auch hinsichtlich der Transparenz des weiteren Verfahrens weiter für Diskussionen sorgen.

Bitte Telegram-Kanal folgen http://t.me/pressecop24

Klicke, um auf umdruck-18-2564.pdf zuzugreifen

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/information-anlaesslich-der-deutschen-uebersetzung-des-berichts-des-sonderberichterstatters-ueber-folter

https://www.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2014/october/documents/papa-francesco_20141023_associazione-internazionale-diritto-penale.html


Entdecke mehr von Pressecop24.com

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.