Der externe Gutachter gibt nach der Begutachtung der
Polizeiärzte folgendes in seinem Gutachten an:
Zitate aus der Begutachtung:
1. narzisstische Kränkung, die er seiner Meinung nach durch die Polizeiärzte
erfährt. Herr Lauer geht davon aus, dass diese Ärzte ihn (absichtlich) falsch
beurteilen.
2. Außerdem neigt er dazu, andere Menschen, beispielsweise die Polizeiärzte, zu
beschuldigen, ihn falsch zu beurteilen und zwar mit Absicht.
Tonaufzeichnung: Stefan Willert, hr3, Studio Darmstadt
Eine falsche Beurteilung liegt hier vor, da das Gutachten am 21.10.2007 bereits von Dr. L. und Dr. N. ausgestellt und unterschrieben wurde obwohl der Begutachtungstermin am 30.11.2007 war!
Wie kann ein Arzt ein Gutachten erstellen obwohl der Proband am 21.10.2007 nicht anwesend war?
Wie kann eine explorative (erkunden) Untersuchung (körperliche Untersuchung) ohne einen Patienten stattfinden?
Wie kann sich die Begutachtung auf die eigene Meinungsbildung am 30.11.2007 stützen, wenn das Gutachten am 21.10.2007 bereits unterschrieben war und der Proband nicht anwesend war?
Das Ausstellungsdatum des Gutachten ist auf den 06.12.2007 (oben rechts) datiert aber am 21.10.2007 unterschrieben?
Vorwurf des externen Gutachter:
Herr Lauer geht davon aus, dass diese Ärzte ihn (absichtlich) falsch beurteilen.
Außerdem neigt er dazu, andere Menschen, beispielsweise die Polizeiärzte, zu
beschuldigen, ihn falsch zu beurteilen und zwar mit Absicht.
Dieses Gutachten belegt das die Aussagen des externen Gutachter und Polizeiärzte
nicht stimmen und fraglich ist wie er auf diese Aussagen kommt und dies in sein
Gutachten zum Nachteil des Probanden schreibt.
Polizeiarzt Dr. N. erstellt aufgrund der Begutachtung vom (30.11.2007)
am 06.12.2007 eine Polizeidienstfähigkeitsbeurteilung mit dem Ergebnis:
Gesundheitlich für den Polizeidienst mit tätigkeitsbezogener
Einschränkung geeignet!
Der Proband war am (19.12.2007) beim Leitenden Polizeiarzt Dr. L. zur
Untersuchung, am gleichen Tag änderte der Polizeiarzt Dr. N. seine
Beurteilung vom (06.12.2007) eingeschränkt Tauglich in Gesundheitlich
weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen
Verwaltungsdienst geeignet um, obwohl Dr. N. den Patienten am
(30.11.2007) zuletzt begutachtet hatte!
Desweiteren bestätigt Dr. N. er in seinen beiden Polizeidienst-
fähigkeitsbeurteilungen (06.12.2007 und 19.12.2007) das dem
Beamten (seit 2004 60 % Schwerbehinderung) kein behindertengerechter
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde!
2 Gleiche Gutachten an einem Tag von Dr. N. in Mühlheim vom 30.11.2007 mit
Ausstellungsdatum (06.12.2007) nur die Diagnosen-Ergebnisse sind
unterschiedlich:
— eingeschränkt Polizeidiensttauglich
— Polizeidienstuntauglich
Tonaufzeichnung: Stefan Willert, hr3, Studio Darmstadt
Seite: 1
Seite: 2
Seite: 3
Seite 1 bis 3 wurde nicht doppelt kopiert da es sich um genau die selben Seiten
handelt!
Dr. N. verwendet die Diagnose “seelisches Leiden” die angeblich in den zur Verfügung gestellten Unterlagen durch Fachärzte festgestellt wurde aber diese Diagnose wurde von keinem der vorgelegten Befunde, Gutachten, Versorgungsämter diagnostiziert!
Seite: 4.1
— eingeschränkt Polizeidiensttauglich
Seite: 4.2
— Polizei- und Verwaltungsdienstuntauglich
Diese beiden gleichen Gutachten mit den 2 verschiedenen Diagnose-Ergebnissen,
wurde dem Probanden nie durch Dr. N. eröffnet und nur die Polizeidienstuntauglich
geschriebenen wurden ausgehändigt und fehlten dadurch bei dem
Verwaltungsverfahren und Strafverfahren bis zu höchsten Instanzen in beiden
Klageverfahren!
Weitere Schriftsätze werden folgen, die nachweisen das es hier um eine falsche
Begutachtung durch den externen Gutachter und die Polizeiärzte handelt!
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Auf den folgenden 3 Seiten wird gezeigt, wie es innerhalb von 24 Minuten von
einer Begutachtung eines linken Knie, zu einer psychiatrischen Diagnose
kommen kann ohne Untersuchungen/Tests durchzuführen!
Seite: 1
Seite: 2
Seite: 3
Der Polizeiarzt Dr. N. teilte während der Begutachtung am
30.11.2007 mit, dass die Untersuchung wegen einer
vorzeitigen Pensionierung angeordnet wurde! (siehe
Vermerk oben 30.11.2007, Seite: 2)
Als Begründung für die Begutachtung wurde der § 86 Abs.1
Satz 3 HBG: Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur
Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen
nachzuweisen, herangezogen obwohl der Behörde hier der
Polizeiarzt Dr. E. alle Befunde, Diagnosen, OP-Berichte,
Krankmeldungen vorliegen hatte!
Von einer vorzeitigen Pensionierung ist in dem Schreiben vom
15.03.2007 nichts zu lesen!
Vergleicht man den Vermerk vom 30.11.2007 und den
Einladungsgrund: Attest und Schwerbehinderung (seit
2004), so muss man davon ausgehen, dass die Begutachtung
unter vortäuschen falscher Tatsachen erwirkt wurde!
Ein weiteres Indiz ergibt sich aus dem Vermerk vom 03.01.2008
wo alle Gutachten vom Datum und Ergebnis unterschiedlich
sind!
Falschbeurkundung?
Dieser Vermerk beweist, das bei der o.g. Begutachtung vom
30.11.2007 (06.12.2007 erstellt) von Dr. N. im Jahr 2007 von
ihm nicht unterschrieben wurden!
Laut Aussage der Mitarbeiterin Frau D. , waren die Gutachten am
03.01.2008 noch nicht unterschrieben und da Dr. N. bis
14.01.2008 sich im Urlaub befand, könnten die
Gutachten frühestens ab dem 15.01.2008 unterschrieben worden
sein!