LOHR AM MAIN – Arbeit für einen Hungerlohn, jahrelanger Einsatz in der Holzwerkstatt und offenbar kein einziger gewährter Freistellungstag: Der Fall Thomas Krebs im Bezirkskrankenhaus Lohr am Main sorgt für neue juristische Fragen! Nach den vorliegenden Angaben war Krebs von Anfang 2021 bis zum 15. Juni 2023 regelmäßig in der Holzwerkstatt des Maßregelvollzugs beschäftigt. Rund 80 Stunden monatlich, über einen Zeitraum von ungefähr zweieinhalb Jahren, soll er dort gearbeitet haben – für eine Vergütung von gerade einmal 1,80 Euro pro Stunde, in niedrigeren Vergütungsstufen möglicherweise sogar weniger. Bei einem solchen Umfang wären bei durchgehender Beschäftigung etwa 144 Euro monatlich zusammengekommen. Über den gesamten Zeitraum könnten sich rechnerisch rund 2.300 bis 2.400 Beschäftigungsstunden angesammelt haben. Die genaue Zahl und die tatsächlich ausgezahlten Beträge müssten anhand der Arbeitszeitnachweise und Abrechnungen festgestellt werden. Doch der eigentliche Streit beginnt erst bei der Frage, ob diese Bezahlung angemessen war und welche Rechte dem Patienten während seiner Beschäftigung zustanden. Denn während Krebs nach den Schilderungen regelmäßig in der Holzwerkstatt eingesetzt wurde, sollen ihm weder Urlaubstage noch besondere Freistellungstage gewährt worden sein. Auch eine gesonderte Vergütung ausgefallener Beschäftigungszeiten wegen therapeutischer Maßnahmen soll nicht erfolgt sein. Für die Betroffenenseite ergibt sich daraus ein schwerwiegender Verdacht: Wurde die Arbeitsleistung eines untergebrachten Menschen ausreichend anerkannt, oder blieb die vorgesehene Förderung seiner beruflichen und sozialen Wiedereingliederung auf der Strecke? Zusätzliche Brisanz erhält der Fall durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023. In den Verfahren 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 erklärten die Karlsruher Richter wesentliche Vergütungsregelungen für Strafgefangene in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. In Bayern lag die damalige sogenannte Eckvergütung bei lediglich 9 Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße. Die Größenordnung der damaligen Gefangenenentlohnung bewegte sich je nach Berechnung und Vergütungsstufe teilweise zwischen ungefähr 1,30 und 1,80 Euro pro Stunde. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete insbesondere, dass ein überzeugendes, wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept fehlte und die Bedeutung von Arbeit und ihrer Vergütung nicht ausreichend gesetzlich bestimmt war. Der bayerische Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetzentwurf der Drucksache 19/4434 vom 19. Dezember 2024. Aus diesem entstand das Gesetz vom 23. Juni 2025, dessen wesentliche neue Vergütungsregelungen am 1. Juli 2025 in Kraft traten. Die Eckvergütung im Strafvollzug wurde von 9 auf 15 Prozent der Bezugsgröße angehoben, was einer Erhöhung um zwei Drittel entspricht. Auch arbeitstherapeutische Beschäftigung wurde ausdrücklich in die neue Vergütungsstruktur einbezogen. Für Thomas Krebs wirft diese Entwicklung erhebliche Fragen auf, denn sein damaliger Stundenbetrag lag in einer Größenordnung, die bei den verfassungsrechtlichen Diskussionen um die Gefangenenvergütung eine zentrale Rolle spielte. Allerdings gibt es einen entscheidenden juristischen Unterschied: Krebs befand sich nicht im gewöhnlichen Strafvollzug einer Justizvollzugsanstalt, sondern im psychiatrischen Maßregelvollzug. Dort gilt grundsätzlich das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz und insbesondere dessen Artikel 29, der für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld vorsieht. Deshalb lässt sich das Karlsruher Urteil nicht automatisch auf seine damaligen Zahlungen übertragen. Gerade diese Unterscheidung macht eine eigenständige Prüfung jedoch umso wichtiger: Nach welchen Maßstäben wurde sein Motivationsgeld berechnet, welche Vergütungsstufe galt, wie wurden die therapeutischen Fortschritte bewertet, und weshalb waren bei einer über Jahre regelmäßigen Tätigkeit nach Darstellung der Betroffenenseite keinerlei Freistellungen vorgesehen? Dass die Vergütung in bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen erheblich schwankte, bestätigte bereits das bayerische Sozialministerium in einer Landtagsantwort vom 14. April 2022. Dort wurden in verschiedenen Einrichtungen untere Vergütungsstufen von 0,30 bis 0,60 Euro und obere Stufen zwischen 1,40 Euro und mehr als 2,00 Euro pro Stunde genannt. Einheitliche Beträge gab es demnach nicht. Die zentrale Frage für Lohr lautet daher: War die Vergütung von Thomas Krebs angesichts seiner tatsächlichen Tätigkeit, seines Leistungsumfangs und seines therapeutischen Entwicklungsstands angemessen, nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert?
KEIN FREIER TAG, KEINE ERHOLUNG, KEINE ANERKENNUNG? Besonders brisant sind die Vorwürfe zur Organisation der Beschäftigung und zum Umgang mit möglichen Freistellungsansprüchen! Nach Angaben der Betroffenenseite arbeitete Krebs während des Jahres 2021 über zwölf Monate, während des Jahres 2022 erneut über zwölf Monate und im ersten Halbjahr 2023 bis Mitte Juni regelmäßig in der Holzwerkstatt. Die juristische Bewertung, auf die sich die Kritik stützt, geht davon aus, dass in dieser Zeit insgesamt mindestens 30 bis 36 Freistellungstage hätten entstehen müssen. Die Klinik habe keinen einzigen davon gewährt. Dabei werden insbesondere die Artikel 45 und 46 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes sowie die später eingeführten Artikel 46a, 46b und 46c angeführt. Tatsächlich enthält das Strafvollzugsrecht umfangreiche Bestimmungen zur Anerkennung von Arbeit: Nach der früheren Regelung konnten Strafgefangene unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach einem Jahr Beschäftigung 18 Werktage Freistellung von der Arbeitspflicht beanspruchen. Darüber hinaus war nach jeweils zwei zusammenhängenden Beschäftigungsmonaten auf Antrag ein weiterer Freistellungstag vorgesehen. Die inzwischen geltende Neuregelung sieht nach einem Jahr Beschäftigung 20 Werktage bezahlte Freistellung und nach jeweils zwei zusammenhängenden Monaten zwei zusätzliche Freistellungstage auf Antrag vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Tage auch als Arbeitsurlaub genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden. Für Strafgefangene wurde zudem eine Entschädigung eingeführt, wenn während regulärer Beschäftigungszeiten im Vollzugsplan festgelegte therapeutische Behandlungen stattfinden. Die Regelung berücksichtigt solche Ausfälle grundsätzlich bis zu sechs Behandlungsstunden wöchentlich. Doch aus diesen Vorschriften ergibt sich für Patienten des Maßregelvollzugs nicht automatisch derselbe Anspruch. Insbesondere lässt sich die behauptete Zahl von 30 bis 36 nachträglich geschuldeten Freistellungstagen nicht allein aus der Beschäftigungsdauer von Thomas Krebs ableiten. Für seine rechtliche Situation muss vielmehr untersucht werden, welche gesetzlichen Vorschriften, therapeutischen Vereinbarungen, hausinternen Regelungen und individuellen Behandlungsentscheidungen während der Jahre 2021 bis 2023 tatsächlich maßgeblich waren. Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Mittwoch. Nach den vorliegenden Schilderungen war dieser Wochentag keineswegs frei von Verpflichtungen: Einzeltherapie, Stationsdienst, ärztliche Visiten und weitere therapeutische beziehungsweise organisatorische Maßnahmen sollen regelmäßig auf dem Programm gestanden haben. Die Betroffenenseite kritisiert deshalb, dass dieser Tag nicht als arbeitsfreier Erholungstag angesehen werden könne. Auch hier besteht erheblicher Aufklärungsbedarf. Therapiezeiten sind im Maßregelvollzug zwar nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitsstunden, doch müssen Beschäftigung, Behandlung, therapeutische Verpflichtungen und tatsächliche Erholungszeiten sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Schließlich verfolgt die Arbeitstherapie nicht das Ziel, Patienten möglichst billig zu beschäftigen, sondern soll Fähigkeiten, Belastbarkeit, Selbstständigkeit und Perspektiven für ein späteres Leben außerhalb der Einrichtung fördern. Gerade im Fall einer regelmäßigen Tätigkeit über mehrere Jahre stellt sich deshalb die Frage, wie die Behandlungserfolge dokumentiert und welche praktischen Vorteile aus dem Arbeitseinsatz für Krebs abgeleitet wurden. Gab es eine nachvollziehbare Beschäftigungsplanung? Wurde seine Tätigkeit regelmäßig therapeutisch beurteilt? Welche Erholungsphasen wurden vorgesehen? Weshalb soll er nach den Angaben der Betroffenenseite keinen einzigen gesonderten Freistellungstag erhalten haben? Wurde überhaupt zwischen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung und anderen möglichen Arbeitsformen unterschieden? Auch die Einordnung als Vollzeitarbeit muss überprüft werden: Rund 80 Stunden monatlich entsprechen rechnerisch ungefähr einer halben üblichen Vollzeitstelle. Eine pauschale Gleichsetzung mit regulärer Vollzeitbeschäftigung wäre daher nicht zutreffend. Unabhängig davon steht die grundsätzliche Frage im Raum, ob die Klinik ihre Pflicht erfüllt hat, Arbeit und Therapie so zu gestalten, dass sie dem Patienten tatsächlich zugutekommen. Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz verlangt ausdrücklich, die Unterbringung soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen und die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung zu fördern. Ob diese Anforderungen bei der damaligen Beschäftigung in der Holzwerkstatt ausreichend berücksichtigt wurden, lässt sich nur durch Einsicht in die entsprechenden Beschäftigungsnachweise, Behandlungspläne, Vergütungsabrechnungen und internen Regelungen beurteilen.
DROHT DER KLINIK EIN JURISTISCHES NACHSPIEL? Die Forderung nach vollständiger Aufklärung reicht inzwischen weit über die niedrige Stundenvergütung hinaus! Die vorgelegte juristische Bewertung erhebt zahlreiche Vorwürfe: eine unangemessen niedrige Bezahlung, möglicherweise fehlerhafte Vergütung der Arbeitstherapie, fehlende Freistellungsmöglichkeiten, nicht gewährten Urlaub, unzureichende Berücksichtigung von Therapiezeiten, mangelhafte Dokumentation der Beschäftigung, mögliche Verletzungen der Fürsorgepflicht und Zweifel an der praktischen Umsetzung des Resozialisierungs- beziehungsweise Wiedereingliederungsziels. Besonders weitgehend ist die Forderung nach einem rückwirkenden Erlass von Verfahrenskosten. Grundlage dieser Überlegung ist der neue Artikel 46c des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes. Danach können Strafgefangene bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach jeweils sechs Monaten zusammenhängender Beschäftigung einen teilweisen Erlass der ihnen auferlegten und dem Freistaat Bayern zustehenden Strafverfahrenskosten erwerben. Der Erlass entspricht der im jeweiligen Zeitraum erzielten Vergütung und ist grundsätzlich auf höchstens 5 Prozent der betreffenden Kosten begrenzt. Bei sechs anrechenbaren Beschäftigungszeiträumen könnte sich daraus rechnerisch ein Höchstwert von 30 Prozent ergeben. Die Betroffenenseite leitet aus den Beschäftigungsjahren 2021, 2022 und 2023 deshalb die Forderung nach einem entsprechenden Nachlass für Thomas Krebs ab und bemängelt, dass die Klinik ihn über einen solchen möglichen Anspruch nicht informiert habe. Allerdings ist gerade diese Schlussfolgerung rechtlich nicht gesichert. Artikel 46c wurde erst mit der Strafvollzugsreform des Jahres 2025 eingeführt und begründet weder automatisch einen Anspruch für Beschäftigungszeiten vor seinem Inkrafttreten noch gilt er ohne Weiteres für Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Juni 2023 keine allgemeine rückwirkende Nachzahlung sämtlicher früherer Gefangenenentgelte angeordnet. Vielmehr ließ es die beanstandeten Vorschriften für eine Übergangszeit bis längstens zum 30. Juni 2025 weiter anwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass die tatsächliche Behandlung und Vergütung eines einzelnen Patienten keiner rechtlichen Kontrolle unterliegen würden. Für Thomas Krebs steht vielmehr die eigenständige Frage im Mittelpunkt, ob die Klinik das nach Artikel 29 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes geschuldete angemessene Motivationsgeld richtig festgesetzt und vollständig ausgezahlt hat. Hinzu kommen die Pflichten aus Artikel 2, Artikel 5 und Artikel 10 desselben Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der therapeutischen Zielsetzung, der individuellen Behandlungsplanung und der Förderung einer sinnvollen Beschäftigung. Der verfassungsrechtliche Schutz der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 bilden darüber hinaus wesentliche Grundlagen für die Beurteilung staatlicher Freiheitsentziehung und ihrer Ausgestaltung. Ob sich daraus im konkreten Fall zusätzliche Ansprüche ergeben, muss juristisch gesondert geprüft werden. Die Behauptung, die Klinik habe zwischen 2021 und 2023 bereits nachweislich systematisch gegen das Grundgesetz, das Strafvollzugsgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, geht über das bislang belegte Ergebnis hinaus. Dafür wären konkrete Feststellungen zu den jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen und einzelnen Entscheidungen erforderlich. Trotzdem bleiben die Vorwürfe erheblich und verlangen Antworten: Warum soll ein Patient über Jahre hinweg für höchstens 1,80 Euro pro Stunde gearbeitet haben? Wie wurde die Höhe seines Motivationsgeldes begründet? Welche Dokumentationen über seine tatsächlichen Arbeitseinsätze liegen vor? Wurden ihm Möglichkeiten für Erholung, Urlaub oder andere Formen der Freistellung erläutert? Waren die Mittwoche tatsächlich ausschließlich durch Therapie, Visiten und Stationsaufgaben geprägt? Welche Maßnahmen dienten seiner beruflichen Wiedereingliederung, und welche Fortschritte wurden durch die Holzwerkstatt erzielt? Gibt es Anhaltspunkte für fehlerhafte Abrechnungen oder unterlassene Aufklärung? Und vor allem: Ist die Einrichtung bereit, sämtliche Beschäftigungsunterlagen, Vergütungsnachweise und einschlägigen Entscheidungen aus den Jahren 2021 bis 2023 überprüfen zu lassen? Aus der bisherigen Darstellung liegt keine abschließende Stellungnahme der Klinik zu diesen konkreten Vorwürfen vor. Bis zu einer entsprechenden Prüfung gilt daher: Die möglichen Rechtsverstöße sind Vorwürfe und keine gerichtlich festgestellten Tatsachen. Der Fall Thomas Krebs zeigt jedoch, wie wichtig Transparenz gerade dort ist, wo Menschen aufgrund staatlicher Entscheidungen über lange Zeiträume untergebracht sind und wesentliche Bereiche ihres Alltags nicht selbst bestimmen können. Denn Arbeitstherapie darf nicht nur Beschäftigung bedeuten – sie muss dem Patienten nach einem nachvollziehbaren therapeutischen Konzept helfen. Und wer jahrelang arbeitet, hat Anspruch darauf, dass seine Leistung nach den geltenden gesetzlichen Regeln fair bewertet wird. Die entscheidende Frage bleibt: Hat der Maßregelvollzug Lohr am Main im Fall Thomas Krebs diesen Anforderungen entsprochen?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17:Vollständiges Urteil zur Gefangenenvergütung
- Bayerischer Landtag, Drucksache 19/4434 vom 19. Dezember 2024: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Gesetz vom 23. Juni 2025: Veröffentlichung der Strafvollzugsreform
- Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz, insbesondere Artikel 2, 5, 10 und 29: Gesetzestext bei Bayern.Recht
- Bayerisches Strafvollzugsgesetz, Artikel 45 bis 46c: Aktuelle gesetzliche Regelungen
- Bayerischer Landtag, Drucksache 18/22344: Antwort der Staatsregierung zur Höhe der Motivationsgelder in Maßregelvollzugseinrichtungen vom April 2022
- Zentrum Bayern Familie und Soziales: Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zum Maßregelvollzug, Stand Dezember 2021
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