Möglicher Betrug in Corona-Testzentren: Kontrolle eine Sache der Kassenärztlichen Vereinigung!

Die Regelungen für die Corona-Schnelltests scheinen die Türen für Betrüger weit zu öffnen. Betreiber von Testzentren müssen laut Berichten von NDR, WDR und “Süddeutsche Zeitung” für die Kostenerstattung nicht einmal nachweisen, dass Antigen-Schnelltests gekauft wurden. Es reicht derzeit aus, wenn der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung lediglich die Anzahl der Getesteten gemeldet werden. Hintergrund ist dabei die Testverordnung des Gesundheitsministeriums, die aussagt, dass die Angaben “keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen” dürfen. Abrechnen können Testzentren dabei 18 Euro pro Bürgertest, wobei sechs Euro allein für das Testmaterial abgerechnet werden können. Testzentren sind somit ein boomendes Geschäft allein in Nordrhein-Westfalen gab es Mitte März noch 1.862 Teststellen, Mitte Mai waren es bereits 8.735. NDR, WDR und “Süddeutsche Zeitung” berichten bei ihren Recherchen in mehreren nordrhein-westfälischen Testzentren, dass dort nach Prüfung der internen Datenbank des Landes mit den dortigen Abläufen deutlich weniger Besucher waren als anschließend dem Land gemeldet wurden. Sebastian Gülde, Sprecher des Gesundheitsministeriums, sagt, dass die Abschlussprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen “auf Vollständigkeit und auch auf Plausibilität entsprechend” geprüft werde und “die Daten, die für die Kontrolle der korrekten Leistungsabrechnung nötig sind, bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden müssen und somit auch noch eine anschließende Rechnungsprüfung möglich ist”. Man habe bei der Entscheidung über die Testmöglichkeiten bewusst “einen recht niedrigschwelligen Zugang”. Eine Prüfung auf Plausibilität erfolge durch “entsprechende Vergleichswerte zu anderen Tagen” und dadurch, wie viele Testkits bestellt wurden. “Also wenn die Menge der abgerechneten Leistungen die der bestellten Testkits übersteigt, dann kann man schon davon ausgehen, dass da etwas in diesen Abrechnungen nicht stimmt und insofern gibt es dann auch für die Kassenärztliche Vereinigung die Möglichkeit, die Rechnungen dann auf Plausibilität zu prüfen”, so Gülde. “Abrechnungsbetrug selbst, das ist ein Straftatbestand”, stellte er abschließend fest.