Polizei-Gutachter bei falschen Begutachtungen überführt?

Der externe Gutachter gibt nach der Begutachtung der

Polizeiärzte folgendes in seinem Gutachten an:

 

Zitate aus der Begutachtung:

 

1. narzisstische Kränkung, die er seiner Meinung nach durch die Polizeiärzte

erfährt. Herr Lauer geht davon aus, dass diese Ärzte ihn (absichtlich) falsch

beurteilen.

 

2. Außerdem neigt er dazu, andere Menschen, beispielsweise die Polizeiärzte, zu  

    beschuldigen, ihn falsch zu beurteilen und zwar mit Absicht.

 

 

 

Tonaufzeichnung: Stefan Willert, hr3, Studio Darmstadt

 

 

Eine falsche Beurteilung liegt hier vor, da das Gutachten am 21.10.2007 bereits von Dr. L. und Dr. N. ausgestellt und unterschrieben wurde obwohl der Begutachtungstermin am 30.11.2007 war!

 

Wie kann ein Arzt ein Gutachten erstellen obwohl der Proband am 21.10.2007 nicht anwesend war?

 

Wie kann eine explorative (erkunden) Untersuchung (körperliche Untersuchung) ohne einen Patienten stattfinden?

 

Wie kann sich die Begutachtung auf die eigene Meinungsbildung am 30.11.2007 stützen, wenn das Gutachten am 21.10.2007 bereits unterschrieben war und der Proband nicht anwesend war?

 

Das Ausstellungsdatum des Gutachten ist auf den 06.12.2007 (oben rechts) datiert aber am 21.10.2007 unterschrieben?

 

 

 

Vorwurf des externen Gutachter:

 

Herr Lauer geht davon aus, dass diese Ärzte ihn (absichtlich) falsch beurteilen.  

Außerdem neigt er dazu, andere Menschen, beispielsweise die Polizeiärzte, zu

beschuldigen, ihn falsch zu beurteilen und zwar mit Absicht.

 

 

Dieses Gutachten belegt das die Aussagen des externen Gutachter und Polizeiärzte

nicht stimmen und fraglich ist wie er auf diese Aussagen kommt und dies in sein

Gutachten zum Nachteil des Probanden schreibt.

 

 

 

 

 

Polizeiarzt Dr. N. erstellt aufgrund der Begutachtung vom (30.11.2007)

am 06.12.2007 eine Polizeidienstfähigkeitsbeurteilung mit dem Ergebnis:

Gesundheitlich für den Polizeidienst mit tätigkeitsbezogener

Einschränkung geeignet!

 

Der Proband war am (19.12.2007) beim Leitenden Polizeiarzt Dr. L. zur

Untersuchung, am gleichen Tag änderte der Polizeiarzt Dr. N.  seine

Beurteilung vom (06.12.2007) eingeschränkt Tauglich in Gesundheitlich

weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen 

Verwaltungsdienst geeignet um, obwohl Dr. N. den Patienten am

(30.11.2007) zuletzt begutachtet hatte!

 

 

Desweiteren bestätigt Dr. N. er in seinen beiden Polizeidienst-  

fähigkeitsbeurteilungen (06.12.2007 und 19.12.2007) das dem

Beamten (seit 2004 60 % Schwerbehinderung) kein behindertengerechter

Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde!

 

 

 

 

 

 

2 Gleiche Gutachten an einem Tag von Dr. N. in Mühlheim vom 30.11.2007 mit

Ausstellungsdatum (06.12.2007) nur die Diagnosen-Ergebnisse sind

unterschiedlich:

 

— eingeschränkt Polizeidiensttauglich

 

— Polizeidienstuntauglich

 

 

Tonaufzeichnung: Stefan Willert, hr3, Studio Darmstadt

 

 

Seite: 1

 

Seite: 2

 

Seite: 3

Seite 1 bis 3 wurde nicht doppelt kopiert da es sich um genau die selben Seiten

handelt!

 

Dr. N. verwendet die Diagnose “seelisches Leiden” die angeblich in den zur Verfügung gestellten Unterlagen durch Fachärzte festgestellt wurde aber diese Diagnose wurde von keinem der vorgelegten Befunde, Gutachten, Versorgungsämter diagnostiziert!

 

 

Seite: 4.1

 

— eingeschränkt Polizeidiensttauglich

 

 

 

 

Seite: 4.2

 

— Polizei- und Verwaltungsdienstuntauglich

 

 

 

Diese beiden gleichen Gutachten mit den 2 verschiedenen Diagnose-Ergebnissen,

wurde dem Probanden nie durch Dr. N. eröffnet und nur die Polizeidienstuntauglich

geschriebenen wurden ausgehändigt und fehlten dadurch bei dem

Verwaltungsverfahren und Strafverfahren bis zu höchsten Instanzen in beiden

Klageverfahren!

 

 

 

Weitere Schriftsätze werden folgen, die nachweisen das es hier um eine falsche

Begutachtung durch den externen Gutachter und die Polizeiärzte handelt!

 

 

 

————————————————————————————————–

 

Auf den folgenden  3 Seiten wird gezeigt, wie es innerhalb von 24 Minuten von

einer Begutachtung eines linken Knie, zu einer psychiatrischen Diagnose

kommen kann ohne Untersuchungen/Tests durchzuführen!

 

 

Seite: 1

 

Seite: 2

 

Seite: 3

 

 

Der Polizeiarzt Dr. N. teilte während der Begutachtung am

30.11.2007  mit, dass die Untersuchung wegen einer

vorzeitigen Pensionierung angeordnet wurde! (siehe

Vermerk oben 30.11.2007, Seite: 2)

 

Als Begründung für die Begutachtung wurde der § 86 Abs.1

Satz 3 HBG: Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur

Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen

nachzuweisen, herangezogen obwohl der Behörde hier der

Polizeiarzt Dr. E. alle Befunde, Diagnosen, OP-Berichte,

Krankmeldungen vorliegen hatte!

 

Von einer vorzeitigen Pensionierung ist in dem Schreiben vom

15.03.2007 nichts zu lesen!

 

 

Vergleicht man den Vermerk vom 30.11.2007 und den

Einladungsgrund: Attest und Schwerbehinderung (seit

2004), so muss man davon ausgehen, dass die Begutachtung

unter vortäuschen falscher Tatsachen erwirkt wurde!

 

Ein weiteres Indiz ergibt sich aus dem Vermerk vom 03.01.2008

wo alle Gutachten vom Datum und Ergebnis unterschiedlich

sind!

 

 

 

 

Falschbeurkundung?


 

 

Dieser Vermerk beweist, das bei der o.g. Begutachtung vom

30.11.2007 (06.12.2007 erstellt) von Dr. N. im Jahr 2007 von

ihm nicht unterschrieben wurden!

 

Laut Aussage der Mitarbeiterin Frau D. , waren die Gutachten am

03.01.2008 noch nicht unterschrieben und da Dr. N. bis

14.01.2008 sich im Urlaub befand, könnten die

Gutachten frühestens ab dem 15.01.2008 unterschrieben worden

sein!