Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge erfolglos
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016
– 6 U 2/15 –

Suchmaschinenbetreiber haftet nur nach konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nur nach einem konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dabei obliegt es dem Betroffenen, dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde. Der Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, von sich aus von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Eine gegen Google gerichtete Klage wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge blieb damit erfolglos.
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