Pflegerin Frau B. soll von dem externen Gutachter Prof. Dr. V. zur Seite geschoben worden sein.
Ein brisanter Vorfall erschüttert die Rupert-Mayer-Klinik für forensische Psychiatrie: Trotz eines klar ausgesprochenen und dokumentierten Zutrittsverbots soll der gerichtlich bestellte Sachverständige Hans-Peter Volz direkten Kontakt zu dem untergebrachten Patienten Thomas Krebs aufgenommen haben. Was sich wie ein bürokratisches Missverständnis anhört, entpuppt sich nach Darstellung der rechtlichen Vertretung als möglicher Organisationsskandal mit weitreichenden Konsequenzen. Die Schutzanweisung der Station sei eindeutig gewesen, der Wille des Patienten klar formuliert – dennoch gelangte der Gutachter auf die Station und sogar in den Gruppenraum. Für Beobachter stellt sich nun die brisante Frage: Wer hat hier versagt?

Nach übereinstimmenden Schilderungen soll die Stationsmitarbeiterin das Zutrittsverbot ausdrücklich an die zuständigen Stellen weitergegeben haben. Trotzdem wurde der Zugang offenbar nicht verhindert. Der Gutachter Prof. V . setzte sich laut Darstellung über dienstliche Anweisungen hinweg und verschaffte sich eigenmächtig Zutritt. Für die Klinik wiegt dieser Vorgang schwer, denn im Maßregelvollzug gelten besonders strenge Schutz- und Kontrollpflichten. Juristen sprechen bereits von möglichen Verstößen gegen Garantenpflichten sowie von Risiken im Bereich Persönlichkeitsrechte und strafrechtlich relevanter Eingriffe. Der Vorwurf: Nicht nur das Verhalten einer einzelnen Person steht im Fokus – sondern ein mögliches strukturelles Versagen innerhalb der gesamten Organisation.

Jetzt fordert die rechtliche Vertretung von Thomas Krebs eine umfassende Aufklärung. Wie konnte es passieren, dass klare Anweisungen ins Leere liefen? Wer ließ den Sachverständigen Prof. V. passieren – oder unterließ es, ihn zu stoppen? Und warum griffen die internen Schutzmechanismen nicht, obwohl der Patient im Vorfeld unmissverständlich erklärt hatte, keinen Kontakt zu wünschen? Die Klinik steht nun massiv unter Druck, Antworten zu liefern und Konsequenzen zu ziehen. Denn eines ist klar: Sollte sich der Verdacht bestätigen, droht nicht nur ein Imageschaden, sondern auch eine handfeste Haftungsfrage mit möglicherweise weitreichenden Folgen.
Nach einem derartigen Verhalten des externen Gutachters stellt sich zwangsläufig die Frage, ob nicht dessen Dienstfähigkeit einer Überprüfung unterzogen werden sollte.
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