Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2016
– 1 StR 177/16 –
Freispruch aus rechtlichen Gründen
Ein Antragsteller nach 42 StAG macht sich nicht strafbar, wenn er im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht hat, die gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
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