Urteil: Ich stech dich ab? ? Fristlose Kündigung eines LKA-Mitarbeiters wegen Morddrohung bestätigt

Wichtiges Urteil

 

 

Pressemitteilung: 

„Ich stech dich ab“ – Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt
Kündigungsschutzklage erfolglos.

Der Kläger war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamtbeschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13.01.2015 fristlos. Es wirftihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestreitet diese Drohung.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Nach
durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen
Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht habe. Dieser habe seinen
Vorgesetzten am 19.12.2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km
von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon
angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme
und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Er
habe als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer
seines Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er die nur wenigen Personen bekannte
Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl
angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie
dessen geschiedener Ehefrau hat das Arbeitsgericht nicht geglaubt.

Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem
beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst
wenn diese aufgrund ggfs. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt
schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung
mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

In der heutigen Berufungsverhandlung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der
Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Damit ist
die streitbefangene Kündigung rechtswirksam.
Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: 

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_22_17.pdf