Sven Lau zu 5 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung “JAMWA” verurteilt!

 

26.07.2017 Pressemitteilung Nr. 26/2017

Der 5. Strafsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Frank Schreiber hat mit Urteil vom 26. Juli 2017 den heute 36-jährigen deutschen Staatsangehörigen Sven Lau wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in vier Fällen (§ 129a Abs. 1, 5, § 129b Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Zur Überzeugung des Senats war Sven Lau spätestens seit Anfang 2013 Ansprechpartner und Anlaufstelle für Kampf- und Ausreisewillige, insbesondere aus der salafistischen Szene im Großraum Düsseldorf. In der Zeit von Juli 2013 bis November 2013 hat er maßgebliche Beiträge geleistet, zwei in Deutschland lebende Männer einer in Syrien stationierten Kampfeinheit der radikalislamistischen und IS-nahen Organisation JAMWA (“Armee der Auswanderer und Helfer”) zuzuführen. Einer dieser Männer hat später auch an Kampfeinsätzen für die JAMWA teilgenommen. Im Juni, September und Oktober 2013 reiste Lau jeweils selbst nach Syrien. Dort übergab er der JAMWA für deren bewaffneten Kampf Gelder und ließ der Organisation aus Deutschland drei Nachtsichtgeräte aus ehemaligen Bundeswehrbeständen für ihren bewaffneten Kampf zukommen.

Die Überzeugung des Senats beruht auf der an 53 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung, in deren Rahmen 38 Zeugen und 2 Sachverständige gehört sowie in großem Umfang Chats und sonstige Textnachrichten verlesen sowie aufgezeichnete Telefonate angehört wurden.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten den nicht unerheblichen Zeitablauf seit Begehung der Taten ebenso berücksichtigt, wie die Umstände, dass er nicht vorbestraft und durch die bereits lange andauernde Untersuchungshaft unter besonders strengen Haftbedingungen ersichtlich beeindruckt wirkt. Andererseits war strafschärfend zu bedenken, dass es sich bei der IS-nahen JAMWA um eine besonders gefährliche ausländische terroristische Vereinigung handelt, deren Ziele und Zwecke der Angeklagte mit seinen Taten durch mehrere verschiedene Unterstützungsformen gefördert hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt können das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen OLG Düsseldorf: III – 5 StS 1/16