Saarland: OVG setzt 2G-Regelung bei Woolworth außer Vollzug!

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 – 2 B 282/21 – einem Eilantrag der Fa. Woolworth auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Bestimmung der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung[1]wegen einer voraussichtlichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und ausschließlich bezogen auf die Antragstellerin stattgegeben. Die angegriffene Bestimmung sieht (zusammengefasst) vor, dass die sog. 2G-Regelung nur für solche Mischsortimenter nicht gelten soll, in deren Warenangebot Grundbedarfsartikel wesentlich überwiegen. Die Entscheidung bedeutet, dass spezi­ell bei der Fa. Woolworth bis auf weiteres die 2G-Regelung nicht anzuwenden ist.

Zunächst stellt der zuständige Senat in der Entscheidung allerdings klar, dass die 2G-Regelung für den nicht mit Blick auf Artikel des Grundbedarfs begünstigten Einzelhandel voraussichtlich keine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) enthält. Vielmehr bekräftigt das Gericht seine aktuelle Rechtsprechung,[2] wonach die Landesregierung mit der 2G-Regelung in geeigneter, erforderlicher und in der gegenwärtigen Situation der Pandemie angemessener Weise das legitime Ziel verfolgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems im Saarland zu vermeiden. Hinsichtlich der Grundrechte von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäften, die der 2G-Regelung unterliegen, sei dies derzeit aller Voraussicht nach nicht anders zu beurteilen.[3]

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die gegenüber der antragstellenden Fa. Woolworth außer Vollzug gesetzte Bestimmung der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung aber voraussichtlich das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei es wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der 2G-Regelung auszunehmen. Indes unterliege die konkrete Umsetzung dieses Regelungsziels in der Verordnung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4] Der Privilegierungskatalog für die „Ladenlo­kale“, die keinerlei Anforderungen an Nachweis­pflichten hinsichtlich einer Immunisierung unterlägen, umfasse nämlich zahlreiche Geschäfte des Einzel­handels, darunter auch Blumen­geschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen. Auch aus der Begründung der Verordnung ergebe sich aber nicht, womit die Nichtaufnahme der Läden der An­tragstellerin, die insbesondere Textilien und Haushaltsbedarf anbiete, gerechtfertigt werden könne. Eine nicht zu rechtfer­tigende Ungleichbehandlung enthalte die gegenüber der Antragstellerin außer Vollzug gesetzte Mischsor­timentsklausel aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb, weil deren Waren­sortiment in den privilegierten Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangsbeschränkungen an alle verkauft und dort sogar beworben wer­den dürfe.

 

[1] Artikel 1 § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o) 2. Halbsatz der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 22.12.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021, Seiten 2740, 2743)

[2] Beschlüsse vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – (siehe Pressemitteilung vom 23.12.2021)

[3] anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2021 – 13 MN 477/21 -, zu den §§ 9a Abs. 1 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung

[4] vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.3.2021 – 2 B 58/21 -, vom 10.3.2021 – 2 B 65/21 -, und vom 11.3.2021 – 2 B 60/21

 

Quelle:

https://www.saarland.de/